FAQ

Ja, das ist möglich. Aus Beweisgründen müssen Abmahnungen jedoch schriftlich erfolgen. Eine Abmahnung muss zum einen das Fehlverhalten beschreiben, das gerügt wird. Und sie muss die Warnung enthalten, dass im Wiederholungsfall z.B. eine Kündigung droht. Wird dies auch mündlich erklärt, z.B. unter Zeugen, ist die Abmahnung wirksam.

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