Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Teilzeitbeschäftigte schlechter zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte ist rechtswidrig! Dies gilt gerade auch bei der Auszahlung von Überstunden! Bereits ab der ersten Stunde müssen geleistete Überstunden den Teilzeitbeschäftigten ausgezahlt werden. In dem Urteil vom 05.12.2024 hat dies jüngst das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 8 AZR 370/20) entscheiden.
Sachverhalt zu Überstunden
In dem Fall aus Hessen hat eine Pflegekraft bei einem ambulanten Dialyseanbieter in Teilzeit gearbeitet, welcher etwa 5.000 Mitarbeiter beschäftigte. Die Klägerin arbeitete 40 Prozent einer Vollzeitangestellten Stelle und hat regelmäßig mehr Stunden als vorgesehen gearbeitet. Der Arbeitsvertrag der Klägerin unterlag dem Manteltarifvertrag (MTV). Dieser sah erst dann einen Zuschlag von Überstunden vor, wenn auch die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wurde. Solch ein Zuschlag würde dann 30 Prozent ausmachen. Durch die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin kam eine Auszahlung der Überstunden aber nie in Betracht. Sie erhielt weder einen Zuschlag zu ihrem regulären Gehalt noch eine Auszahlung der von ihren geleisteten Überstunden. Mittlerweile befanden sich auf ihrem Arbeitszeitkonto etwa 129 Überstunden.
Nach der Absicht der Klägerin bestand nicht nur eine Benachteiligung aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung, sondern auch aufgrund des weiblichen Geschlechts. In dem Unternehmen war nämlich ein Großteil der Teilzeitbeschäftigten weiblich.
Wunsch nach Auszahlung von Überstunden
Die Teilzeitbeschäftigte Klägerin hatte verlangt, dass weitere 38 Stunden auf ihr Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Zusätzlich hatte sie die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 II AGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes begehrt. Durch ihre Teilzeitbeschäftigung werde sie durch die Anwendung von § 10 Ziff. 7 S. 2 MTV gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten benachteiligt.
Hinzu käme ebenso eines mittelbaren Benachteiligten wegen ihres Geschlechts.
Instanzenzug der Klage
Zuerst hatte das Arbeitsgericht ihre Klage vollständig abgewiesen. Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin die verlangte Zeitgutschrift bestätigt. Jedoch wurde die begehrte Entschädigung der Klägerin abgewiesen. Im weiteren Verlauf wurde sogar der Gerichtshof der Europäischen Union zur Beantwortung der Rechtsfrage ersucht.
Ungleichbehandlung als Verstoß des Diskriminierungsverbotes
Nach der Beantwortung durch den EuGH kam das Bundesarbeitsgericht zu einem Ergebnis. Gegen das Diskriminierungsverbot wird dann verstoßen, wenn Teilzeitbeschäftigte nur Überstunden ausbezahlt bekommen, sobald auch die Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschritten wird. Lediglich bei Vorliegen von sachlichen Gründen ist eine unterschiedliche Behandlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes gerechtfertigt. In dem Fall der Klägerin war dies jedoch gerade nicht gegeben.
Zudem lag durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vor. Die Klägerin erhielt damit die von ihr geforderte Zeitgutschrift auf ihr Arbeitszeitkonto. Zusätzlich bekam sie eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro aufgrund ihrer Benachteiligung als Frau.
Fazit zu Überstunden
Die tarifvertragliche Regelung des Dialyseanbieters hat teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter behandelt als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Damit ist mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nun Schluss! Alle Teilzeitbeschäftigten haben einen Anspruch auf Auszahlung der Zuschläge ab der ersten Überstunde.
Sie sehen: Es lohnt sich für sich und seine Rechte einzustehen. Nur durch aktives Nachfragen und der Erhebung einer Klage kann man leider in manchen Fällen erst etwas gewinnen.
Benötigen Sie Hilfe im Arbeitsrecht oder haben Sie Fragen? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren uns gerne. Über unsere Online-Terminvereinbarung kommen Sie schnell und einfach an einen Termin mit uns. Schauen Sie auch gerne auf unserem Blog auf der Website vorbei!
Melden Sie sich – wir kümmern uns!