FAQs

Arbeitsrecht P

Pflege von Angehörigen

Das Pflegezeitgesetz sowie das Familienpflegezeitgesetz schaffen die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Beschäftigte, die die Pflege naher Angehöriger im häuslichen Umfeld übernehmen. Dabei sind mit dem Begriff der Beschäftigten nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, Volontäre, Praktikanten sowie arbeitnehmerähnliche Personen und Heimarbeitnehmer umfasst. Hinsichtlich nahe Angehörige bezieht sich dies auf die Großeltern, Eltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, eigene Kinder Adoptiv- und Pflegekinder sowie die jeweilige Linie des Ehepartners, welche pflegebedürftig sind. Die Pflegebedürftigkeit ergibt sich nach dem Pflegegrad, der festgestellt wird. Sollte eine kurzfristige Pflegebedürftigkeit entstehen, räumt das Gesetz den Beschäftigten die Möglichkeit ein, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, sofern dies aufgrund einer akut aufgetretenen Pflegesituation erforderlich ist. Rund um die Pflege von Angehörigen gibt es, unter arbeitsrechtlichen Aspekten, immer wieder viele Fragen, die durch eine fachkundige Beratung beantwortet werden können.

Praktikum und Praktikanten

Vereinfacht könnte man sagen: Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Es wird vielfach der Begriff Praktikanten verwendet, wobei das Gesetz nur ganz bestimmte Bereiche unter dem Aspekt Praktikum begleitet. Im Wesentlichen sind diese Praktika Qualifizierungspraktika, die im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung erfolgen. Studentische Aushilfsjobs, die keinen Bezug zum Studium haben und nicht zu den Pflichtpraktika gehören, sind insofern nicht unter dem Aspekt Praktikum zu bewerten. Dies wird insofern wichtig, da die Ausnahmeregelung für Praktikanten im Rahmen des Mindestlohngesetzes eben nicht für studentische Hilfskräfte gilt, wenn es sich nicht um ein studienbedingtes Praktikum handelt.

Im Rahmen von Praktikantenverhältnissen gibt es arbeitsrechtlich immer wieder Auseinandersetzungen, die einer umfassende Beratung bedürfen.

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