FAQs

Arbeitsrecht B

Befristete Arbeitsverhältnisse, Befristung

Arbeitsverhältnisse können nicht nur unbefristet vereinbart werden, sie können auch befristet werden, d. h., dass sie einen zeitlichen Ablauf haben. Das Gesetz sieht hier zwei Formen vor: die Befristung ohne Sachgrund und die Befristung mit Sachgrund. Die Befristungsarten unterscheiden sich dahingehend, dass die Befristung ohne Sachgrund allein einen Zeitablauf beinhaltet (maximal zwei Jahre im Regelfall). Für die Befristung mit Sachgrund bedarf es eines Zwecks, dessentwegen befristet wird. Dies ist beispielsweise die Beschäftigung eines Arbeitnehmers als Ersatz für einen anderen Arbeitnehmer, der sich beispielsweise in Elternzeit befindet oder langfristig erkrankt ist. Aber die Befristung kann auch zur Probe erfolgen oder andere Zwecke verfolgen.

Bevor ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird, sollte man sich umfangreich beraten lassen – vor allen Dingen, um sicherzustellen, dass mit der Befristung auch tatsächlich der Zweck erreicht wird, den beide Seiten wünschen. Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Fragen.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern sind verschiedene Regelungen zu beachten. Gerade für die Beschäftigung von nicht EU Arbeitnehmern sind neben den aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes auch Regelungen des Sozialgesetzbuches sowie verschiedener Leihdurchführungsverordnung zu beachten. Wenn es zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kommt, ist professionelle Hilfe ganz wichtig.

Beschäftigung von Menschen mit Einschränkungen (Schwerbehindertenrecht)

Einen besonderen Schutz im Arbeitsrecht genießen Menschen mit Schwerbehinderung und diejenigen, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Schwerbehindert sind Menschen, die wenigstens einen festgestellten Grad der Behinderung von 50 % haben. Die behördliche Feststellung ist insofern wichtig, weil der Mensch mit Behinderung, die entsprechende Eigenschaften nachweisen muss, was in der Regel nur mit Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis möglich ist. Ferner können Menschen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 30 % und weniger als 50 % haben auf Antrag eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellen. Hierüber entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. Bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung ist es wichtig, frühzeitig umfangreich beraten zu werden, um keine Nachteile zu haben. Hierzu sollten Sie sich rechtzeitig professioneller Hilfe bedienen.

Beschäftigung von Minderjährigen

Bei der Beschäftigung von Minderjährigen muss man sehr stark darauf achten, dass bei Kindern und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen eine Beschäftigung verboten ist. Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen, die es ermöglichen, eine im Rahmen von Aushilfs- oder Ferienjobs zu arbeiten. Auch hier bedarf es einer guten Beratung im Vorfeld.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BTM) führt immer wieder zu Streitigkeiten und zu Ängsten. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, ein solches Verfahren zu beginnen, wenn ein Beschäftigter im Laufe der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.

Ziel eines solchen Verfahrens ist es, herauszufinden, welche Gründe es für die Fehlzeiten oder Krankenzeiten gab und inwieweit die mit den Arbeitsbedingungen im Zusammenhang stehen. Dabei sollen die Auslöser für die Erkrankung gesucht werden und versucht werden, gemeinsam mit dem betroffenen Arbeitnehmer, zielgerichtete Maßnahmen für eine Veränderung zu suchen. Es geht nicht – wie es oft befürchtet wird und in einigen fehlerhaften Verfahren auch tatsächlich umgesetzt wird – dass der Arbeitgeber die Erkrankungsgründe des Arbeitnehmers heraussuchen möchte. Es geht vielmehr um Ursachenforschung, um eine zukünftige Erkrankung zu vermeiden.

Man kann im BEM Verfahren eine Menge Fehler machen, sodass Sie sich hier professioneller Hilfe bedienen sollten.

Betriebsrat

Betriebsräte haben eine wichtige Rolle in der Mitbestimmung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb. In Betrieben mit in der Regel mehr als ständig 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden. Betriebsräte nehmen eine wichtige Aufgabe wahr, alle betrieblichen Belange auch aus der Arbeitnehmersicht zu beleuchten. Es gibt umfangreiche Rechte, die sowohl Betriebsräte als auch Arbeitgeber zu beachten haben. Ferner haben natürlich auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechte gegenüber dem Betriebsrat. Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Betriebsrat Fragen haben, so ist es wichtig, dass Sie sich professionelle Hilfe holen.

Wir unterstützen Sie hierbei gerne. Bitte beachten Sie auch unser spezielles Seminarangebot. Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail, um ein Angebot für ein auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes Seminar zu erhalten.

Betriebsübergang

Die Arbeitswelt befindet sich ständig in Veränderung. Zu diesen Veränderungen gehört auch der Betriebsübergang, d. h., dass ein Unternehmen auf einen anderen Betriebsinhaber übergeht bzw. dass verschiedene Leihunternehmen miteinander verbunden werden. Hier ist gerade unter arbeitsrechtlichen Aspekten eine Menge zu beachten. Insbesondere gibt es eine hohe Informationspflicht, darüber hinaus sind erhebliche Regelungen bezüglich der Arbeitsverhältnisse zu beachten. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, ist auch mit diesem entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Hier bedarf es einer professionellen Hilfe für alle Beteiligten. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

Bildungsurlaub

Es gibt in fast allen Bundesländern eine Regelung zum Bildungsurlaub. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer 5-Tage-Woche arbeiten, haben in der Regel einen Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub im Jahr. Bei der Frage der Durchsetzung des Anspruchs als auch bei der Frage der Gewährung durch den Arbeitgeber können immer wieder Schwierigkeiten auftreten. Insofern ist es wichtig, sich hier früh genug professionell unterstützen zu lassen.

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