Kündigungsschutz während der Elternzeit

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Besteht Kündigungsschutz während der Elternzeit?

Vor kurzem haben wir uns mit dem Kündigungsschutz in der Schwangerschaft beschäftigt. Heute gehen wir einen Schritt weiter und schauen uns an, ob und inwieweit Kündigungsschutz auch in der Elternzeit besteht.

 

Elternzeit – was ist das?

Die Elternzeit kann grundsätzlich von Eltern eines Kindes bis zu einer Dauer von drei Jahren genommen werden. Es handelt sich hierbei um eine Auszeit vom Job, um sich vollkommen der Erziehung des Kindes zu widmen. In dieser Zeit kann jedoch viel passieren. Etwa wenn der Arbeitgeber umstrukturiert und die freigehaltene Stelle dauerhaft besetzen will. Oder er feststellt, dass er ganz ohne die betroffene Stelle auskommt?! Darf man Arbeitnehmende während der Elternzeit einfach so kündigen? In diesem Artikel klären wir über Regeln und Ausnahmen auf.

 

Kündigungsverbot

Grundsätzlich besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz gemäß § 18 I Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Dieser Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit beantragt wurde und gilt während der gesamten Elternzeit.

Ab Antragstellung bis zum Ende der Elternzeit ist eine Kündigung also unzulässig, es sei denn es liegt eine behördliche Genehmigung vor. Das heißt der Kündigungsschutz wird sogar ausgedehnt auf maximal acht Wochen vor dessen Beginn. Dies ist insbesondere für Väter wichtig, weil Mütter in der Regel vorher, also während des Mutterschutzes Kündigungsschutz genießen.

Der Antrag kann in einem besonderen Fall eingereicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind nach dem 01.07.2015 geboren sein muss. Die Elternzeit müsste dann zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Der Kündigungsschutz endet mit dem Ablauf der Elternzeit, also mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht während der Arbeitszeit zwischen zwei Elternzeitabschnitten. Sie genießen auch Kündigungsschutz, wenn Sie während der Elternzeit weiter in Teilzeit arbeiten.

 

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Ausnahmen bestätigen die Regel – das wissen wir alle. Und so ist es auch hier: in Ausnahmefällen kann auch während der Elternzeit wirksam die Kündigung ausgesprochen werden. Dazu ist in jedem Fall die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erforderlich.

Eine solche Ausnahme liegt z.B. vor bei

  • Stilllegungen des Betriebes oder eines Betriebsteils, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist
  • Verlagerung des Betriebes (ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit)
  • Besonders schwere Pflichtverletzungen, die das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen 
  • Gefährdung der Betriebsexistenz durch die Aufrechterhaltung der Verträge
  • Bei Kleinbetrieben (nicht mehr als 10 Mitarbeiter)
  • Insolvenz des Betriebes

Dennoch gilt, dass der Kündigungsgrund nicht in Zusammenhang mit der Elternzeit stehen darf. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Grund für die Kündigung enthalten.

Was tun, wenn man doch die Kündigung erhält? Hier gilt es schnell zu reagieren! Denn ab Zustellung der Kündigung hat man nur drei Wochen Zeit zu reagieren und Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzulegen. Reagiert man nicht und greift die Kündigung an, wird diese automatisch wirksam. Hat die Landesbehörde der Kündigung zugestimmt, können sie gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Wenn dem nicht entsprochen wird, muss innerhalb eines Monats Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

Kündigung durch die Arbeitnehmenden

Eine Kündigung durch den Arbeitnehmenden ist nicht ausgeschlossen. Nach den allgemein geltenden Regeln, insbesondere unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, kann das Arbeitsverhältnis beendet werden.

Ein Sonderfall ist das Kündigen zum Ende der Elternzeit. Dann gilt in jedem Fall eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen aber die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

Von der Elternzeit zu unterscheiden ist der Mutterschutz, der unmittelbar nach der Geburt des Kindes beginnt. Auch hier ist eine Kündigung möglich: aber Achtung mit der Kündigung endet auch der Mutterschutz. Mit diesem endet auch der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Unter Umständen ist auch mit einer Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechnen.

 

Fazit

Grundsätzlich sind Sie während der Elternzeit gut geschützt, denn Kündigungen sind größtenteils unwirksam. Es greift der besondere Kündigungsschutz für Mütter und Väter, die sich um ihre Kinder kümmern wollen. In Ausnahmefällen kann eine Kündigung mit Zustimmung der Landesbehörde zuständig sein. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Beantragung der Elternzeit (8 bzw. 14 Wochen vor Beginn). Der Arbeitnehmer kann nach den allgemeinen Regeln kündigen. Nach dem Ende der Schutzzeit gelten wieder die jeweiligen gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen.

Bei tiefergehenden Fragen zum Thema, zögern Sie nicht und nehmen Sie den Kontakt zu Experten auf. Nutzen Sie dazu gerne die Online-Terminvergabe auf unserer Website.

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Kategorie

Allgemein | Arbeitsrecht allgemein | Elternzeit & Schwangerschaft | Kündigung
4. Juli 2024

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
Fax.: +49(0)69-2097378-10
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