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  • Kündigung unter Druck rechtens?

    Die außerordentliche Kündigung ist das schärfste Schwert, welches dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Rechtsunwirksamkeit einer solchen Handlung kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer erhebliche Folgen haben. (mehr …)

  • Wer hat arbeitsrechtlich das Sagen bei Microsoft 365?

    Die flächendeckende Einführung von Microsoft Office 365 als zentral verwaltete „1-Tenant-Lösung“ wirft wichtige betriebsverfassungsrechtliche Fragen auf. (mehr …)

  • Kandidatendefizit bei der Betriebsratswahl

    Kandidatendefizit bei einer Betriebsratswahl? Kann dies zur Nichtigkeit der Wahl führen? (mehr …)

  • Wem steht Haustrunk im Unternehmen zu?

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    Wem steht Haustrunk im Unternehmen zu? Das ist eine gute Frage! Steht Haustrunk nur allen Mitarbeitern und aktiv arbeitenden Betriebsratsmitgliedern zu? Oder auch einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied? (mehr …)

  • Fehlerhafter Ablauf der Betriebsratswahl

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    Bei einer Betriebsratswahl kann vieles schiefgehen. Manche Fehler führen dazu, dass die Wahl zwar anfechtbar ist, aber zunächst gültig bleibt. Andere Verstöße sind so gravierend, dass die Wahl von Anfang an nichtig ist.

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  • Smiley im Listenkennwort? Das geht nicht!

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    Betriebsratswahlen sollen demokratisch und fair ablaufen. Dazu gehört auch, dass die Wahlbewerber ihre Listen mit einem Kennwort versehen können. Dieses Kennwort soll die Liste identifizierbar machen und hat eine wichtige Werbefunktion. Aber darf man dabei auch kreativ werden und beispielsweise ein Smiley verwenden? (mehr …)

  • Betriebsrats-Ausschluss wegen Datenschutzverstoß

    Ein Datenschutzverstoß ist eine große Sache! Denn in der heutigen Arbeitswelt spielen der Schutz von persönlichen Daten und die Wahrung der Privatsphäre von Mitarbeitern eine immer größere Rolle. Insbesondere für Betriebsräte, die als Interessenvertretung der Belegschaft fungieren, ist die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben von entscheidender Bedeutung. (mehr …)

  • Berechnung vom Urlaub nach Kalendertagen unzulässig

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    Urlaub ist für jeden Beschäftigten nicht nur Erholung, sondern auch ein Ausdruck von Wertschätzung und Ausgleich für geleistete Arbeit. Umso bedeutender ist es, dass die Berechnung der Urlaubsansprüche klar und nachvollziehbar ist.

    Mit seinem Urteil vom 19. August 2025 hat das Bundesarbeitsgericht nun eine entscheidende Weichenstellung vorgenommen: Die Berechnung und Erfüllung von Urlaubsansprüchen richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Arbeitstagen und nicht nach Kalendertagen – eine Regelung, die gerade für Rettungsdienste mit ihren komplexen Schichtsystemen von enormer Tragweite ist.

     

    Hintergrund und rechtliche Grundlagen der Berechnung
    Bislang orientierten sich viele Arbeitgeber an Kalendertagen, um den jährlichen Urlaubsanspruch zu berechnen – insbesondere bei Schichtsystemen, die über das Wochenende und Feiertage hinausgehen. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V-VKA) sehen jedoch ausdrücklich vor, den Urlaub in Arbeitstagen zu bemessen. Nach § 3 BUrlG bestimmt sich die Zahl der Urlaubstage anhand der tatsächlichen Arbeitstage in der Woche. § 26 TVöD-V-VKA legt für eine Fünftagewoche einen tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen fest. Die Entscheidung vom 19. August 2025 stellt nun klar, dass eine Berechnung in Kalendertagen den gesetzlich und tarifvertraglich gewollten Erholungszweck verfehlt und deshalb unzulässig ist.

