Wenn Sie als Betriebsrat gegen Entscheidungen Ihres Arbeitgebers vorgehen wollen, dann kommt unter Umständen das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren in Betracht.
Zahlreiche Beschlussverfahren befassen sich mit Fragen der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung. Im Beschlussverfahren wird auch entschieden, ob ein Betriebsrat zu bilden ist, ob eine Betriebsratswahl angefochten werden kann oder welche Befugnisse den einzelnen Betriebsratsmitgliedern zustehen. Auch kann im Wege eines Zustimmungsersetzungsverfahren ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Betriebsrat einer außerordentlichen Kündigung oder der Versetzung eines Betriebsrats widersprochen hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber einen Zustimmungsersetzungsantrag an das zuständige Arbeitsgericht stellen.
Ablauf des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens
Die Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat setzt zunächst einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats voraus. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, kann aber der Betriebsrat die vorgenommene Einleitung des Beschlussverfahrens bis zur Prozessentscheidung noch genehmigen.
Das Beschlussverfahren wird nur auf Antrag einer der Betriebsparteien eingeleitet. Dieser muss beim zuständigen Arbeitsgericht schriftlich eingereicht oder bei der Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Regelmäßig können sich beide auch anwaltlich vertreten lassen, Die anwaltliche Hinzuziehung muss der Betriebsrat intern durch einen entsprechenden Beschluss legitimieren.
Weiterhin muss der Betriebsrat auch bei der Einleitung eines Beschlussverfahrens auch antragsbefugt sein, d.h er muss durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition als Betriebsrat betroffen sein. Nicht ausreichend ist es hierbei, wenn der Betriebsrat nur Ansprüche einzelner Arbeitnehmer geltend machen will.
Für das gesamte Beschlussverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, mit dem das Gericht von Amts wegen verpflichtet ist, den Sachverhalt zu ermitteln.
In einer Güteverhandlung arbeitet der Kammervorsitzende zunächst darauf hin eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden und den Rechtsstreit durch gütliche Einigung zu belegen.
Sofern der Gütetermin erfolglos ist oder eine Partei zu diesem nicht erscheint, schließt sich die Kammerverhandlung an.
Hier entscheidet das Gericht frei nach den im Rahmen der Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse. Dabei entscheidet die gesamte Kammer, d.h. neben dem Kammervorsitzenden wirken zwei weitere ehrenamtliche Richter mit. Die Kammer entscheidet durch einen Mehrheitsbeschluss.
Der prozessbeendende Beschluss wird entweder sofort oder in einem späteren Termin bekannt gegeben und ist durch das Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar.
Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens
Das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei. Hiervon sind die anwaltlichen Gebühren und Auslagen ausgenommen. Sofern die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat notwendig war, hat der Arbeitgeber die dem Betriebsrat hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.
Oftmals kommt es zu Konflikten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Unser Team Arbeitsrecht unterstützt Sie sehr gerne bei der Um- und Durchsetzung Ihrer Rechte als Betriebsrat. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich direkt beraten zu lassen. Machen Sie direkt einen Termin aus.