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Tattoo-Entzündung = Lohnausfall?

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Tätowierungen sind längst mehr als nur ein Trend. Sie sind Ausdruck von Individualität und gehören für viele Menschen zum Lebensstil dazu. Doch was passiert, wenn die bunte Körperkunst zu gesundheitlichen Problemen führt und eine Tattoo-Entzündung mit sich zieht? Haben Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Ein aktuelles Urteil des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24) sorgt für Aufsehen und wirft wichtige Fragen auf.

Tattoo-Entzündung

Im Kern des Falls stand eine Pflegehilfskraft, die sich ein Tattoo auf dem Unterarm stechen ließ. Was folgte war eine schmerzhafte Tattoo-Entzündung, die zu einer mehrtägigen Krankschreibung führte. Doch anstatt die gewohnte Lohnfortzahlung zu erhalten, verweigerte die Arbeitgeberin die Zahlung. Ihre Begründung: Die Arbeitsunfähigkeit sei selbstverschuldet.

Die Klägerin argumentierte, dass es sich bei der Entzündung um eine seltene Komplikation handele und Tattoos heutzutage zum geschützten Bereich der privaten Lebensgestaltung gehören. Die Arbeitgeberin konterte, dass Tätowierungen eine Körperverletzung darstellen. Die daraus resultierenden Infektionen würden damit nicht zum allgemeinen Krankheitsrisiko gehören, welches der Arbeitgeber tragen müsse.

Das Urteil des LAG

Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin in seinem Urteil Recht. Die Richter argumentierten, dass die Tattoo-Entzündung als Folge einer Tätowierung vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Wer sich freiwillig tätowieren lässt, muss demnach das Risiko möglicher Komplikationen selbst tragen – auch finanziell.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Demnach entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse beruht. Ein verständiger Mensch hätte im eigenen Interesse anders gehandelt, so die Richter.

Die Arbeitnehmerin habe selbst vorgetragen, dass Hautentzündungen nach Tätowierungen in bis zu 5% der Fälle auftreten können, so das Gericht. Diese Wahrscheinlichkeit sei nicht vernachlässigbar und stelle keine außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikation dar.

 

Tätowierung als Körperverletzung? Eine Frage der Perspektive

Das Gericht zog einen Vergleich zu Medikamenten, bei denen Nebenwirkungen bereits ab einer Häufigkeit von 1% als „häufig“ gelten. Wer ein solches Risiko bewusst eingehe, begehe einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

 

Folgen der Tattoo-Entzündung

Das Urteil des LAG Schleswig-Holstein macht deutlich: Nicht jede Krankheit berechtigt automatisch zur Entgeltfortzahlung. Wer sich einer freiwilligen Körpermodifikation wie einer Tätowierung unterzieht, trägt auch die Verantwortung für mögliche Risiken und Komplikationen. Arbeitnehmer sollten sich daher vor dem Stechen eines Tattoos bewusst sein, dass eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig zu einer Lohnfortzahlung führt.

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