Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung ist ein rechtlich komplexer Vorgang. Gemäß § 626 BGB (außerordentliche Kündigung) oder § 622 BGB (ordentliche Kündigung) bedarf es einer wirksamen Willenserklärung und des Zugangs beim Empfänger gem. § 130 BGB. Häufig nutzen Arbeitgeber das Einwurf-Einschreiben, um den Zugang zu dokumentieren. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 30.01.2025 – AZR 68/24) verdeutlicht jedoch, dass ein Einlieferungsbeleg allein nicht ausreicht, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen. Vielmehr wird die Bedeutung des Auslieferungsbelegs für den Beweis des Zugangs gem. § 286 ZPO hervorgehoben.
Der Sachverhalt des Falles
Dem Urteil des BAG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Sprechstundenhilfe einer Augenarztpraxis wurde der Manipulation von Patientenakten bezichtigt. Es folgten mehrere Kündigungsversuche, die aufgrund formaler Mängel und des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz (§§ 17 ff. MuSchG) zunächst scheiterten. Schließlich berief sich die Praxis auf eine außerordentliche Kündigung, die per Einwurf-Einschreiben versandt wurde.
Die Angestellte bestritt den Zugang der Kündigung. Die Praxis legte lediglich den Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens vor, um den Anscheinsbeweis für die Zustellung zu erbringen.
Kein Anscheinsbeweis ohne Auslieferungsbeleg
Das BAG bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Es entschied, dass der Einlieferungsbeleg und der Sendungsstatus allein keinen ausreichenden Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung begründen können. Das Gericht betonte, dass es an konkreten Angaben zur Person des Zustellers und den Umständen der Zustellung mangele. Ohne Auslieferungsbeleg bestehe für den Empfänger kaum die Möglichkeit, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung liegt gem. § 286 ZPO beim Kündigenden.
Konsequenzen für die betriebliche Praxis
Aus der Entscheidung des BAG ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber:
- Beweislast beachten: Arbeitgeber müssen den Zugang der Kündigung beweisen können.
- Einlieferungsbeleg reicht nicht aus: Ein Einlieferungsbeleg ist kein ausreichender Beweis.
- Auslieferungsbeleg anfordern: Um den Zugang sicher nachzuweisen, sollte ein Auslieferungsbeleg angefordert und aufbewahrt werden.
- Fristen beachten: Die Deutsche Post bewahrt Auslieferungsbelege nur für eine begrenzte Zeit auf (in der Regel 15 Monate). Die Anforderung sollte daher zeitnah erfolgen.
Empfohlene Alternativen zur Zustellung
Um den Zugang einer Kündigung sicherzustellen, können folgende Alternativen zum Einwurf-Einschreiben in Betracht gezogen werden:
- Persönliche Übergabe: Die persönliche Übergabe der Kündigung in Anwesenheit eines Zeugen, der den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigt, ist die sicherste Methode.
- Botenzustellung: Ein Bote kann die Kündigung zustellen und den Zugang schriftlich dokumentieren.
- Zustellung durch den Gerichtsvollzieher: Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist zwar mit höheren Kosten verbunden, bietet aber den höchsten Grad an Rechtssicherheit.
Fazit und Handlungsempfehlung für die Zustellung
Das Urteil des BAG unterstreicht die Bedeutung einer rechtssicheren Zustellung von Kündigungen. Das Einwurf-Einschreiben allein bietet keine Gewähr für den Nachweis des Zugangs. Arbeitgeber sollten daher auf alternative Zustellmethoden setzen oder zumindest stets einen Auslieferungsbeleg anfordern.
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