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Seit der Corona-Pandemie ist das Homeoffice aus dem Arbeitsalltag fast nicht wegzudenken. Für viele Arbeitnehmer ist das Angebot des Homeoffice ein großer Faktor bei der Entscheidung für oder gegen einen neuen Arbeitsplatz. Aber wie verhält es sich eigentlich, wenn der Arbeitgeber das Homeoffice wieder abschaffen möchte? Kann er das so einfach oder stehen die Rechte der Arbeitnehmer seiner Entscheidung entgegen? Die Antwort finden wir in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 11.07.2024 (Aktenzeichen 6 SA 579/23).
Sachverhalt
Seit Anfang 2017 arbeitete der Kläger des Falls für das Unternehmen. Zuerst war er als “Leiter Planung und Projektmanagement” und anschließend als “Fachbereichs und Niederlassungsleiter UWT, Planung und Projektmanagement“ tätig. Die beklagte Gesellschaft war im Bereich der industriellen Planung, Entwicklung und Realisierung angesiedelt. Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers arbeitete der Kläger etwa 80 Prozent seiner Arbeitszeit im Homeoffice.
Jedoch enthielt sein Arbeitsvertrag eine Klausel, welche ihn für ein Projekt in ganz Deutschland versetzen konnte. Nachdem der Heimatstandort des Klägers geschlossen wurde, hat sein Arbeitgeber die Homeoffice-Erlaubnis gestrichen. Im Anschluss daran sollte der Kläger an einen Arbeitsplatz 500 Kilometer versetzt werden. Gleichzeitig sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus.
Ende März 2023 wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass er ab dem 1. Mai 2023 in einer neuen Stadt anfangen solle zu arbeiten. Da sich bereits die Wohnungssuche für solch einen Zeitraum fast unmöglich erwiesen würde, hat der Arbeitnehmer das Angebot abgelehnt. Zeitgleich erhob er Kündigungsschutzklage.
Urteil des Gerichts
Die Versetzung des Arbeitnehmers und die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung sind unwirksam, so das LAG Köln.
Unwirksamkeit der Versetzung
Aufgrund der Nichteinhaltung der nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) zu betrachtende Grenze des billigen Ermessens, ist die Versetzung unwirksam. Demnach wird dem Arbeitgeber zwar ein Weisungsrecht zugesprochen, mit welchem er einseitig bestimmen kann wo, wann und wie der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Hierbei kommt es aber tatsächlich nicht auf den Willen des Arbeitnehmers an.
Für die Rechtfertigung einer Versetzung des Arbeitnehmers aus dem Homeoffice in eine andere Stadt braucht es “überwiegende sachliche Interessen auf Arbeitgeberseite”. Immerhin wäre der Arbeitnehmer durch die Versetzung aus seinen familiären, logistischen, im Freundeskreis und in der Kultur vertreten Gewohnheiten herausgerissen worden.
Das LAG urteilte, dass diese Versetzung infolge von Betriebsschließung zwar aus einem dringenden betrieblichen Erfordernis erfolgt ist. Dies gelte aber gerade nicht für den damit verbundenen Widerruf von Homeoffice-Erlaubnis. Der Arbeitgeber hat hierfür nämlich gerade “keine sachbezogenen Interessen vorgebracht”.
Unwirksamkeit der Änderungskündigung
Die Änderungskündigung ist hingegen nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unwirksam, da sie gerade nicht durch dringende, betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt war.
Homeoffice – die Vorteile
Die Technik des 21. Jahrhunderts hat das Homeoffice möglich gemacht und mit der Corona-Pandemie ist es zum unausweichlichen Mittel geworden. Doch es bringt nicht nur für Arbeitnehmer einen großen Vorteil mit sich, sondern auch für Arbeitgeber.
Als Vorteile für Arbeitnehmer gelten unter anderem das Einsparen von Zeit und Fahrtkosten, sowie die Steigerung der Produktivität ohne Ablenkung. Das Angebot des Homeoffice kann – abhängig von der jeweiligen Tätigkeit – ebenso zu einer Anpassung an den Biorhythmus führen. Gleichzeitig haben Arbeitnehmer eine größere Entscheidungsfreiheit im Arbeitsbereich; beispielsweise bei der Wahl des Arbeitsplatzes oder des Outfits. Ganz nebenbei leisten so Mitarbeiter ihren persönlichen Beitrag zum Umweltschutz.
Das Homeoffice Angebot steigert unmittelbar die Attraktivität von Unternehmen und kann damit ein großer Bonus für Arbeitgeber gegenüber Konkurrenten sein. Gleichzeitig können Arbeitgeber Fixkosten sparen, da sie nicht für jeden Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen müssen. Mit dem neuen damit einhergehenden Angebot des “Desk-Sharings” können Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz im Voraus buchen und an bestimmten Tagen nutzen.
Homeoffice – die Nachteile
Neben den vielen schönen Vorteilen kann das Homeoffice auch einige Nachteile mit sich ziehen. Die Trennung zwischen Berufs- und Privatleben gestaltet sich oft schwierig, sodass es bei Arbeitnehmern häufiger zu Überstunden kommt. Damit einher geht auch eine Isolation der Arbeitnehmer, da man kaum oder gar keinen persönlichen Kontakt mit Kolleginnen und Kollegen hat. Eine gemeinsame Mittagspause oder ein Plausch mit Kaffee ist so nicht mehr möglich. Ebenso erfordert es für Arbeitnehmer eine hohe Selbstdisziplin als Voraussetzung für den Erfolg. Sind gleichzeitig Kinder zuhause, so führen Mitarbeiter währenddessen manchmal eine gleichzeitige Kinderbetreuung aus. Mit der verstärkten Nutzung von technischen Geräten im eigenen Zuhause steigen unter anderem auch die Stromkosten für Arbeitnehmer.
Auf der anderen Seite können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter seltener und schwieriger überprüfen. Für viele Unternehmen ist die physische Anwesenheit ein wichtiger Gesichtspunkt um Projekte abzuschließen. Legen Mitarbeiter aus einem Team ihre Homeoffice Tage auf verschiedene Wochentage, so können sich gemeinsame Projekte unter Umständen verzögern.
Fazit zum Homeoffice
Fakt ist: wurde das Homeoffice Angebot den Mitarbeitern einmal eingeräumt, so kann es nicht so leicht gestrichen werden! Arbeitnehmerrechte sind von hoher Bedeutung und müssen gewahrt werden! Fordert Ihr Arbeitgeber eine Rückkehr aus dem Homeoffice oder möchte Sie in eine andere Stadt versetzen? Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen! Das Urteil zeigt, dass es sich lohnt, seine Rechte einzufordern.
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