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Wem steht Haustrunk im Unternehmen zu? Das ist eine gute Frage! Steht Haustrunk nur allen Mitarbeitern und aktiv arbeitenden Betriebsratsmitgliedern zu? Oder auch einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied?
Diese Frage wurde von dem Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27. November 2024 (Az. 7 AZR 195/23) beantwortet.
Sachverhalt zum Haustrunk
Der Kläger ist seit 1983 als Verkaufsberater im Außendienst beschäftigt und wurde 2018 vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, um sein Betriebsratsmandat wahrzunehmen. Nach der geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung „Haustrunk“ erhalten alle Mitarbeitenden für den Vorortverzehr unbegrenzt firmeneigene Getränke und zusätzlich ein Guthaben von 376 Marken zum Einkauf von Getränken im Einzelhandel. Außendienstmitarbeitende steht darüber hinaus pro Quartal ein Zusatzguthaben von 90 Marken für die Unterwegsversorgung zu. Obwohl der Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied an seinem Standort vor Ort Getränke aus den Kühlern beziehen kann, verweigerte ihm die Arbeitgeberin diese zusätzlichen 90 Marken. Mit seiner Klage verlangte der Kläger deshalb für die ersten drei Quartale 2021 die Herausgabe von insgesamt 270 Marken.
Urteil des Gerichts
Die Revision der Arbeitgeberin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Das BAG bestätigte das Urteil des LAG und verurteilte die Beklagte zur Herausgabe der 270 Marken. Entscheidend war, dass die zusätzlichen Getränkemarken nicht als pauschalierter Aufwendungsersatz, sondern als Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne des BetrVG anzusehen sind.
Entscheidungsgründe über den Haustrunk
Nach dem Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 611a BGB ist das freigestellte Betriebsratsmitglied so zu stellen, als würde es regulär arbeiten: Es erhält alle Vergütungsbestandteile, die es ohne Freistellung erhalten hätte. Aufwendungsersatz setzt typischerweise voraus, dass der Leistungsempfänger infolge seiner Tätigkeit regelmäßig Mehraufwendungen hat. Die Arbeitgeberin konnte jedoch nicht darlegen, dass Außendienstmitarbeitende tatsächlich einen vergleichbar hohen Getränke-Mehraufwand hätten, der 90 Marken pro Quartal rechtfertigt.
Da die Gesamtbetriebsvereinbarung keine eindeutige Zweckbindung der Marken für dienstliche Ausgaben vorschreibt und der Freiverzehr vor Ort nicht ausgeschlossen ist, überwiegt der arbeitsrechtliche Vergütungscharakter. Steuerrechtliche Einordnungen (z. B. als Aufmerksamkeit) sind für die betriebsverfassungsrechtliche Bewertung ohne Belang. Auch ein Erfüllungseinwand durch Vorortverzehr scheidet aus, weil die Vereinbarung die Leistungen kumulativ gewährt. Eine Benachteiligung oder unzulässige Begünstigung gemäß § 78 BetrVG liegt nicht vor, da die Gleichbehandlung mit aktiv im Außendienst Beschäftigten gewahrt bleibt.
Fazit und Praxishinweis
Das Urteil verdeutlicht, dass auch freigestellte Betriebsratsmitglieder alle Vergütungsbestandteile weitergewährt bekommen müssen, welche sie ohne Freistellung beanspruchen könnten. Arbeitgeber sollten Sachleistungen wie Getränkemarken, Essensgutscheine oder Fahrtkostenzuschüsse sorgfältig daraufhin prüfen, ob sie Vergütung oder echten Aufwendungsersatz darstellen. Betriebsräte sollten im Rahmen von Betriebsvereinbarungen klar regeln, welche Leistungen Teil des Arbeitsentgelts sind, um spätere Auslegungskonflikte zu vermeiden.
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