Grundsätzlich ja. Wenn es der Dienstherr verlangt, sind Sie Beamte sogar verpflichtet, eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben. Sie muss jedoch ihrer Qualifikation entsprechen und darf sie nicht übermäßig in Anspruch nehmen. Auch auf freiwilliger Basis können Beamte eine Nebentätigkeit ausüben. Dazu benötigen sie allerdings die Zustimmung ihres Dienstherrn. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, wie z.B. bei der Interessenvertretung in Gewerkschaften, benötigen sie keine Zustimmung.
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