Arbeitszeiterfassung-1
Arbeitszeiterfassung-1

Rechtssichere Arbeitszeiterfassung

Einleitung

Die Arbeitszeiterfassung ist ein hochaktuelles Thema, welches sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 22.05.2023 (Az. 4 TaBV 24/23) liefert wichtige Erkenntnisse zur Rechtslage. Hierbei geht das

Gericht insbesondere auf die Frage der Zuständigkeit bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung im Außendienst ein. In unserem heutigen Blogbeitrag analysieren wir den Fall und zeigen Ihnen seine praktische Relevanz auf.

 

Sachverhalt der Arbeitszeiterfassung

Vor dem LAG München stritten eine Vertriebsgesellschaft und der Betriebsrat einer Regionaldirektion über die Einsetzung einer Einigungsstelle. Der Betriebsrat beantragte die Einsetzung zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung für seine Außendienstmitarbeiter. Im Konzern existierte bereits eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung, jedoch nur für den Innendienst. Die Gesellschaft argumentierte, der örtliche Betriebsrat sei nicht zuständig, da die Arbeitszeiterfassung über das konzernweite System SAP HCM geregelt werden solle. Dafür sei der Konzernbetriebsrat zuständig. In der ersten Instanz hatte bereits das Arbeitsgericht München die Einsetzung der Einigungsstelle befürwortet.

 

Beschluss des Gerichts

Das LAG München bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Kernpunkt der zweiten Entscheidung war das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das Gericht entschied, dass die Einführung einer Arbeitszeiterfassung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) keiner Mitbestimmung bedürfe. Die Ausgestaltung hingegen, also das „Wie“ der Erfassung (elektronisch, analog, spezifische Systeme etc.), falle in den Mitbestimmungsbereich des Betriebsrats.

 

Begründung des Gerichts

In seinem Beschluss berief sich das Gericht auf eine Rechtsprechung des BAG, welches die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Ausgestaltung bejaht hatte. Eine einseitige Festlegung des Arbeitgebers auf ein System ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats sei unzulässig. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für die Einführung schränkte die Mitbestimmungsrechte des örtlichen Betriebsrats in Bezug auf den Gesundheitsschutz nicht ein. Das Gericht betonte die Bedeutung des örtlichen Betriebsrats aufgrund seiner Kenntnis der konkreten Arbeitsbedingungen.

 

Bedeutung der Arbeitszeiterfassung für die Praxis

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung. Auch bei gesetzlicher Pflicht zur Erfassung bleibt dem Arbeitgeber ein Gestaltungsspielraum, der mit dem Betriebsrat abgestimmt werden muss. Eine einseitige Entscheidung ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats ist rechtswidrig. Unternehmen sollten die gesetzlichen Regelungen und die Mitbestimmung des Betriebsrats frühzeitig berücksichtigen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

 

Fazit der Arbeitszeiterfassung

Der Beschluss des LAG München verdeutlicht die Notwendigkeit einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Gestaltung der Arbeitszeiterfassung. Eine rechtssichere Lösung erfordert die Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Die Entwicklung der Rechtsprechung im Kontext der neuen gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung bleibt weiterhin relevant.

 

Bei Fragen LAW UNIQ Arbeitsrecht fragen!

Wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben und Hilfe benötigen, dann vereinbaren Sie gerne einen Online-Termin mit uns. Auf unserem Blog auf der Website finden Sie zudem viele weitere informative Beiträge rund um das Therma Arbeitsrecht. Hereinschauen lohnt sich! Um keinen weiteren Beitrag mehr von uns zu verpassen, abonnieren Sie gerne unseren Newsletter!

Melden sie sich – wir kümmern uns!

Vorheriger
/
Nächster

Jetzt zum Newsletter anmelden

Über unseren monatlichen Newsletter geben wir regelmäßig Einblicke in unsere Welt des Arbeitsrechts und teilen Impulse, Praxiswissen und „Good-to-know“-Artikel.

E-Mail*

Hinweis: Sie können den Newsletter von Law Uniq jederzeit und kostenfrei abbestellen. Ihre Daten werden nur zum Versand des Newsletters genutzt. Wir geben Ihre Daten nicht weiter. Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.