Abmahnung

für Arbeitnehmer

Das Thema Abmahnung ist kein erfreuliches. Umso wichtiger ist es für Arbeitnehmer, eine Abmahnung richtig einordnen zu können. Einerseits muss man erkennen können, ob man überhaupt abgemahnt wurde, denn schon dies stellt sich nicht immer als eindeutig dar. Andererseits ist die Wirkung einer erfolgten Abmahnung – vor allem auch im konkreten Fall – zu beachten.

Wichtig vorneweg: Wer eine Abmahnung erhält, sollte achtsam sein, was er in diesem Zusammenhang unterschreibt. Oft lassen sich Arbeitgeber bei einer persönlichen Übergabe den Erhalt der Abmahnung bestätigen. Eine Formulierung wie etwa „Hiermit bestätige ich die in dieser Abmahnung getätigten Vorwürfe“ sollten aber natürlich nicht unterschrieben werden! Also schon hier der erste Tipp: Bitte unterschreiben Sie nichts!

Voraussetzungen einer Abmahnung

Grundsätzlich können Arbeitgeber viele Fehler bei dem Ausspruch einer Abmahnung machen. Deswegen ist es wichtig, genau zu prüfen, ob die Abmahnung nicht ggf. fehlerhaft und deswegen unwirksam ist.

Zunächst muss der Arbeitnehmer auf ein bestimmtes Fehlverhalten hingewiesen werden. Keine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber nur eine (generelle) Unzufriedenheit ausdrückt und nicht genaue Daten und Fakten nennt, z. B. indem er dem Arbeitnehmer eine geringe Arbeitsmoral oder häufige Verspätungen vorwirft.

Abgemahnt werden können nur Verstöße gegen vertragliche Pflichten. Was Arbeitnehmer in ihrer Freizeit tun, darf in dieser Hinsicht für deren Arbeitgeber nicht von Interesse sein, solange es das Arbeitsverhältnis nicht beeinflusst.

Anders als bei der Kündigung schreibt das Gesetz für Abmahnungen nicht vor, dass diese schriftlich ergehen müssen. Jedoch wird ein Arbeitgeber diese schriftliche formulieren, da später für den Nachweis des (genauen) Wortlaut einer mündlich erteilten Abmahnung kaum zu beweisen ist.

Der Verstoß muss gerügt und der Arbeitnehmer dazu aufgefordert werden, das beschriebene Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen. Ihm soll so Gelegenheit dazu gegeben werden, sein Verhalten anzupassen bzw. sich erneut zu bewähren.

Der Arbeitnehmer muss zudem ausdrücklich davor gewarnt werden, dass eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach sich ziehen kann. Falls diese Warnung fehlt, wird gemeinhin von einer Ermahnung gesprochen. Diese stellt eine weniger einschneidende disziplinarische Maßnahme durch den Arbeitgeber dar. Ob ein entsprechendes Schreiben aber mit der Überschrift „Abmahnung“, „Ermahnung“ oder etwas ganz anderem versehen ist, bestimmt nicht, ob eine Abmahnung vorliegt. Vielmehr sind die hier dargestellten Voraussetzungen entscheidend.

Nur wenn all diese Voraussetzungen zusammenkommen, hat der Arbeitgeber auch im rechtlichen Sinne eine Abmahnung ausgesprochen.

Wirkung einer Abmahnung

Im Idealfall will der Arbeitgeber durch eine Abmahnung eine Verhaltensänderung beim Arbeitnehmer hervorrufen, damit das Arbeitsverhältnis ungestört weiterlaufen kann. Durch die Warnfunktion der Abmahnung bewirkt er aber vor allem auch, dass sich der Arbeitnehmer Fehltritte derselben Art nicht mehr erlauben kann, ohne eine verhaltensbedingte Kündigung befürchten zu müssen.

Schon eine Abmahnung kann genügen, um für den Arbeitgeber den Weg zur Kündigungsmöglichkeit zu ebnen. Sie ist grundsätzlich als „letzte Warnung“ gedacht. In der Praxis wird dies teils anders gehandhabt. So lässt mancher Arbeitgeber sozusagen auf die „letzte Warnung“ eine „allerletzte Warnung“ – und evtl. auch noch mehrere solcher Warnungen – folgen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass er durch mehrere Abmahnungen vorgewarnt wird, besteht aber nicht.

Abmahnungen wirken immer nur in Bezug auf Pflichtverstöße derselben Art. Erscheint ein Arbeitnehmer beispielsweise nicht zu einem wichtigen Termin und wird deshalb abgemahnt, kann ihm daraufhin nicht wegen verbotenem Rauchen am Arbeitsplatz gekündigt werden. Er muss erneut abgemahnt werden.

Fristen und Zeitabläufe

Grundsätzlich gibt es keine Fristen zu beachten, Arbeitgeber können Abmahnungen auch noch lange Zeit nach Pflichtverstößen durch den Arbeitnehmer aussprechen. Aber – je später eine Abmahnung erfolgt, desto eher hat es eine Auswirkung auf die Wirkung.

Beispiel: wenn ich erst nach einen dreiviertel Jahr eine Abmahnung wegen Zuspätkommens erhalte, kann ich ggf. mein Verhalten gar nicht anpassen, weil ich nicht mehr weiß, was der Grund meiner Verspätung war. Was anderes ist es, wenn ich ein schwerwigendes Fehlverhalten an den Tag gelegt habe, dass mir noch lange im Gedächtnis bleibt.

Wie Sie sehen – es kommt auf den Einzelfall an. Die Abmahnung kann aber ihre Wirkung entfalten.

Je länger der Arbeitnehmer sich Fehltritte derselben Art nicht mehr leistet und sich dadurch bewährt, desto schwächer wirkt die Abmahnung. Für den Arbeitgeber kann dies zur Folge haben, dass nach einem gewissen Zeitablauf eine Kündigung auf dieser Basis nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen ist. Er muss dann erneut abmahnen und die Wirkung erneuern.

Auch Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, bestimmte Fristen zu wahren. Setzt der Arbeitgeber innerhalb der Abmahnung oder damit verbunden eine Frist, sich zu den Vorwürfen zu äußern, sollte man sich nicht zu einer übereilten Rechtfertigung drängen lassen.

Verteidigung gegen eine Abmahnung

Empfindet man eine Abmahnung als ungerechtfertigt, sollte man sich Gedanken über das weitere Vorgehen machen. Es empfiehlt sich immer, zügig zu handeln, um sich eine möglichst gute Ausgangsposition zu verschaffen. Unabhängig davon, ob direkt ein Rechtsanwalt beigezogen wird, sollten betroffene Arbeitnehmer stets alle Beweise sammeln, die in Zusammenhang mit dem beanstandetem Pflichtverstoß stehen. Neben Schriftstücken, Ausdrucken oder Fotos sollten auch Kollegen gefragt werden, ob sie einen anderen Geschehensablauf wahrgenommen haben und bezeugen können.

Auch was Abmahnungen betrifft, ist jeder Fall im wahren Leben verschieden. Die hier gegebenen, allgemeinen Erläuterungen helfen Ihnen hoffentlich dabei, sich einen Überblick zu verschaffen. Wünschen Sie sich, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sich Ihrer Angelegenheit annimmt, so buchen Sie doch einfach einen Erstberatungstermin direkt hier über die Website, wir unterstützen Sie gern.