In Deutschland sind die Feiertage je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Arbeiten Mitarbeiter an unterschiedlichen Einsatzorten oder auch gelegentlich im Homeoffice, stellt sich die Frage, welches Feiertagsrecht im konkreten Einzelfall gilt. Durch den Ausfall der Arbeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer oft unklar. Alles rund um den Feiertagszuschlag, gibt es in diesem Blogbeitrag!
Für eine bespielhafte Erörterung schauen wir uns im Folgenden das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 01.08.2024 (Aktenzeichen 6 AZR 38/24) an.
Sachverhalt
Streitpunkt der beiden Parteien war der tarifliche Feiertagszuschlag. Als technische Fachkraft ist der Kläger beim beklagten Universitätsklinikum angestellt. Sein Einsatzort ist in der im nordrhein-westfälischen M ansässigen U-GmbH, welches gleichzeitig sein regelmäßiger Beschäftigungsort ist.
Auf den Arbeitsvertrag des Klägers findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung. Hierin heißt es wie folgt:
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
- Für Überstunden
- In den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
- In den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
- Für Nachtarbeit 20.H.,
- Für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
- Bei Feiertagsarbeit
- Ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- Mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
- Für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
- Für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 35 v.H.,
- Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 S. 1, soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht – oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.,
- Im Übrigen 0,64 Euro,
- Für die übrigen Beschäftigten, sowie die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht – oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
…..
Ereignis des Falles
Der Kläger hat vom 01.11.2021 an einem fünftägigen Gerätelehrgang in einer Firma in Hessen teilgenommen. Dieser Lehrgang erfolgte auf Anordnung seines Vorgesetzten zum Erwerb von Wissen mit Geräten der U-GmbH. In Nordrhein-Westfahlen ist der 1. November als christliches Hochfest Allerheiligen ein landesrechtlicher Feiertag. Dieses gibt es jedoch nicht in Hessen.
Für die Teilnahme an der Fortbildung ab dem 1.11.2021 hat das Klinikum dem Kläger insgesamt zehn Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben bekommen. Einen Feiertagszuschlag gab es für ihn hingegen nicht. Per E-Mail machte der Kläger am 22.11.2021 die Vergütung für die Arbeitszeit am 1.11.2021 als “Überstunden mit den dazugehörigen Zeitzuschlägen” geltend.
Dies wurde am 14.01.2022 vom Klinikum mit der Begründung abgelehnt, dass für Fortbildungen weder Feiertags- noch Überstundenzuschläge gezahlt werden würden.
Verschiedene Ansichten zum Tariflichen Feiertagszuschlag
Der Kläger forderte die Zahlung eines Feiertagszuschlags in Höhe von 82,56 Euro brutto und stützte dies auf § 8 des Tarifvertrages. Er war der Ansicht, dass es auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am gewöhnlichen Arbeitsort ankommt. Dies sei im Falle des Klägers gerade in Nordrhein-Westfahlen. Hingegen sei es gerade nicht erforderlich, dass am tatsächlichen Aufenthaltsort, also in Hessen, auch ein Feiertag gewesen war.
Tatsächlich weigerte sich der Arbeitgeber den Feiertagszuschlag zu zahlen. Er vertrat die Auffassung, dass dieser Anspruch die Arbeitsleistung an einem Arbeitsort erfordere, für den ein gesetzlicher Feiertag festgelegt ist. Seinem Arbeitnehmer stehe demnach kein Feiertagszuschlag zu, da für Hessen an diesem Tag kein gesetzlicher Feiertag galt.
Instanzenzug der Klage
Das Arbeitsgericht hat der Klage gegen das beklagte Klinikum stattgegeben. Die Klage gegen die U-GmbH hat es abgewiesen und die Berufung damit nicht zugelassen. Gegen das Urteil wurde durch die Beklagten Berufung eingelegt. Diese Berufung wurde von dem Landesarbeitsgericht für zulässig erachtet. Es wies die Klage gegen das beklagte Klinikum ab. Hiergegen hat der Kläger jedoch Revision eingelegt.
Urteil zum Tariflichen Feiertagszuschlag
Schlussendlich ist das Bundesarbeitsgericht zu einem anderen Urteil gekommen und entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass dem Arbeitnehmer der geforderte Feiertagszuschlag für Allerheiligen zusteht. Denn für den Anspruch auf Feiertagszuschläge nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes der Länder auf Zuschlag sei der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser war trotz der fünftägigen Fortbildung immer noch in Nordrhein-Westfahlen.
Fazit
Allgemein richtet sich der Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Für die Beschäftigten, welche unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder fallen gibt es damit Klarheit für die nächsten Feiertage.
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