Betriebsratswahl
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Smiley im Listenkennwort? Das geht nicht!

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Betriebsratswahlen sollen demokratisch und fair ablaufen. Dazu gehört auch, dass die Wahlbewerber ihre Listen mit einem Kennwort versehen können. Dieses Kennwort soll die Liste identifizierbar machen und hat eine wichtige Werbefunktion. Aber darf man dabei auch kreativ werden und beispielsweise ein Smiley verwenden?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 01.12.2023 – 9 TaBV 3/23 dazu eine klare Antwort gegeben.

 

Der Fall: Fair mit Smiley

Die Beteiligten stritten um die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 11. und 12. Mai 2022. Die Arbeitgeberin, ein Logistik- und Dienstleistungsunternehmen, unterhält am Kölner Flughafen einen Betrieb, in dem circa 400 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Am 8. April 2022 reichten Mitglieder einer Liste bei dem Wahlvorstand einen Wahlvorschlag ein, der als Kennwort die Bezeichnung „fair.die“ trug. Mit Schreiben vom 11. April 2022 beanstandete der Wahlvorstand die Vorschlagsliste als ungültig und begründete dies damit, dass eine phonetische Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di bestehe.

Der Bewerber versuchte es daraufhin mit verschiedenen Alternativen. Eine davon lautete „FAIR😊 die Liste“. Der Wahlvorstand lehnte auch dieses Kennwort ab.

Warum lehnte der Wahlvorstand das Kennwort ab?

Der Wahlvorstand hatte gleich mehrere Bedenken. Zum einen sah er weiterhin eine Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di. Zum anderen hielt er das Smiley-Symbol für unzulässig.

Das zunächst mit der Vorschlagsliste versehene Kennwort „fair.die“ bot eine Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di. Dass sich die Kennwörter nach der Schreibweise her nicht gleichen, gilt nicht für ihre Aussprache. In einer mündlichen Diskussion der Wähler im Betrieb über die Wahlvorschläge bestand damit die Gefahr, dass aufgrund des fast gleichen sprachlichen Klangs der beiden Kennwörter diese nicht auseinandergehalten werden konnten und dies letztlich einen irreführenden Einfluss auf die Wähler und damit das Wahlergebnis haben konnte.

Hinzu kam die Verwendung des Smileys. Und hier wurde es rechtlich interessant.

 

Was ist ein Kennwort und welche Anforderungen muss es erfüllen?

Bei einer Betriebsratswahl ist die Bestimmung des Kennworts einer Vorschlagsliste der Liste selbst vorbehalten. Die Wahlbewerber können also grundsätzlich frei wählen, wie sie ihre Liste nennen wollen. Aber es gibt Grenzen. Als Kennwörter können grundsätzlich beliebige Begriffe und Namen gewählt werden, solange sie keinen strafbaren, diskriminierenden, beleidigenden oder irreführenden Charakter haben. Auch eine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten muss ausgeschlossen sein. Ein Bildzeichen ist aber als Bestandteil eines Kennworts unzulässig, wenn es, wie das Smiley, lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird.

 

Warum sind Bildzeichen wie ein Smiley problematisch?

Die Wahlordnung spricht ausdrücklich von einem „Kennwort“. Wie sich bereits aus diesem zusammengesetzten Begriff ergibt, muss der Listenname daher nicht nur die notwendige Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft bieten, sondern auch die Eigenschaft eines Wortes aufweisen, also aus einer Buchstabenreihe bestehen, einer definierten Lautfolge entsprechen und mithin aussprechbar sein.

Stellen Sie sich eine Diskussion in der Kantine vor. Die Kollegen unterhalten sich über die verschiedenen Listen. Einer sagt: „Ich wähle die Liste Fair-Smiley-die!“ Das klingt nicht nur komisch, es ist auch nicht eindeutig. Welches Smiley ist gemeint? Ein lachendes? Ein zwinkerndes? Ein trauriges?

Das Gericht führte weiter aus, dass Emoticons speziell für die schriftliche Kommunikation entwickelt wurden. Sie sollen dem Kommunikationspartner die Entschlüsselung des Bedeutungskontextes erleichtern. Anders als bei gebräuchlichen Abkürzungen lässt sich das Bildzeichen aber nicht einfach aussprechen. Man kann es nur beschreiben.

