Mandatsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die LAW UNIQ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (nachfolgend LAW UNIQ) an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

  1. Der Auftrag wird grundsätzlich der LAW UNIQ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (z. B. Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten).
  2. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.
  3. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch LAW UNIQ. In allen Fällen steht die Vergütung ausschließlich LAW UNIQ zu.
  4. LAW UNIQ führt alle Aufträge mit größter Sorgfalt unter Beachtung der für sie geltenden Berufsordnungen und Standesrichtlinien und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Mandanten bezogen durch.
  5. LAW UNIQ ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist sie berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Von Dritten oder von dem Mandanten gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. LAW UNIQ wird jedoch auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen. Die Tätigkeit von LAW UNIQ erfolgt nach bestem Wissen und orientiert sich an Gesetz, Rechtsprechung und der jeweiligen berufsbezogenen Fachwissenschaft.
  6. LAW UNIQ arbeitet im Rahmen der Auftragsdurchführung – soweit notwendig – mit Sachverständigen zusammen. Diese sind dem Mandanten gegenüber stets selbst verpflichtet. Im Übrigen setzt LAW UNIQ ausgebildetes und mit den nötigen Fachkenntnissen versehenes Personal ein.

§ 3 Leistungsänderungen

  1. LAW UNIQ ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern LAW UNIQ dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich LAW UNIQ mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
  2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von LAW UNIQ oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt LAW UNIQ in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen in der Regel zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit auch der Auftrag schriftlich erteilt wurde.

§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz

  1. LAW UNIQ ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Still-schweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
  2. LAW UNIQ übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
  3. LAW UNIQ ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Mandanten
Der Mandant ist verpflichtet, LAW UNIQ nach Kräften zu unterstützen und in seiner Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen von LAW UNIQ auch schriftlich, zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Vergütung und Auslagen / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

  1. Die Vergütung von LAW UNIQ richtet sich nach den für sie geltenden Gebührenordnungen in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird. Sofern nicht anders vereinbart, hat LAW UNIQ neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Einzelheiten der Zahlungsweise ergeben sich aus den Gebührenordnungen oder der individuell abgeschlossenen Vereinbarung.
  2. Für eine Erstberatung von Verbrauchern sind die Kosten nach RVG auf 190,00 EUR zzgl. MwSt. gedeckelt. Hinzukommen bis zu 20,00 EUR zzgl. MwSt. für die Kommunikationspauschale.
  3. LAW UNIQ behält sich vor, bei nicht abgesagten Terminen (vor allem bei Online-Terminen) einen pauschalen Schadensersatz (Ausfallhonorar) in Höhe von 49,00 EUR zzgl. MwSt. geltend zu machen. Die (kostenfreie) Absage eines gebuchten Termins hat mindestens zwei Stunden vor dem vereinbarten Termin zu erfolgen.
  4. Der Auftraggeber hat die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt.
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abrechnung auf Basis des Gegenstandswertes erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  6. Wenn in der Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und dies durch eine schriftliche Deckungszusage bestätigt wird, verzichtet LAW UNIQ ab Zugang der Deckungszusage in der Regel auf die Erhebung von weiteren Vorschussleistungen gegenüber dem Mandanten, mit Ausnahme einer eventuellen Selbstbeteiligung.
  7. Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf Vergütungsforderungen von LAW UNIQ sind Leistungen an Erfüllung Statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Hingabe von Schecks und Wechseln sowie Zahlungen durch elektronische (Kredit-) Kartensysteme, soweit vorhanden.
  8. Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung und Auslagen von LAW UNIQ.
  9. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von LAW UNIQ (Vergütung und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  10. Die Tätigkeit juristischer, nichtanwaltlicher Mitarbeiter mit erstem juristischem Staatsexamen wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
  11. Abreden, die Leistung an Erfüllung statt oder anderweitige Leistungen erfüllungshalber zulassen sowie Abreden, nach denen eine entstandene Vergütung gemindert werden soll, werden wirksam nur schriftlich getroffen.

§ 7 Haftung

LAW UNIQ haftet gegenüber dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, ferner für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Im Übrigen ist die Haftung von LAW UNIQ auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens auf einen Betrag der Mindesversicherungssumme gem. § 59 o BRAO von einer Millionen Euro beschränkt. Die Jahreshöchstleistung beträgt jedoch das Vierfache der Mindespflichtversicherungssumme. Die Haftung für den Auftrag erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung deutschen Rechts.

§ 8 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsdurchführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

§ 9 Kündigung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertrags-verhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
  2. Das Kündigungsrecht steht auch LAW UNIQ zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
  3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen

  1. Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Vergütungsforderung und Auslagen hat LAW UNIQ an den ihr überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre.
  2. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat LAW UNIQ alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
  3. Die Pflicht von LAW UNIQ zur Aufbewahrung der von dem Mandanten überlassenen Unterlagen erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Auftrages.
  4. Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u. ä.) werden bei Beendigung der Tätigkeit von LAW UNIQ an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel bei LAW UNIQ, erfolgt dies nur gegen Vergütung.

§ 11 Erstattungsansprüche des Mandanten

Der Mandant tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit von LAW UNIQ entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an LAW UNIQ in Höhe der Vergütungsforderung sicherungshalber ab. LAW UNIQ wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder An-trag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

§ 12 Sonstiges

  1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit LAW UNIQ dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
  2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Regelung.