§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch LAW UNIQ an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
2 Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
1 Der Auftrag wird grundsätzlich LAW UNIQ – Rechtsanwalt Ansgar Dittmar erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelne Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (z. B. Strafsachen und Ordnungswid-rigkeiten).
2 Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.
3 Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch LAW UNIQ. In allen Fällen steht die Vergütung ausschließlich LAW UNIQ zu.
4 LAW UNIQ führt alle Aufträge mit größter Sorgfalt unter Beachtung der für sie geltenden Berufsordnungen und Standesrichtlinien und stets auf die individuelle Situa¬tion und die Bedürfnisse des Mandanten bezogen durch.
5 LAW UNIQ ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist sie berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbe¬sondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Von Dritten oder von dem Mandanten gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. LAW UNIQ wird jedoch auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen. Die Tätigkeit von LAW UNIQ erfolgt nach bestem Wissen und orientiert sich an Gesetz, Rechtsprechung und der je¬weiligen berufsbezogenen Fachwissenschaft.
6 LAW UNIQ arbeitet im Rahmen der Auftragsdurchführung -soweit notwendig -mit Sachverständigen zu¬sammen. Diese sind dem Mandanten gegenüber stets selbst verpflichtet. Im Übrigen setzt LAW UNIQ aus¬gebildetes und mit den nötigen Fachkenntnissen versehe¬nes Personal ein.
§ 3 Leistungsänderungen
1 LAW UNIQ ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rech-nung zu tragen, sofern LAW UNIQ dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Im Rah¬men der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich LAW UNIQ mit dem Mandanten bezüglich der ange¬strebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von LAW UNIQ oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertrags-bedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt LAW UNIQ in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandan-ten im ursprünglichen Umfang fort.
3. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen in der Regel zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit auch der Auftrag schriftlich erteilt wurde.
§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz
1 LAW UNIQ ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Still-schweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
2 LAW UNIQ übernimmt es, alle von ihr zur Durch¬führung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Ein-haltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
3 LAW UNIQ ist befugt, im Rahmen der Zweckbe¬stimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbe¬zogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Da¬tenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Mandanten
Der Mandant ist verpflichtet, LAW UNIQ nach Kräf-ten zu unterstützen und in seiner Sphäre alle zur ord-nungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraus-setzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant al¬le für die Auftragsdurchführung notwendigen oder be-deutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen von LAW UNIQ auch schriftlich, zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Vergütung und Auslagen / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
1 Die Vergütung von LAW UNIQ richtet sich nach den für sie geltenden Gebührenordnungen in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht schriftlich eine abweichende Verein-barung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) ge¬troffen wird. Sofern nicht anders vereinbart, hat LAW UNIQ neben der Honorarforderung Anspruch auf Er¬satz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Einzelheiten der Zahlungsweise ergeben sich aus den Ge¬bührenordnungen oder der individuell abgeschlossenen Vereinbarung.
2 Der Auftraggeber hat die Kosten für Abschriften und Ab¬lichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Ab¬schriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt.
3 Es wird darauf hingewiesen, dass die Abrechnung auf Basis des Gegenstandswertes erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
4 Wenn in der Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und dies durch eine schriftliche Deckungszusage bestätigt wird, verzichtet LAW UNIQ ab Zugang der Deckungszusage in der Regel auf die Erhebung von weiteren Vorschussleistungen gegenüber dem Mandanten, mit Ausnahme einer eventuellen Selbstbeteiligung.
5 Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstel¬lung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf Vergütungsforderungen von LAW UNIQ sind Leistungen an Erfüllung Statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Aus-genommen hiervon sind die Hingabe von Schecks und Wechseln sowie Zahlungen durch elektronische (Kredit-) Kartensysteme, soweit vorhanden.
6 Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Per¬sonen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der ge-setzlichen oder vereinbarten Vergütung und Auslagen von LAW UNIQ.
7 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von LAW UNIQ (Vergütung und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
8 Die Tätigkeit juristischer, nichtanwaltlicher Mitarbeiter mit erstem juristischem Staatsexamen wird nach dem Rechts¬anwaltsvergütungsgesetz vergütet, soweit nichts abwei¬chendes vereinbart ist.
9 Abreden, die Leistung an Erfüllung statt oder anderweitige Leistungen erfüllungshalber zulassen sowie Abreden, nach denen eine entstandene Vergütung gemindert werden soll, werden wirk¬sam nur schriftlich getroffen.
§ 7 Haftung
1 Die Haftung von LAW UNIQ für Vermögensschäden ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen.
2 Die Haftung für den Auftrag erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung deutschen Rechts.
§ 8 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsdurchführung auf-treten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 9 Kündigung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertrags-verhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
1 Das Kündigungsrecht steht auch LAW UNIQ zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des über¬tragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
2 Noch nicht abgerechnete Leistungen werden unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.
3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichti¬gem Grund bleibt unberührt.
§ 10 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen
1 Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Vergütungsforde¬rung und Auslagen hat LAW UNIQ an den ihr über¬lassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zu¬rückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbe-haltung nach den Umständen unangemessen wäre.
2 Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat LAW UNIQ alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur-oder Ab¬schrift erhalten hat.
3 Die Pflicht von LAW UNIQ zur Aufbewahrung der von dem Mandanten überlassenen Unterlagen erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Auftrages.
4 Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstre-ckungsbescheide u.ä.) werden bei Beendigung der Tätig¬keit von LAW UNIQ an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel bei LAW UNIQ, erfolgt dies nur gegen Vergütung.
§ 11 Erstattungsansprüche des Mandanten
Der Mandant tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Tä-tigkeit von LAW UNIQ entstehenden Erstattungsan-sprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an LAW UNIQ in Höhe der Vergütungsforderung siche-rungshalber ab. LAW UNIQ wird den Erstattungs-anspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder An-trag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
§ 12 Sonstiges
1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit LAW UNIQ dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung ab¬getreten werden.
2 Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch¬land.
3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedür¬fen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Regelung.