Das Grundgesetz sieht in Art. 9 Abs. 3, den sogenannten Grundsatz der Tarifautonomie vor. Vergütungen und sonstige Arbeitsbedingungen werden aufgrund dessen oftmals in Tarifverträgen festgelegt. Ein Tarifvertrag wird auf Arbeitnehmerseite nur von Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder über Arbeitgeberverbände oder auch von jedem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen. Ein solcher Tarifvertrag regelt die Pflichten und Rechte der Tarifvertragsparteien. Er betrifft außerdem alle Regelungen über die Frage des Abschlusses, des Inhaltes oder die Beendigung der durch den Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse. Wichtig ist zu erkennen, dass ein Tarifvertrag wie Gesetz wirken kann, sobald er für ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies passiert entweder dadurch, dass man Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes ist damit eine gemeinsame Tarifgebundenheit besteht oder, dass in einem Arbeitsvertrag eine sogenannte Bezugsnameklausel aufgenommen ist, die einen entsprechenden Tarifvertrag als Teil des Arbeitsvertrages aufnimmt. Ferner gibt es sogenannte allgemeinverbindliche Tarifverträge, die automatisch in einer ganzen Branche gelten. Sowohl die Verhandlung eines Tarifvertrages, als auch die Anwendung eines Tarifvertrages bergen umfangreiche Schwierigkeiten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen die handelnden Gremien als auch Einzelpersonen bei der Ausgestaltung derartiger Verträge bzw. bei der Bewertung von Tarifverträgen, wenn es sich um individuale arbeitsrechtliche Fragen handelt.
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