Die Rettungsdienste in Deutschland sind 24 Stunden an sieben Tage die Woche einsatzbereit. Im Falle eines Einsatzes müssen Sanitäter, Feuerwehrkräfte und Polizisten in kürzester Zeit am Einsatzort sein. Damit stellt sich die berechtigte Frage: Gilt die Alarmbereitschaft auf der Wache auch als Arbeitszeit?
Ja, sagt das OVG in Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30.09.2023 (Aktenzeichen 6 A 856/23, 6 A 857/23).
Sachverhalt zur Alarmbereitschaft
Doch was genau ist passiert? Kläger des Falles waren zwei Feuerwehrmänner aus Mühlheim. Beide verlangt eine finanzielle Entschädigung für die im Direktionsdienst geleisteten Alarmbereitschaftsdienste („A-Dienst“). Außerdem forderten sie, das die Alarmbereitschaft als normale Arbeitszeit anerkannt wird.
Vorab zur Erklärung: Der Direktionsdienst ist ein 24-Stunden-Dienst von 8 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages. Während der regulären Arbeitszeiten (montags bis freitags, je 8 bis 16 Uhr) handelt es sich um ganz normale Arbeitszeiten. Außerhalb dieser Zeiten wird der Dienst als Alarmbereitschaft nach den Vorgaben der Alarm- und Ausrückordnung (AAO) der Beklagten geleistet. Diese Dienstzeiten werden in Absprache aufgeteilt, um eine gleichmäßige Belastung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.
Alarm- und Ausrückordnung (AAO)
Die AAO regelt, dass der Direktionsdienst von den Abteilungsleitern der Feuerwehr und dem Leiter der Feuerwehr übernommen wird. Im Anschluss erfolgt die Diensteinteilung durch den Amtsleiter in Absprache mit den Abteilungsleitern. Tatsächlich ist hierfür kein genauer Aufenthaltsort vorgegeben. Die Alarmierung erfolgt dabei per Funkalarmempfänger oder Mobiltelefon. Hierbei muss der eingeteilte Beamte muss sofort ausrücken können. Die vorgegebene Ausrückzeit beträgt 1 Minute (AAO 2012) bzw. 90 Sekunden (AAO 2017 und 2022). Jenes Dienstfahrzeug, welches mit der persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sein muss, ist stets erreichbar und darf auch für Fahrten mit nicht-Feuerwehr-Personal genutzt werden. Dieses muss sich jedoch innerhalb eines Radius von 12 km um den Einsatzort befinden. Ein Verlassen dieses Radius ist nicht gestattet.
Urteil des Gerichts
Zuerst sind beide KLäger Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit ihrer Klage gescheitert. In der nächsthöheren Instanz entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) jedoch, dass die im Direktionsdienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten im vollen Umfang als Arbeitszeit einzustufen sind. Grundlage hierfür seien die europarechtlichen Vorgaben.
Entscheidungsgründe zur Alarmbereitschaft
Diese von den beiden Klägern geleisteten Alarmbereitschaftszeiten werden immer als 24-Stunden-Dienste geleistet. Durch die maximal 90 sekündige Ausrückspanne von Einsatzkräften, bestehen gravierende Einschränkungen der Beteiligten für ihre eigene Zeitgestaltung. Um eine kurze Reaktionszeit zu gewährleisten, besteht für die Einsatzkräfte keinerlei Möglichkeiten sich frei zu beschäftigen. Hiermit sei eine Einstufung als Arbeitszeit gerade unproblematisch gegeben.
Bereits seit vielen Jahren haben die Feuerwehrmänner die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten. Aus diesem Grund haben die beiden Kläger einen Entschädigungsanspruch, welcher in eine finanzielle Entschädigung umgewandelt werde.
Europäischer Bezug des Falles
Im Jahr 2018 ging es beim europäischen Gerichtshof bereits um das Thema der Rufbereitschaft. Damals hat der EuGH den Bereitschaftsdienst von Feuerwehrmitarbeitern als Arbeitszeit festgelegt.
Fazit
Fest steht damit nun deutlich: Die Alarmbereitschaft in der Rufbereitschaft gilt sehr wohl als Arbeitszeit! Damit stehen den beiden Feuerwehrmänner aus unserem Fall ein Entschädigungsanspruch in Geld zu.
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