     

    Prinzip der Arbeitstageberechnung
    Das grundlegende Prinzip besteht darin, den Urlaubsanspruch über die sogenannte Jahresformel zu ermitteln: Der tarifliche Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen wird ins Verhältnis zu den üblichen 260 Arbeitstagen einer Fünftagewoche gesetzt und mit der jährlichen Anzahl der im Dienstplan ausgewiesenen Arbeitstage multipliziert. Auf diese Weise erhält jeder Beschäftigte einen individuellen Urlaubsanspruch, der seine tatsächliche Dienstpflicht widerspiegelt. Feiertage und Vorfeiertage sind nur dann urlaubsrelevant, wenn der Arbeitnehmer nach Dienstplan an diesen Tagen zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre. Andernfalls stehen sie nicht zur Verfügung und können nicht vom Urlaubskonto abgezogen werden.

     

    Besonderheiten im Rettungsdienst
    Im Rettungsdienst werden Dienstpläne häufig in Zwölf- oder 24-Stunden-Schichten gestaltet, die über zwei Kalendertage andauern. Eine solche Schicht ist arbeitsrechtlich als zwei Arbeitstage zu werten. Es wird ausdrücklich betont, dass bei tageübergreifenden Nachtschichten jeder betroffene Kalendertag als eigenständiger Arbeitstag zu berechnen ist. Nur so wird sichergestellt, dass Beschäftigte ihren Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch nehmen können und nicht fälschlicherweise Urlaubsansprüche verbrauchen, obwohl sie ohnehin dienstplanmäßig frei hatten.

     

    Berechnung in der Praxis
    Für Arbeitgeber im Rettungsdienst bedeutet das neue Urteil einen Umstellungsaufwand. Zunächst ist zu ermitteln, wie viele Arbeitstage jeder Beschäftigte im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich zu leisten hat oder leisten musste. Hierfür sind Dienstpläne lückenlos auszuwerten und dabei jede Zwölf- oder 24-Stunden-Schicht in Arbeitstage umzurechnen. Anschließend ist der individuelle Urlaubsanspruch mithilfe der Jahresformel zu berechnen und das bestehende Urlaubskonto entsprechend auf Arbeitstage umzustellen. Nur so lässt sich nachvollziehen, ob und in welchem Umfang Beschäftigte noch offene Urlaubsansprüche haben. Eine transparente Dokumentation und eindeutige Kommunikation sind dabei ebenso wichtig wie gegebenenfalls ein Update der Personalsoftware für die Urlaubsverwaltung.

     

    Fazit der Berechnung
    Das Urteil vom 19. August 2025 beseitigt die Unsicherheit, ob Urlaub in Schichtdiensten auf Basis von Kalendertagen oder Arbeitstagen zu berechnen ist. Arbeitgeber müssen das Arbeitstageprinzip konsequent anwenden, um den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben gerecht zu werden. Nur so bleibt der Urlaubszweck gewahrt, der auf echter Erholung nach tatsächlicher Arbeitsleistung basiert. Die Umstellung erfordert eine sorgfältige Analyse der Dienstpläne und eine präzise Neuberechnung der Urlaubskonten. Langfristig schützt dies sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber vor teuren Rechtsstreitigkeiten und sorgt für faire und nachvollziehbare Regelungen im Rettungsdienst.

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  • Kündigung wegen Prozessbetrug vor Arbeitgeber

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    Im Arbeitsrecht stellen fristlose Kündigungen nach § 626 BGB einen gravierenden Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis dar. Besonders brisant wird die Frage der Wirksamkeit einer solchen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens bewusst wahrheitswidrige Aussagen trifft, um sich einen prozessualen Vorteil zu verschaffen. (mehr …)

  • Arbeitsunfall bei Sturz nach Weihnachtsfeier?

    Der Dezember ist nicht nur bekannt für besinnliche Zeiten mit der Familie, sondern auch für Weihnachtsfeiern von der eigenen Arbeit. So ausgelassen und fröhlich solche Feiern sein können, so unerwartet gefährlich kann der Heimweg dennoch werden: (mehr …)

  • Schimmelobst in Einzelhandel führt zu Kündigung

    Die Verantwortung für frische Ware im Einzelhandel ist groß. Kunden erwarten makellose Produkte und die Einhaltung von Qualitätsstandards ist für den Erfolg eines jeden Unternehmens unerlässlich. Doch was passiert, wenn verdorbene Produkte auftauchen und der Arbeitgeber daraus eine Kündigung ableitet? (mehr …)

  • Ersatz der Zustimmung zur Umgruppierung

    Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen ist nach § 99 BetrVG von zentraler Bedeutung. (mehr …)