Zustimmungsverweigerung bei Personalbögen?

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Muss der Betriebsrat der Verwendung von Personalfragebögen im Rahmen eines Auswahlverfahrens zustimmen oder nicht? Die Frage über die Zustimmungsverweigerung hat das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr beantworten können. Für seine Antwort schauen wir uns den Beschluss vom 24.09.2024 – 1 ABR 31/23 genauer an.

 

Sachverhalt der Zustimmungsverweigerung

Die Arbeitgeberin betrieb eine Gießerei mit etwa 970 Beschäftigten. Zu diesem Unternehmen zählte ebenso ein Betriebsrat. Im Frühjahr 2022 wurde intern die Stelle eines Koordinators Elektrotechnik ausgeschrieben. Insgesamt bewarben sich darauf vier Personen, welche allesamt bereits Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin waren. Die Personalabteilung führte mit allen vier Bewerbungsgespräche, wobei handschriftliche Notizen durch die Arbeitgeberin Frau B gemacht wurden. Diese waren inhaltsgleich mit den später erstellten digitalen Interviewbögen.

Im Anschluss daran entschied sich die Arbeitgeberin für den Bewerber G, welcher bereits als Elektriker in der Elektrotechnikabteilung tätig war. Den Betriebsrat bat die Arbeitgeberin um seine Zustimmung zur dessen Einstellung. Dies verweigerte der Betriebsrat jedoch, da er der Ansicht war, nicht alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die handschriftlichen Notizen, erhalten zu haben. Die von der Arbeitgeberin verwendeten Interviewbogen hätten seiner Mitbestimmung bedurft. Außerdem sah er Zustimmungsverweigerungsgründe gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 BetrVG.

 

Ansicht des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht hat den in der Hauptsache angebrachten Antrag auf Feststellung der Zustimmungserteilung abgewiesen. Jedoch wurde dem hilfsweise gestellten Zustimmungsersetzungsantrag stattgegeben. Hiergegen hatte der Betriebsrat Beschwerde eingelegt, welche wiederum durch das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen wurde. Tatsächlich blieb auch die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

 

Die Entscheidungsgründe

Das Gericht entschied, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen ist. Es war der Überzeugung, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen informiert hatte. Sie hatte den Betriebsrat über die Versetzung des Mitarbeiters, den zukünftigen Arbeitsplatz, der Entgeltgruppe sowie den betrieblichen Auswirkungen informiert. Ihre Auswahlentscheidung war zudem begründet und die digital ausgefüllten Interviewbogen wurden vorgelegt. Damit hatte der Betriebsrat ausreichend die Möglichkeit gehabt zu prüfen, ob ein Verweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 BetrVG vorlag oder nicht. Etwaige weitere Darlegungen bezüglich einer Gewichtung der Antworten der Bewerber, der Punktevergabe und den Beurteilungsmaßstäben waren hingegen nicht erforderlich.

Die Arbeitgeberin war tatsächlich nicht verpflichtet dem Betriebsrat die handschriftlichen Notizen des B zu überlassen. Am Ende ist die Entscheidung lediglich auf Grundlage der digital ausgefüllten Interviewbogen erfolgt. Damit war eine Übergabe der im Bewerbungsgespräch verfassten Notizen für die Entscheidung der Arbeitgeberin unbedeutend.

 

Urteil des Gerichts

Das Gericht entschied, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt gilt. Damit ist die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen und die Zustimmungsverweigerungsgründe sind nicht gegeben. Es wird gerade kein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründet, wenn der Arbeitgeber bei seinem Auswahlverfahren Instrumente verwendet, welchen der Betriebsrat nicht zuvor zugestimmt hat.

 

Fazit zur Zustimmungsverweigerung

Dieses Urteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 95 BetrVG. Aus der Sicht des Arbeitgebers ist das Urteil positiv. Dennoch sollte der Arbeitgeber nicht fälschlicherweise davon ausgehen, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in diesem Fall keine Rolle spielen. Unter bestimmten Umständen könnte der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wodurch der Arbeitgeber die geplante personelle Maßnahme möglicherweise nicht durchführen kann.

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
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