Einleitung
Es ist Dezember und damit der Beginn der Vorweihnachtszeit. Die Regale sind voll von Weihnachtssüßigkeiten und jeder beginnt mit dem Backen der geliebten Plätzchen. Auch auf der Arbeit liegen weihnachtliche Leckereien bereit. Neben Spekulatius und Lebkuchen werden auch die ein oder anderen Schoko-Weihnachtsmänner verspeist. Pünktlich zu Nikolaus untersuchen wir daher in dieser Woche das Urteil vom Arbeitsgericht aus Berlin vom 09.03.2007 – 28 Ca 1174/07.
Sachverhalt zum Schoko-Weihnachtsmann
In diesem Urteil ging es – wie der Titel bereits vorweggenommen hat – um die Kündigung nach dem Verzehr von einem Schoko-Weihnachtsmann.
Streitpunkt der beiden Parteien war eine Kündigungsschutzklage beziehungsweise die Anfechtung eines Klageverzichts in Bezug zu einer angeblich betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger hatte seit 22 Jahren als Verkäufer bei einem Einzelhandelsunternehmen gearbeitet. Zu dem besagten Ereignis kam es im Januar kurz nach Weihnachten. Der Arbeitnehmer hatte sich an einer „in einem Nebenraum der Filiale ausgelagerten Schokoladenfigur ohne erklärte Erlaubnis des Filialleiters“ genüsslich rangemacht. Der Kläger brachte später vor Gericht vor, dass er lediglich zwei Bruchstücke der Figur gegessen hatte. Wobei der Beklagte aussagte, dass vielleicht auch der kompletten Korpus des Schokoladen-Weihnachtsmannes gegessen worden sein konnte. Den genauen Sachverhalt konnte das Gericht später jedoch nicht rekonstruieren. Es stand wie zu erwarten Aussage gegen Aussage.
Einige Tage danach wurde der Mitarbeiter von seinen beiden Vorgesetzten zu einem Gespräch gebeten, welche ihm einen Diebstahl bezüglich des Schoko-Weihnachtsmannes vorwarfen. Aufgrund dessen sollte der Mitarbeiter „sein Arbeitsverhältnis am besten selber kündigen“. Dem wollte der Kläger jedoch nicht zustimmen und wurde daraufhin zu einem weiteren Gespräch in die Zentrale einbestellt.
Verschiedene Ansichten über Schoko-Weihnachtsmann
Beide Parteien waren in weiteren Gesprächen unterschiedlicher Ansichten. Nach der Meinung des Beklagten lag ein Diebstahl des Schoko-Weihnachtsmannes vor. Aus diesem Grund sei „eine Trennung unausweichlich“. Deswegen habe der Arbeitgeber eine auf „betriebliche Gründe gestützte fristgerechte Kündigung“ in Aussicht gestellt, wenn er nicht selber kündigen werde.
Der Arbeitnehmer empfand die Äußerung seines Chefs als Drohung. Hätte er nicht selbst gekündigt und die ordentliche Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen akzeptiert, so wäre ihm fristlos gekündigt worden. Dies bestritt wie zu erwartend der Beklagte.
Reaktion des Arbeitnehmers
Am Ende hat der Kläger die Kündigungsverzichtserklärung tatsächlich unterschrieben. Trotzdem empfand der Mitarbeiter das Verhalten seines Vorgesetzten als „weit überzogen“. Zudem war er der Ansicht, dass ein Klageverzicht „wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung“ nichtig sei. Daraufhin hat er eine Kündigungsschutzklage erhoben.
Ansicht des Arbeitgebers
Mit der Handlung des Arbeitnehmers war der Arbeitgeber nicht einverstanden. Er beantragte daraufhin die Abweisung der Klage. Seiner Ansicht nach habe der Kläger gerade wirksam auf die Erhebung einer Klage verzichtet. Zudem wurden vor Gericht keine Beweise dargelegt die beweisen können, dass es eine widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung seinerseits gegeben hätte.
Außerdem beruft sich der Arbeitgeber auf eine Festlegung des Bundesarbeitsgerichts. Ein Grund für eine Kündigung kann nämlich gerade die Verletzung des Eigentums des Arbeitgebers mit geringem Wert sein.
Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Aus Sicht des Gerichts musste in diesem Fall der Fokus gerade auf die Unverhältnismäßigkeit gelegt werden. Bei den Schoko-Weihnachtsmännern hatte es sich lediglich um ausrangierte Waren vom vergangenen Weihnachtsfest gehandelt. Gerade diese Beschaffenheit hat nicht direkt zu einem Abbruch des Arbeitsverhältnisses geführt. Als aller erstes hätte eine Zurechtweisung des Klägers durch den Vorgesetzten stattfinden müssen. Eine Abmahnung hätte es vor einer fristlosen Kündigung ebenso getan. Hinzukommt, dass der Arbeitgeber die lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters bei diesem Vorfall hätte berücksichtigen müssen. Unter diesen Umständen hätte eine Zurechtweisung der erste Schritt sein müssen.
Urteil zu dem Schoko-Weihnachtsmann
Die Beachtung der Umstände des Einzelfalls in den kündigungsrechtlichen Sachzusammenhängen falle in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG.
Das Gericht hat den Klageverzicht erklärt, da dieser „widerrechtlich durch Drohung“ erfolgte. Somit war die Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam. Stattdessen wurde der Kündigungsklage des Klägers stattgegeben. Infolgedessen wurde der Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.
Fazit
Auch Schoko-Weihnachtsmänner können vor Gericht einen großen Wirbel erzeugen. Fakt ist aber: Eine Kündigung nach dem Verzehr eines Schoko-Weihnachtsmannes ist unwirksam!
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