FAQ

Das Pflegezeitgesetz sowie das Familienpflegezeitgesetz schaffen die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Beschäftigte, die die Pflege naher Angehöriger im häuslichen Umfeld übernehmen. Dabei sind mit dem Begriff der Beschäftigten nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, Volontäre, Praktikanten sowie arbeitnehmerähnliche Personen und Heimarbeitnehmer umfasst. Hinsichtlich nahe Angehörige bezieht sich dies auf die Großeltern, Eltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, eigene Kinder Adoptiv- und Pflegekinder sowie die jeweilige Linie des Ehepartners, welche pflegebedürftig sind. Die Pflegebedürftigkeit ergibt sich nach dem Pflegegrad, der festgestellt wird. Sollte eine kurzfristige Pflegebedürftigkeit entstehen, räumt das Gesetz den Beschäftigten die Möglichkeit ein, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, sofern dies aufgrund einer akut aufgetretenen Pflegesituation erforderlich ist. Rund um die Pflege von Angehörigen gibt es, unter arbeitsrechtlichen Aspekten, immer wieder viele Fragen, die durch eine fachkundige Beratung beantwortet werden können.

Nutzen Sie unser Online-Angebot oder kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Weitere FAQs finden Sie hier in unserer Übersicht: