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Juristen lieben Fristen; das ist bekannt! Denn sie sind für jeden juristischen Fall enorm relevant. Vor allem wenn es um die Berechnung der Kündigungsfrist oder um die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage geht. Dies gilt ebenso für das Datum der Zustellung. Bei solchen Themen kommt es des Öfteren zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Arbeitnehmenden und ihren Arbeitgebern. Am Ende müssen alle Probleme vor Gericht geklärt werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat erst kürzlich ein Urteil gesprochen, bei dem es sich um solch einen Fall handelt. Das Urteil vom 20.06.2024, 2 AZR 213/23 schauen wir uns daher heute gemeinsam an.
Sachverhalt
Zwischen den beiden Parteien ist es zum Streit über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Aus dem Arbeitsvertrag geht eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende hervor. Zum 31. Dezember 2021 wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordentlich gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde am 28.09.2021 ausgestellt. Durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG wurde dieses am 30.09.2021 per Einwurf-Einschreiben in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen.
Einen Einwurf an diesem Tag bestreitet die Arbeitnehmerin. Angeblich wäre die Kündigung nicht zu den üblichen Postzustellungszeiten eingegangen. Damit sei an diesem Tag nicht mehr mit einer Entnahme der Post durch sie zu rechnen gewesen. Ihrer Meinung nach erfolgte die Zustellstellung so spät, dass angenommen werden muss, dass die Kündigung am 01.10.2021 zugegangen ist.
Neben dem Einlieferungsbelegt legte der Arbeitgeber auch die Reproduktion des Auslieferungsbelegs des Einwurf-Schreibens vor. Hieraus hat sich kein ungewöhnlicher Zugangszeitpunkt des Kündigungsschreibens ergeben. Somit muss von einem Zugang der Kündigung zu den üblichen Zeiten am 30.09.2021 ausgegangen werden.
Ergebnisse der vorherigen Gerichte
Tatsächlich haben beide vorangegangene Gerichte zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Die Arbeitnehmerin ist trotzdem in die Revision vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) gezogen.
Entscheidung des Gerichts
Das BAG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Kündigungsfrist vom 31.12.2021 eingehalten wurde. Es bestätigt die vorangegangenen Instanzen. Das Kündigungsschreiben muss der Arbeitnehmerin demnach am 30.09.2021 zugegangen sein.
Die Entscheidung begründet das BAG mit der ständigen Rechtsprechung. Dabei heißt es, dass die Willenserklärung unter Abwesenden i.S.d. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugeht, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. Zusätzlich muss für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit bestehen, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen.
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130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
- Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
- Diese Vorschrift finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Erklärung der Zustellung
Der Briefkasten gehört zum Bereich des Empfängers. Bei der Beurteilung muss auf die “gewöhnlichen Verhältnisse” und die “Gepflogenheiten des Verkehrs” geachtet werden. Ein Einwurf liegt dann vor, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Um eine allgemeine Rechtssicherheit zu gewähren, ist dabei eine allgemeine Betrachtung erforderlich.
Es ist dabei unerheblich, ob der Empfänger an der Entnahme gehindert war oder nicht. Und zwar genau dann, wenn der Empfänger gewöhnliche Verhältnisse hatte, sodass ein Brief zugehen konnte. Es liegt in der Hand des Empfängers, alles Mögliche zu tun, dass das Schreiben tatsächlich ankommt und er davon Kenntnis erlangt. Wird dies nicht gewährt, so gibt es keine Ausschlussgründe des Zugangs.
Das BAG stimmt dem LAG zu, dass der Anschein besteht, dass das Kündigungsschreiben zu den üblichen Zustellzeiten zugegangen ist.
Zustellung des Kündigungsschreibens
Es besteht ein Anscheinsbeweis, dass die Kündigung der Arbeitnehmerin am 30.09.2021 zu den üblichen Postzustellzeiten zugestellt wurde. In den Vorinstanzen wurde dies bereits unstreitig festgestellt. Das Einlegen in den Hausbriefkasten der Abreitnehmerin ist durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG erfolgt. Eine Zustellung innerhalb der postüblichen Zustellzeiten ist damit erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass die normalen Postzustellungszeit aus der Arbeitszeit der Postbediensteten hervorgeht. Eine genaue Zustellung des Kündigungsschreibens ist durch einen dieser Bediensteten auch erfolgt.
Zeit der Zustellung
Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass eine Zustellung bis zu einer genau zu bestimmbarer Uhrzeit erfolgen musste. Tatsächlich ist dem jedoch nicht so. Es kommt gerade nicht darauf an, dass eine genaue Uhrzeit bestimmt werden kann, bis zu welcher eine örtliche Zustellung erfolgen muss. Tatsächlich kommt es auf die jeweilige Arbeitszeit und auch Arbeitsorganisation des einzelnen Postzustellers an, wann genau ein Schreiben eingeworfen wurde. Es kann beispielsweise zu einem erhöhtem Postaufkommen in bestimmten Jahreszeiten kommt, etwa an Weihnachten. Oder aber die Reihenfolge der Auslieferung verändert sich durch örtliche und zeitliche Begebenheiten.
Eins steht für das Gericht fest: Die Klägerin hat keine besonderen abweichende Umstände hervorgebracht hat, welche einen Zweifel am Ablauf des Geschehens begründen würden. Ihre Erklärung beschränkt sich lediglich auf das Nichtwissen.
Zusammenfassung der Zustellung
Mit seinem Urteil bestätigt das BAG die bisherigen Urteile von verschieden Landesarbeitsgerichten. Der Zugang eines Schriftstücks wir bereits dann angenommen, wenn ein Einlieferungsbelegts und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens vorliegt und diese übereinstimmen. Eine genaue Bestimmung einer Uhrzeit des Zugangs ist dagegen unerheblich.
Fazit zur Zustellung
In diesem Fall wurde ausreichend dargelegt, dass eine Zustellung am 30.09.2021 erfolgt ist. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass von einer Abweichung des Zustelldatums ausgegangen werden muss. Somit wird das Arbeitsverhältnis durch die Einhaltung der Kündigungsfrist am 31.12.2021 wirksam beendet.
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