Die flächendeckende Einführung von Microsoft Office 365 als zentral verwaltete „1-Tenant-Lösung“ wirft wichtige betriebsverfassungsrechtliche Fragen auf.
Im Mittelpunkt steht dabei nicht nur das bekannte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Sondern vor allem die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen örtlichen Betriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat. Welche Arbeitnehmervertretung bei der Einführung und Anwendung von Office 365 mitzubestimmen hat, entschied das Bundesarbeitsgericht mit dem Beschluss vom 8. März 2022 (1 AZR/21).
Mitbestimmungsrecht und Zuständigkeitsregelung bei Microsoft
Rechtlich beruht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auf der Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat vor Einführung technischer Einrichtungen, anzuhören und in die Entscheidungsprozesse einzubinden. Ergänzend bestimmt § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, dass Angelegenheiten, die mehrere Betriebe betreffen und nicht einzeln geregelt werden können, der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats unterliegen. Entscheidend ist hierbei, ob eine technische Einrichtung wie Office 365 objektiv die Möglichkeit zur unternehmensweiten Überwachung eröffnet und eine einheitliche, bereichsübergreifende Regelung aus zwingenden technischen Gründen nötig macht.
Der Sachverhalt zu Microsoft
Im dem Fall plante ein Unternehmen mit mehreren Standorten, Office 365 inklusive Teams, Yammer, Planner, Power Apps und weiterer Module zentral als gemeinsamen Mandanten („Tenant“) zu administrieren. Sämtliche Nutzungsdaten sollten in einer einheitlichen Microsoft-Cloud gespeichert und über eine zentrale Administrationskonsole verwaltet werden. Der Gesamtbetriebsrat stimmte diesem Roll-out im April 2019 zu, während der örtliche Betriebsrat seines größten Verteilzentrums sein Mitbestimmungsrecht geltend machte. Die Einigungsstelle und die Arbeitsgerichte hielten jedoch weder das örtliche Gremium noch die Einigungsstelle für zuständig.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Microsoft
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats: Die zentrale „1-Tenant-Lösung“ eröffne eine konzernweite Kontrolle von Nutzeraktivitäten, Zeitstempeln und Leistungsdaten. Dieser überwachungsähnliche Effekt könne technisch nur in einer unternehmensweit einheitlichen Regelung wirksam beschränkt oder ausgestaltet werden. Da eine solche Regelung nicht von einzelnen Betriebsräten betriebsspezifisch getroffen werden könne, gelte hier zwingend die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Multi-Tenant und lokale Anpassungen ohne Einfluss
Politisierte Diskussionen um Multi-Tenant-Alternativen oder um örtliche Modulanpassungen vermögen daran nichts zu ändern. Selbst wenn einzelne Module wie Teams oder Office ProPlus lokal unterschiedlich konfiguriert würden, ändere dies nichts an der grundsätzlichen zentralen Administrations- und Kontrollbefugnis. Eine Aufsplitterung der Zuständigkeit zwischen örtlichen Betriebsräten und Gesamtbetriebsrat sei ausgeschlossen. Die Einführung und Anwendung von Office 365 sei gerade als einheitliche betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit zu behandeln.
Praxisempfehlung für Unternehmen und Betriebsräte zu Microsoft 365
Für Unternehmen und Arbeitnehmervertretungen bedeutet der Beschluss: Bei unternehmensweiter Einführung von Office 365 oder vergleichbaren Cloud-Tools sollte frühzeitig der Gesamtbetriebsrat eingebunden werden.
Eine umfassende Betriebsvereinbarung auf Ebene des Gesamtbetriebsrats schafft Rechtssicherheit und verhindert teure Rechtsstreitigkeiten. Betriebsräte wiederum sollten ihre Mitbestimmungsrechte aktiv wahrnehmen und genau prüfen, in welchen Fällen technische Neuerungen zwingend eine betriebsübergreifende Regelung erfordern.
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