Anfechtung einer Betriebsratswahl bei Briefwahl

In einem am 23.10.2024 gefällten Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht eine wegweisende Entscheidung zur Anfechtung einer Betriebsratswahl getroffen. Bei dieser Wahl kam die Briefwahl infolge pandemiebedingter Arbeitsbedingungen wie Homeoffice und Kurzarbeit zum Einsatz. Es werden neben der veränderten Arbeitsrealität auch die Herausforderungen angesprochen, welche mit der Durchführung gerechter und transparenter Wahlen einhergeht.

 

Sachverhalt zur Betriebsratswahl

Während der COVID-19-Pandemie wurden zahlreiche Unternehmen dazu gezwungen, ihre Arbeitsweise grundlegend anzupassen. Viele Arbeitnehmer gingen ins Homeoffice, während andere Unternehmen Kurzarbeit einführten, um wirtschaftlichen Druck zu mindern. Diese neuen Arbeitsbedingungen stellten auch die Abläufe betrieblicher Mitbestimmung, wie etwa Betriebsratswahlen, vor große Herausforderungen. 

In dem spezifischen Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde, hatte ein Unternehmen seine Betriebsratswahl überwiegend per Briefwahl durchgeführt. Diese Entscheidung sollte sicherstellen, dass alle Mitarbeiter trotz Homeoffice und teilweise eingeführter Kurzarbeit teilnehmen konnten. Jedoch wurde die Wahl von einer Arbeitnehmergruppe angefochten, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchführung äußerte. Kritikpunkte waren unter anderem unzureichende Information, fehlende Transparenz bei der Wahl des Verfahrens und die potenzielle Benachteiligung bestimmter Mitarbeiter.

 

Kernpunkte des Beschlusses

Das Bundesarbeitsgericht klärte in seinem Beschluss, dass die Durchführung einer Betriebsratswahl mittels Briefwahl rechtmäßig sein kann. Hierfür müssen jedoch bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Diese Vorgaben beinhalten, dass der Wahlvorstand ordnungsgemäße Informationen über das Wahlverfahren an alle Mitarbeiter übermitteln muss. Außerdem müssen die Wahlunterlagen sicher und fristgerecht zugestellt werden, um die Geheimhaltung der Wahl sowie ihre Ordnungsmäßigkeit zu garantieren.

Das Gericht betonte, dass in besonderen Situationen, wie der pandemiebedingten Umstellung in vielen Betrieben, flexible Lösungen erforderlich sind. Dennoch müssen die Grundsätze der demokratischen Mitbestimmung strikt beachtet werden. Anfechtungen seien nur bei gravierenden Verstößen gegen eben diese Prinzipien gerechtfertigt.

 

Folgen für Betriebe

Der Beschluss fordert Unternehmen dazu auf, das Briefwahlverfahren in Zukunft sorgfältig zu planen und durchzuführen. Die Organisation solcher Wahlen muss transparent und unter Berücksichtigung aller Arbeitnehmer erfolgen, damit wirklich jede Stimme gehört werden kann. Durch Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Wahlprozess schützen sich Unternehmen vor möglichen rechtlichen Anfechtungen und stellen eine gerechte Mitbestimmung sicher.

 

Reaktionsmöglichkeiten für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sollten aktiv ihre Rechte im Betriebswahlprozess wahrnehmen und sicherstellen, dass diese auch gewahrt bleiben. Bei Zweifeln an der Wahllegitimität oder Benachteiligungen im Verfahren können sie durch rechtliche Anfechtung Einfluss nehmen. Eine kompetente rechtliche Beratung kann dabei helfen, die notwendigen Schritte einzuleiten und durchzuführen.

 

Fazit zur Betriebsratswahl

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts schafft klare Leitlinien für die Durchführung von Briefwahlen bei Betriebsratswahlen unter außergewöhnlichen Bedingungen. Es bekräftigt, dass auch unter schwierigen Umständen demokratische Betriebsprozesse gewährleistet werden müssen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten gleichermaßen prüfen, dass alle Aspekte des Wahlverfahrens die rechtlichen Anforderungen erfüllen.

Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht steht Ihnen zur Seite, um Ihre Fragen zur Betriebsratswahl, ihren Herausforderungen und möglichen Anfechtungen umfassend zu beantworten. Besuchen Sie unsere Website für weitere Blogbeiträge. Bei arbeitsrechtlichen Fragen können Sie gerne einen Termin über unsere Online-Terminvereinbarung vereinbaren.

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Kategorie

Allgemein | Betriebsrat | Corona | Kurzarbeit | mobile Arbeit
9. April 2025

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
Fax.: +49(0)69-2097378-10
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