Handball-Fans aufgepasst! Anlässlich der Handball-WM in Kroatien, Dänemark und Norwegen geht es in unserem heutigen Post um das Thema Handball! Wir untersuchen dazu das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 01.10.2024 (Aktenzeichen 3 Ca 728/24). Darin ging es um die Frage, ob eine Befristung eines Vertrages des Handballtrainers durch eine bestimmte Ligaklausel zu einer Unwirksamkeit führt oder nicht.
Parteien des Vertrags
Die Beklagte ist die BHC Marketing GmbH, welche Dienstleistungen auf den Gebieten der Werbung und Vermarktung im Bereich der Handball-Bundesliga (HBL) erbringt. Sie wird als wirtschaftlicher Träger im Rahmen von Lizenzvereinbarungen mit Sportvereinen zur Durchführung des Handballspielbetriebs in der HBL tätig. Gleichzeitig führt sie den Spielbetrieb und die gesamte Vermarktung der Bundesliga-Herren-Handballmannschaft des Bergischen Handball Clubs 06 e.V. (BHC 06) aus. Kläger des Falls war der Handballtrainer des Vereins.
Sachverhalt zur Ligaklausel
Die beiden Parteien haben um das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und um das Bestehen von Differenzlohnansprüchen des Klägers gestritten. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Trainer und dem Handballverein begann im Jahr 2022 und war mit einer Mindestlaufeit von sechs Jahren bis zum Jahr 2028 versehen. In der Spielzeit 2023/2024 spielte der Handballverein in der 1. Handball-Bundesliga. Am Ende dieser Saison ist er jedoch in die 2. Handball-Bundesliga abgestiegen. Tatsächlich war der Handballtrainer bereits seit April 2024 freigestellt. Im Juni 2024 teilte die Beklagte dem Trainer mit, dass dessen Vertrag aufgrund des Abstiegs in die 2. Handball-Bundesliga zum 30.06.2024 ende.
Mit dieser Entscheidung war der Kläger nicht einverstanden. Er wendete sich dagegen und machte das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses mitsamt weiteren Zahlungsansprüchen geltend.
Arbeitsvertrag
In § 9 des Arbeitsvertrags heißt es dazu:
Vertragsbeginn und -ende:
a) Dieser Vertrag wird am (…).2022 wirksam. Die Mindestlaufzeit beträgt sechs Jahre, also bis zum (…).2028.
b) Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag.
Spielordnung des Deutschen Handballverbands
In § 8 der Spielordnung des Deutschen Handballverbands (Anlage H4, Bl. 61ff. d.A.) heißt es dazu:
Spieljahr: Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres.
In § 9 der Spielordnung des Deutschen Handballverbands steht:
Spielsaison: Die Spielsaison beginnt für eine Mannschaft mit ihrem ersten Meisterschafts- oder ersten Pokalmeisterschaftsspiel und endet, wenn sie sämtliche Meisterschaftsspiele einschließlich der Auf- und Abstiegsspiele sowie der auf Grund von Entscheidungen der Spielleitenden Stellen oder rechtskräftigen Urteilen der Rechtsinstanzen durchzuführenden Entscheidungs- oder Wiederholungsspiele ausgetragen hat.
Urteil zu Ligaklausel
Der Klage wurde durch das Arbeitsgericht in Solingen vollumfänglich stattgegeben. Jedoch ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig, es kann weiterhin Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
Gründe des Gerichts
Nach der Ansicht des Gerichts war die zulässige Klage begründet. Die auflösende Bedingung in dem Arbeitsvertrag, welcher auf die 1. Handball-Bundesliga begrenzt war, ist unwirksam. Bereits wegen ihrer mangelnden Bestimmtheit ist diese Klausel unwirksam. Aus dieser Beschreibung sei nicht zu entnehmen, bis zu welchem Enddatum der Arbeitsvertrag nach einem Abstieg in die 2. Handball-Bundesliga gelten soll. Unbestimmt ist ebenso, wann genau der “Bereich der 1. Handball-Bundesliga“ verlassen werde.
Gleichzeitig werde der Bedingungseintritt durch die gleichzeitige Verwendung der Begriffe “Abstieg” und “Lizenzverlust/- rückgabe” intransparent. Dieser Bedingungseintritt sei im Zweifelfall nicht eindeutig zu verstehen, was zu Missverständnissen und Unstimmigkeiten führen könnte.
Entscheidung zur Ligaklausel
Damit wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die in § 9 des Arbeitsvertrages vereinbarte Bedingung nicht aufgelöst worden ist. Außerdem wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger einen hohen fünfstelligen Betrag zu zahlen.
Fazit
Sie sehen: selbst im Handball können vorhandene Ligaklauseln unwirksam sein. Wenn Ihnen der Beitrag gefallen hat, dann schauen Sie gerne bei uns auf der Website im Blog vorbei. Haben Sie ein arbeitsrechtliches Problem, dann zögern Sie nicht und melden sich bei uns. Über unsere Online-Terminvereinbarung kommen Sie schnell und einfach an einen Termin mit unseren Experten.
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