Ein aktuelles Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (17.01.2025 – 12 Sa 102/24) gibt Leiharbeitnehmern Rückenwind: Ein ehemaliger Leiharbeitnehmer ist nämlich gerade nicht verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Tätigkeitsnachweis herauszugeben.
Im Kern des Falles stand die Frage, ob eine vertragliche Verpflichtung zur Dokumentation geleisteter Arbeitsstunden auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch Gültigkeit hat. Die Klägerin, ein Personaldienstleister, forderte von ihrem ehemaligen Leiharbeitnehmer, einem Elektrotechniker, die Herausgabe von Tätigkeitsnachweisen für einen Zeitraum, nachdem dieser bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleihbetrieb aufgenommen hatte.
Hintergrund von Tätigkeitsnachweis
Der Beklagte war als Leiharbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt und wurde an die Firma G. verliehen. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die ihn verpflichtete, sich wöchentlich seine Arbeitsstunden von einem Vertreter der Firma G. bestätigen zu lassen. Nach Unstimmigkeiten über das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin, nahm der Beklagte eine Festanstellung bei der Firma G. an. Die Klägerin stellte der Firma G. weiterhin Rechnungen für den Einsatz des Beklagten, die jedoch nicht beglichen wurden. Daraufhin verklagte die Klägerin den ehemaligen Leiharbeitnehmer auf Herausgabe der Tätigkeitsnachweise und falls diese nicht vorgelegt werden können, auf Schadensersatz.
Die Begründung des LAG
Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg wies die Klage ab und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Die Begründung des Gerichts ist in drei Hauptpunkten zusammenzufassen:
- Arbeitspflicht ist eine Fixschuld: Die Dokumentation der geleisteten Arbeit ist Teil der geschuldeten Arbeitsleistung und somit eine sogenannte Fixschuld. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt diese Pflicht.
- Keine Arbeitsleistung, keine Nachweispflicht: Der Beklagte erbrachte im fraglichen Zeitraum keine Arbeitsleistung mehr als Leiharbeitnehmer für die Klägerin. Die Einholung eines „Null-Stunden-Nachweises“ wäre sinnlos.
- Schadensersatzanspruch unbegründet: Die Klägerin konnte keinen hinreichenden Schaden nachweisen. Zudem hätte sie das ersparte Arbeitsentgelt, das sie an den Beklagten hätte zahlen müssen, berücksichtigen müssen.
Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Was bedeutet das Urteil konkret für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
- Für Arbeitnehmer: Dieses Urteil stärkt die Rechte von Leiharbeitnehmern. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel keine Pflicht mehr zur Dokumentation oder Herausgabe von Tätigkeitsnachweisen.
- Für Arbeitgeber: Personaldienstleister sollten sich bewusst sein, dass die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitsleistung auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt ist. Schadensersatzansprüche aufgrund fehlender Tätigkeitsnachweise sind schwer durchzusetzen und erfordern eine detaillierte Schadensdarstellung.
Fazit: Klare Verhältnisse für Tätigkeitsnachweis
Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg stellt klar, dass arbeitsvertragliche Pflichten, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit beziehen, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses in der Regel erlöschen. Dies ist ein wichtiger Punkt, der sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern bewusst sein sollte, um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
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