FAQ

JEIN – Abmahnungen fallen nicht unter das, was der Jurist die allgemeine Verjährungsfrist nennt. Aber auch lange zurückliegende Pflichtverletzungen können noch abgemahnt werden. Umgekehrt verlieren Abmahnungen, die lange zurückliegen, auch ihre Wirkung. Hat sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum keine erneuten gleichartigen Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, wird die lange zurückliegende Abmahnung eine Kündigung nicht mehr rechtfertigen können. Die Dauer hängt wiederum von der Art der Pflichtverletzung ab.

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