Beschlussverfahren

Wenn Sie als Betriebsrat gegen Entscheidungen Ihres Arbeitgebers vorgehen wollen, dann kommt unter Umständen das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren in Betracht.

Zahlreiche Beschlussverfahren betreffen Fragen der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung. Im Beschlussverfahren wird z.B. entschieden, ob ein Betriebsrat zu bilden ist, ob eine Betriebsratswahl angefochten werden kann oder welche Befugnisse den einzelnen Betriebsratsmitgliedern zustehen.

Ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren kann auch im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens durchgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn der Betriebsrat einer außerordentlichen Kündigung oder der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds widersprochen hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag auf Zustimmungsersetzung stellen.

Ablauf bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Die Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat setzt zunächst einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats voraus. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, kann der Betriebsrat der Einleitung des Beschlussverfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung zustimmen.

Das Beschlussverfahren wird nur auf Antrag einer der Betriebsparteien eingeleitet. Der Antrag ist beim zuständigen Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts muss der Betriebsrat intern durch einen entsprechenden Beschluss legitimieren.

Darüber hinaus muss der Betriebsrat auch für die Einleitung eines Beschlussverfahrens antragsbefugt sein, d.h. er muss von der begehrten Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsstellung als Betriebsrat betroffen sein. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Betriebsrat nur Ansprüche einzelner Arbeitnehmer geltend machen will.

Für das gesamte Beschlussverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

In der Güteverhandlung versucht der Kammervorsitzende zunächst, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden und den Rechtsstreit durch eine gütliche Einigung zu beenden. Bleibt die Güteverhandlung erfolglos oder ist eine Partei nicht erschienen, schließt sich die Kammerverhandlung an.

Hier entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse. Dabei entscheidet die gesamte Kammer, d.h. neben dem Kammervorsitzenden wirken zwei weitere ehrenamtliche Richter mit. Die Kammer entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Der verfahrensbeendende Beschluss wird sofort oder zu einem späteren Termin verkündet und ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens

Das Verfügungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Ausgenommen sind die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Soweit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat erforderlich war, hat der Arbeitgeber die dem Betriebsrat dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

Häufig kommt es zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Unser Team Arbeitsrecht unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung und Durchsetzung Ihrer Rechte als Betriebsrat.

Nutzen Sie die Möglichkeit, sich direkt beraten zu lassen. Vereinbaren Sie direkt einen Termin.