Hinzu kommt ein weiteres praktisches Problem. Bei mittleren Schriftgrößen, wie sie typischerweise bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge und auf Stimmzetteln verwendet werden, ist die Kombination eines Wortes mit einem Bildzeichen schwerer zu erkennen als ein nur aus Buchstaben zusammengesetzter Listenname. Sehbehinderte Arbeitnehmer könnten Kennwörter mit Bildzeichen unter Umständen nicht so erfassen wie andere Beschäftigte.

 

Was hätte der Wahlvorstand tun sollen?

Der Wahlvorstand darf ein unzulässiges Kennwort nicht nach seinen Vorstellungen anpassen und auf seinen zulässigen Inhalt reduzieren. Vielmehr ist er gehalten, das Kennwort abzulehnen und die Liste mit Familiennamen und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerber zu bezeichnen.

Genau das hat der Wahlvorstand auch getan. Er hat alle vorgeschlagenen Kennwörter abgelehnt und die Liste dann mit den Namen der ersten beiden Kandidaten bezeichnet.

Aber durfte er das? Ja, sagt das Gericht. Die Auswahl des Kennworts kann nicht dem Wahlvorstand überlassen werden. Wenn die Liste mehrere Alternativvorschläge macht und dem Wahlvorstand die Auswahl überlässt, ist das unzulässig. Die Liste muss sich für ein Kennwort entscheiden.

 

Die Folgen vom Smiley für die Wahl 

Im konkreten Fall wurde die Wahl trotzdem für unwirksam erklärt. Allerdings nicht wegen des Kennworts, sondern aus einem anderen Grund. Der Wahlvorstand verstieß gegen die wesentliche Wahlverfahrensvorschrift des § 24 Abs. 3 WO, als er die schriftliche Stimmabgabe für den Standort T beschloss.

Die Briefwahl war für einen Standort angeordnet worden, der gar nicht räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt lag. Das war unzulässig und führte zur Unwirksamkeit der gesamten Wahl.

 

Lehren für die Praxis

Dieser Fall zeigt: Kreativität bei der Wahl des Listenkennworts ist grundsätzlich erlaubt. Aber es gibt Grenzen. Das Kennwort muss aussprechbar sein. Bildzeichen wie Smileys sind unzulässig.

Wer eine Vorschlagsliste einreicht, sollte sich gut überlegen, welches Kennwort er wählt. Das Kennwort hat eine wichtige Funktion. Es macht die Liste erkennbar und hat Werbewirkung. Ein gutes Kennwort bleibt im Gedächtnis und transportiert die Botschaft der Liste.

Aber das Kennwort darf nicht irreführend sein. Es darf keine Verwechslungsgefahr mit anderen Listen oder Gewerkschaften geben. Und es muss aus Worten bestehen, die man aussprechen kann.

 

Warum professionelle Begleitung wichtig ist

Solche Streitigkeiten um Kennwörter können die ganze Wahl gefährden. Im vorliegenden Fall wurde die Wahl letztlich aus einem anderen Grund für unwirksam erklärt. Aber der Streit um das Kennwort hat Zeit und Nerven gekostet.

Ein erfahrener Anwalt hätte den Wahlvorstand von Anfang an beraten können. Er hätte darauf hingewiesen, dass Bildzeichen im Kennwort problematisch sind. Gleichzeitig hätte dieser auch die Verwechslungsgefahr mit ver.di erkannt und darauf hingewiesen.

Gerade wenn es mehrere konkurrierende Listen gibt, ist die Begleitung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll. Wir von LAW UNIQ stehen Ihnen bei diesem und weiteren arbeitsrechtlichen Themen zur Seite!

 

Fazit vom Smiley

Ein Bildzeichen ist als Bestandteil eines Kennworts unzulässig, wenn es, wie das Smiley, lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat klargestellt, dass Smileys und andere Emoticons in Listenkennwörtern nichts zu suchen haben. Das Kennwort muss aussprechbar sein. Es muss aus Worten bestehen, nicht aus Bildern.

Wer eine Vorschlagsliste einreicht, sollte sich das gut überlegen. Ein kreatives Kennwort ist erlaubt und kann helfen, Stimmen zu gewinnen. Aber es muss den rechtlichen Anforderungen genügen. Im Zweifel sollte man sich professionelle Unterstützung holen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

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Ansgar F. Dittmar
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