Arbeitsverhältnisse können nicht nur unbefristet vereinbart werden, sie können auch befristet werden, d. h., dass sie einen zeitlichen Ablauf haben. Das Gesetz sieht hier zwei Formen vor: die Befristung ohne Sachgrund und die Befristung mit Sachgrund. Die Befristungsarten unterscheiden sich dahingehend, dass die Befristung ohne Sachgrund allein einen Zeitablauf beinhaltet (maximal zwei Jahre im Regelfall). Für die Befristung mit Sachgrund bedarf es eines Zwecks, dessentwegen befristet wird. Dies ist beispielsweise die Beschäftigung eines Arbeitnehmers als Ersatz für einen anderen Arbeitnehmer, der sich beispielsweise in Elternzeit befindet oder langfristig erkrankt ist. Aber die Befristung kann auch zur Probe erfolgen oder andere Zwecke verfolgen.
Bevor ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird, sollte man sich umfangreich beraten lassen – vor allen Dingen, um sicherzustellen, dass mit der Befristung auch tatsächlich der Zweck erreicht wird, den beide Seiten wünschen. Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Fragen.