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Das Arbeitsrecht ist ein komplexes Feld, das viele Fallstricke birgt. Ein besonders interessantes Thema ist das des „böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes“ im Zusammenhang mit Annahmeverzug des Arbeitgebers. Doch was bedeutet das genau? Und wann kann ein Arbeitgeber sich darauf berufen, um Lohnzahlungen zu verweigern und sich auf das Unterlassen beruhen? Unser heutiger Blogbeitrag beleuchtet die wichtigsten Aspekte anhand des aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.02.2025 (Az. 5 AZR 127/24).
Bedeutung Annahmeverzug
Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen, stellt Sie aber gleichzeitig von der Arbeit frei. Das bedeutet, Sie müssen nicht mehr zur Arbeit erscheinen, bekommen aber weiterhin Ihr Gehalt. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, spricht man von Annahmeverzug. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber in diesem Fall weiterhin das Gehalt zahlen.
Der Knackpunkt: Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn der Arbeitnehmer „böswillig“ unterlässt, anderweitigen Verdienst zu erzielen, kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern oder kürzen (§ 615 Satz 2 BGB). Aber was bedeutet „böswillig“ in diesem Zusammenhang?
Das Urteil: Kein böswilliges Unterlassen bei Freistellung
Das Urteil des BAG hat sich mit genau dieser Frage auseinandergesetzt. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gekündigt und ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Der Arbeitnehmer klagte auf Lohnzahlung für den letzten Monat der Kündigungsfrist, da der Arbeitgeber die Zahlung verweigerte. Er argumentierte, dass der Arbeitnehmer böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen hätte. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht.
Begründung des BAG
Es besteht grundsätzlich keine Obliegenheit zur Jobsuche während der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer ist im Grunde nicht verpflichtet, während einer Freistellung in der Kündigungsfrist aktiv nach einem neuen Job zu suchen, um den Arbeitgeber finanziell zu entlasten.
Der Arbeitnehmer hat weiterhin einen Anspruch auf Beschäftigung bei seinem alten Arbeitgeber. Es wäre widersprüchlich, ihn gleichzeitig zur Jobsuche zu verpflichten.
Eine Verpflichtung zur Jobsuche würde dem Arbeitgeber, der sich seiner Beschäftigungspflicht entzieht, auch noch zu einer Befreiung von seiner Vergütungspflicht verhelfen.
Wann liegt „Böswilligkeit“ wirklich vor?
Das Urteil macht deutlich, dass die Hürden für die Annahme von „Böswilligkeit“ hoch sind. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer einfach nur untätig bleibt. Vielmehr muss ihm ein Vorwurf gemacht werden können, dass er vorsätzlich eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt oder deren Aufnahme bewusst verhindert.
Wichtiges für Arbeitnehmer
- Sie müssen nicht aktiv nach einem Job suchen, wenn Sie freigestellt sind: Während der Kündigungsfrist und Freistellung besteht grundsätzlich keine Pflicht, sich um einen neuen Job zu bemühen, um den alten Arbeitgeber zu entlasten.
- Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen: Auch wenn keine Pflicht besteht, kann es nicht schaden, Bewerbungsaktivitäten zu dokumentieren. Dies kann im Streitfall hilfreich sein.
Wichtiges für Arbeitgeber
- Freistellung ist nicht gleich Befreiung von der Lohnzahlung: Eine Freistellung entbindet den Arbeitgeber nicht automatisch von der Pflicht zur Lohnzahlung.
- „Böswilligkeit“ muss nachgewiesen werden: Die Beweislast für „böswilliges Unterlassen“ liegt beim Arbeitgeber. Dies ist in der Praxis oft schwierig.
- Arbeitsvertragliche Regelungen beachten: Es ist wichtig, die arbeitsvertraglichen Regelungen zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes genau zu prüfen.
Fazit zum Unterlassen
Das Urteil zeigt, dass das Thema „böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes“ komplex ist und immer eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Arbeitnehmer, die freigestellt werden, sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen. Arbeitgeber sollten die Hürden für den Nachweis von „Böswilligkeit“ nicht unterschätzen.
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