Wenn Sie als Betriebsrat gegen Entscheidungen Ihres Arbeitgebers vorgehen wollen, dann kommt oftmals die Einschaltung der Einigungsstelle in Betracht.
Die Einigungsstelle ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Sinn und Zweck der Einigungsstelle in einer für den Betriebsrat als auch für den Arbeitgeber verbindliche Schlichtung von Streitigkeiten durch einen Spruch der Einigungsstelle. Dieser ersetzt die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und wirkt genau wie eine verbindliche Betriebsvereinbarung.
Im Wege eines erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens besteht die Möglichkeit dem anderen Betriebspartner eine Regelung abzutrotzen bzw. aufzuzwingen, die er eigentlich gar nicht will. Theoretisch können also sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat ein solches erzwingbares Einigungsstellenverfahren einleiten. In der Praxis ist es jedoch meist der Betriebsrat. Ein solches erzwingbares Einigungsstellenverfahren gibt es nur in dem vom Gesetz genannten Angelegenheiten. Der wichtigste Anwendungsfall ist der § 87 BetrVG, d.h. bei Angelegenheiten bei denen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten hat.
Wer sitzt in der Einigungsstelle?
Die Besetzung der Einigungsstelle ist in § 76 Abs. 2 BetrVG gesetzlich verankert. Sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden und einem unparteiischen Vorsitzenden auf den sich beide Parteien einigen müssen.
Eine Anzahl von Beisitzern wird vom Gesetz nicht geregelt. Meist sitzt auf der Seite des Betriebsrates dessen Vorsitzender und der Anwalt oder ein Berater von der Gewerkschaft.
Auf der Seite des Arbeitgebers sitzt meist der Arbeitgeber persönlich oder ein Personalbeauftragter und d der Anwalt oder ein Berater vom Arbeitgeberverband.
Wie läuft ein Einigungsstellenverfahren ab?
Bevor die Einigungsstelle in Anspruch genommen werden kann, müssen der Betriebsrat und der Arbeitgeber zunächst den Versuch unternommen haben, den Streit eigenverantwortlich beizulegen.
Sofern es keinen Sinn mehr macht mit dem Arbeitgeber zu diskutieren kann der Betriebsrat r die Einigungsstelle anrufen. Der Betriebsrat muss hierzu dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er die Einsetzung einer Einigungsstelle und zwar unter Nennung der Person eines Vorsitzenden, der Zahl der Beisitzer und des Verhandlungsgegenstands verlangt.
Bei der erzwingbaren Einigungsstelle können sich die Betriebsparteien der Einsetzung einer Einsetzungsstelle letztlich nicht verweigern. Im weiteren Verlauf wird dann die Einigungsstelle besetzt durch eine einvernehmliche oder auch gerichtliche Entscheidung.
Sobald die Besetzung der Einigungsstelle nun feststeht, prüft sie ihre Zuständigkeit, die weitere Voraussetzung für das Vorgehen ist.
Ort und Zeit einer Sitzung der Einigungsstelle können zwischen allen Mitgliedern abgesprochen werden. Die Sitzungen der Einigungsstelle sind parteiöffentlich, aber nicht öffentlich. Es können alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen, wenn deren Teilnahme erforderlich sind.
Die Parteien verhandeln zunächst unter Leitung des Vorsitzenden und versuchen eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle obliegt die Leitung der Sitzung. Er erteilten den Beisitzern und den Verfahrensbevollmächtigten das Wort und trifft alle darüber hinaus erforderlichen verfahrensleitenden Maßnahmen.
Sofern eine freiwillige Einigung dann scheitert, kommt es dann zur Beschlussfassung der Einigungsstelle durch eine Abstimmung. Dieser Beschluss (Spruch) ist dann für beide Parteien bindend.
Der Vorsitzende fertigt von der über die Einigungsstelle ein Protokoll, das er unterzeichnet und den Parteien anschließend zusendet.
Im freiwilligen Einigungsstellenverfahren hingegen sind Arbeitgeber und Betriebsrat beide darüber einig, die Einigungsstelle anzurufen. Diese Verfahren sind in der Praxis eher seltener. Ein Spruch der Einigungsstelle ersetzt eine aktuelle Vereinbarung nur dann, wenn beide Seiten dies im Voraus akzeptiert haben oder dies nachträglich tun.
Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle
Die Kosten der Einigungsstelle trägt in Arbeitgeber nach § 76a BetrVG.
Kann der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle nachträglich noch angreifen?
Der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber haben das Recht den Spruch der Einigungsstelle gerichtlich prüfen zu lassen. Das Arbeitsgericht prüft sodann, ob die Einigungsstelle die Grenzen ihres eingeräumten Ermessens überschritten hat. In diesem Fall erklärt das Gericht den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam.
Oftmals kommt es zu Konflikten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Unser Team Arbeitsrecht unterstützt Sie sehr gerne bei der Um- und Durchsetzung Ihrer Rechte als Betriebsrat. Machen Sie am besten sofort einen Termin!