Als Betriebsratsmitglied hat man eine spannende, aber auch zugleich herausfordernde Aufgabe zu bewältigen. Man ist offenes Ohr für seine Kollegen darf mitreden. Mit diesem Beitrag wollen wir Ihnen einen Einblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten eines Betriebsratsmitglieds geben.

Was ist der Betriebsrat?

Der Betriebsrat definiert sich als eine betrieblich organisierte Arbeitnehmervertretung, welcher die Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Er wird von der Belegschaft gewählt.  Die gesetzliche Grundlage für sein Handeln ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ein Betriebsrat kann in Betrieben gewählt werden, die über fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügen.

Pflichten des Betriebsrats

Die allgemeinen Pflichten des Betriebsrats ergeben sich aus dem Pflichtenkatalog gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG. So hat er danach z. B.

darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden,

beim Arbeitgeber zu Maßnahmen beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen,

die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern – insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern,

die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern,

die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern,

die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern.

Zudem ist der Betriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet. Das bedeutet, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht. Dies äußert sich auch z. B. in der daraus resultierenden Friedenspflicht. Danach sind Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen den Betriebspartnern unzulässig. D.h. der Betriebsrat darf nicht zu einem Arbeitskampf zur Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten aufrufen. Davon sind solche Arbeitskämpfe zu unterscheiden, die von Gewerkschaften organisiert werden, die hiervon unberührt bleiben. D.h., dass Betriebsmitglieder, die einer Gewerkschaft angehören, streiken dürfen, aber nicht einen Streik im Rahmen unter Zuhilfenahme ihrer besonderen Rechte im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit führen dürfen.

Auch hat der Betriebsrat die grundsätzliche Pflicht jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Zweck dieses Verbots ist die Wahrung des Betriebsfriedens.

Wichtig sind auch die Geheimhaltungspflichten eines Betriebsratsmitglieds. Solche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm wegen seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden ist und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimbehaltungsbedürftig bezeichnet wurden, sind nicht zu offenbaren und zu verwerten, selbst nach Ausscheiden aus dem Amt.

Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist gesetzlich mit unterschiedlichen Beteiligungsrechten ausgestaltet. Zu unterscheiden ist zwischen den Mitbestimmungsrechten und den Mitwirkungsrechten.

Mitbestimmungsrechte

Die stärksten Rechte des Betriebsrats sind die Mitbestimmungsrechte.  Durch ein Mitbestimmungsrecht darf der Betriebsrat völlig gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber mitentscheiden. Dabei ist der Arbeitgeber auf die positive Zustimmung des Betriebsrates angewiesen, bevor er eine mitbestimmungspflichtige Regelung treffen will. Sofern der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer geplanten Maßnahme verweigert, muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, wenn er die Maßnahme trotzdem durchführen will. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht z. B. wenn es um Regelungen zur Dienstkleidung, zum Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder bei Überstunden und Kurzarbeit geht.

Mitwirkungsrechte

Zudem hat der Betriebsrat auch Mitwirkungsrechte. Hierzu gehört z. B. auch das Anhörungsrecht gemäß § 102 BetrVG. Wird bei einer Kündigung eines Arbeitnehmers der Betriebsrat zuvor nicht angehört, so ist eine solche Kündigung unwirksam.

Auch ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben jederzeit rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten, sodass in vielen Fällen er ein Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber hat.

Die Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds

Der Gesetzgeber gewährt dem Betriebsrat auch einige Rechte, um dessen Funktionsfähigkeit zu sichern.

Besonderer Kündigungsschutz

Das Betriebsratsmitglied genießt gemäß § 15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz, welcher ihn grundsätzlich vor einer ordentlichen Kündigung schützt. Dieser Kündigungsschutz gilt bereits mit der Aufstellung als Wahlbewerber und endet nach einem Jahr nach Ende der Amtszeit als Betriebsratsmitglied. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass Betriebsräte unkündbar sind. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber ist immernoch möglich ist, sofern der Betriebsrat gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG zugestimmt hat. Sofern der Betriebsrat der Kündigung nicht zugestimmt hat, kann der Arbeitgeber sich diese gerichtlich ersetzen lassen.

Arbeitsbefreiung und Freistellung

Bei der Betriebsratstätigkeit handelt es sich um ein Ehrenamt. Die Tätigkeit als solche wird nicht vergütet, allerdings hat jedes Betriebsratsmitglied das Recht für seine Betriebsratsarbeit von der Arbeit vorübergehend befreit zu werden (§ 37 BetrVG). Für Betriebe mit 200 oder mehr Arbeitnehmern ist es auch für Betriebsratsmitglieder möglich dauerhaft von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt zu werden, wobei die Anzahl der freizustellenden Betriebsmitglieder nach der Betriebsgröße gesetzlich gestaffelt ist (§ 38 BetrVG).

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Betriebsratsmitglieder haben weiterhin das Recht zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln die für die Arbeit für den Betriebsrat erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Dabei sollte jedes Betriebsratsmitglied sich durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen grundlegende Kenntnisse auf des Arbeits- insbesondere des Betriebsverfassungsrechts sich aneignen können, während nur einzelne Mitglieder (z. B. je nach interner Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Betriebsrats) über Spezialkenntnisse verfügen sollten. Die Kosten für die Schulungsveranstaltung selbst hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 40 BetrVG).

Oftmals kommt es zu Konflikten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Unser Team Arbeitsrecht unterstützt Sie sehr gerne bei der Um- und Durchsetzung Ihrer Rechte als Betriebsrat.

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