Einleitung
Sexuelle Übergriffe muss sich niemand gefallen lassen, weder Frauen noch Männer! Belästigungen solcher Art darf von keinem Betroffenen toleriert werden und sollte direkt angesprochen werden. Sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung stellt ein Straftatbestand nach § 177 StGB dar. Übergriffiges Verhalten kann von der jeweiligen betroffenen Person angezeigt werden. Selbst der Versuch ist nach § 177 Abs. 3 StGB ist strafbar.
Ob unangemessenes Verhalten im Betrieb auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, ist fraglich. Diese Frage hat jüngst das Arbeitsgericht Siegburg in seinem Urteil vom 24.07.2024, Az. 3 Ca 387/24 beantwortet.
Vorinformationen zur Kündigung
Der Kläger war Außendienstmitarbeiter und seit einem Jahr bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Er war bereits des Öfteren wegen unprofessionellen und übergriffigen Verhalten und Alkoholkonsums auf der Arbeit abgemahnt worden. Bei der Betriebsfeier im letzten Jahr kam es zwischen einer Kollegin und ihm zu einem unschönen Vorfall. Droht ihm deswegen jetzt die Kündigung?
Sachverhalt Klaps auf Po
Das Geschehen spielte sich nach 24 Uhr auf der gemeinsamen Betriebsfeier ab. Hierbei hatte der Kläger seiner vorbeigehenden Kollegin ungefragt einen Klaps auf den Po gegeben. Sie hat ihn daraufhin sofort gefragt, was sein Verhalten sollte und ihn aufgefordert solche Handlungen zu unterlassen. Er sagte lediglich, dass sie dies als ein Kompliment nehmen solle.
Kurz danach hat er ihr noch einen Schnaps angeboten, welches die Kollegin freundlich ablehnte. Im Anschluss folgten von seiner Seite aus übergriffige Worte, von denen er nicht ablassen wollte. In dem Moment, als sie der Situation ausweichen wollte, zog er sich zu ihm heran und drückte sich an sich. Die Kollegin hat sich sofort von ihm losgerissen und den gesamten Abend über weiteren Kontakt mit ihm vermieden.
Folgen des Verhaltens
Die Arbeitgeberin wurde von diesem Vorfall unterrichtet. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit dem Schreiben vom 08.03.2024 fristlos. Eine Anhörung des Klägers erfolgte zuvor nicht. Der Arbeitnehmer hat den Vorfall angeblich anders empfunden und der Arbeitgeberin geschildert. Eine Rücknahme der fristlosen Kündigung erfolgte nicht. Daraufhin hat der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Entlassung gewehrt.
Gründe des Gerichts
Die Klage des Mitarbeiters war zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Parteien ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 08.03.2024 aufgelöst worden.
Nach § 626 I BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Jedoch erst, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden und die Interessen beider Vertragsteile abgewogen werden.
Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn das Gewicht der Pflichtverletzung durch die erschwerten Umstände verstärkt wird. Eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Diese ist “an sich” als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB geeignet, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Außerordentliche Kündigung
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen die Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Klägers vor. Ein Klaps auf den Po einer Frau lässt sich nur durch eine sexuelle Bestimmung erklären. Die Aussagen der Zeugin, welche Opfer dieses Übergriffes war, sind nach Ansicht des Gerichts glaubhaft. Eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel hatte es vor der Kündigung nicht geben müssen. Bei solch schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist die Abmahnung gerade entbehrlich.
Nach Ansicht des Gerichts erfolgte die Kündigung der Arbeitgeberin zurecht. Daraufhin wurde die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters durch das Arbeitsgericht abgewiesen.
Fazit der Kündigung
Der Klaps auf den Po einer Kollegin stellt eine sexuelle Belästigung dar. Dies ist somit ein wirksamer Kündigungsgrund, welcher zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung führen darf. Dem steht auch gerade nicht der Fakt entgegen, dass das Geschehen in einer lockeren Atmosphäre der Betriebsfeier passiert ist
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