Ist eine Kündigung eines Geschäftsführer wegen der Zahlung von Beratungshonoraren wirksam? Diese Frage hat sich der Kläger in unserem heutigen Fall gestellt. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ist dieser nachgegangen und hat sie im Urteil vom 24.9.2024 – 10 SLa 76/24 beantwortet.
Sachverhalt
Kläger des Falles war ein Geschäftsführer, welcher seit 2009 bei beklagtem Verein gearbeitet hat. Ziel des Vereins war die Zucht von Oldenburger Pferden nach bestimmten Zuchtbestimmungen. Am 02.05.2023 wurde der KLäger vom Beklagten fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt.
Als Begründung für diese Kündigung wurde der Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen aufgeführt. Der Kläger habe den Beklagten ohne seine Zustimmung zur Zahlung von Beratungshonoraren von etwa 220.000 Euro verpflichtet.
Das Vertrauen der beiden Parteien sei nicht nur durch das heimliche Vorgehen, sondern auch durch das enorme finanzielle Volumen der Geschäfte zerstört worden.
Ansicht des Klägers
Nach der Ansicht des Klägers waren die Aufgaben, welche er als Geschäftsführer eines Verbandes zu führen hat, durch ihn vollumfänglich ausgeführt. Hierzu gehören seiner Meinung nach auch der Abschluss von schuldrechtlichen Verpflichtungen.
Instanzenzug der Klage
Zuerst wurde die Klage des Klägers von dem zuständigen Arbeitsgericht stattgegeben. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Damit wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt auch nicht zugelassen.
Urteil des Gerichts
Das zu entwickelnde Projekt ist lediglich unter einer Bedingung befürwortet und initiiert worden. Der damalige Vorstand des Beklagten war damals der Ansicht, dass ein finanzielles Engagement entstehen sollte. Tatsächlich wurde seit mehreren Jahren eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung angewendet. Somit kann dem Kläger kein Vorwurf wegen seines Verhaltens gemacht werden. Wird dem Kläger vorgeworfen, dass er ungünstige Verträge abgeschlossen hat, so ist eine fristlose Kündigung unwirksam. Eine Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung sei jedenfalls nicht wirksam. Tatsächlich könnte der Kläger in seiner Position auch eine Weiterbeschäftigung verlangen.
In der Tat sei die mit der Widerklage ersuchte Schadensersatzforderung unbegründet. Der Kläger habe keine Pflichtwidrigkeit zu verantworten.
Ein Eintritt eines Schadens habe der Beklagte zudem nicht hinreichend dargelegt.
Fazit zu Beratungshonoraren
Teilweise war die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen und somit zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht für unwirksam gehalten. Eine ausreichende Begründung gegen die Abweisung des Schadensersatzanspruches war nicht ausreichend begründet.
Fest steht also, dass die Kündigung des Klägers unwirksam war. Wurden über Jahre hinweg eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung praktiziert, so kann ein darauf abgestimmtes Verhalten niemanden zum Vorwurf gemacht werden.
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