FAQs

Arbeitsrecht S

Scheinselbständigkeit

Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen um die Beschäftigung von sogenannten Scheinselbständigen. Es handelt sich hierbei um Beschäftigte, die offiziell als Selbstständige tätig sind, die jedoch aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (Arbeitgebers) so eng eingebunden sind, dass es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt. Die Feststellung, ob jemand als Scheinselbstständigkeit tätig ist oder nicht, wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vorgenommen. Im Ergebnis führt dies zu den sozialversicherungsrechtlichen Folgen, dass der Auftraggeber als Arbeitgeber die entsprechenden Anteile zur Sozialversicherung abzuführen hat sowie bis zu vier Jahren nachzuzahlen hat. Arbeitsrechtliche Folgen hat es insofern, dass der scheinselbständige einen Arbeitnehmerstatus erhält und diesen sogar einklagen kann. Darüber hinaus gibt es steuerrechtliche und gewerberechtliche Folgen. Es gibt immer wieder Auseinandersetzungen rund um die Frage von Scheinselbstständigkeit. Hier sollte frühzeitig professionelle Hilfe hinzugezogen werden, um sicherzustellen, dass keine hohen Haftungsrisiken entstehen.

Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten

Ausbildungsverhältnisse stehen unter besonderen rechtlichen Voraussetzungen. Das Berufsbildungsgesetz bildet die Grundlage hierfür. Auszubildende haben besondere Schutzrechte, insbesondere Kündigungsschutz. Nichtsdestotrotz kommt es immer wieder zu Streitigkeiten im Ausbildungsverhältnis. Hierzu sieht das Gesetz vor, dass ein Schlichtungsausschuss genutzt wird, diese Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbilder beizulegen. Ziel ist es, dass die Streitigkeit in neutraler Atmosphäre und auf Augenhöhe geklärt wird.

In solchen Streitigkeiten ist es wichtig, professionell unterstützt zu werden.

Schwangerschaft

Vergleiche Mutterschutz und Elternzeit

Sonderzahlungen (Boni, Tantieme, Provisionen)

Vergleiche Gratifikation

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