Die fortschreitende Digitalisierung und der Einsatz generativer künstlicher Intelligenz (KI) verändern nicht nur Produktionsprozesse und Geschäftsmodelle, sondern stellen auch etablierte Mitbestimmungsstrukturen in Unternehmen vor neue Herausforderungen.
Insbesondere der Einsatz von ChatGPT und vergleichbaren Online-Tools wirft für Betriebsrat und Arbeitgeber die Frage auf, ob im einstweiligen Rechtsschutz des § 85 ArbGG ein Unterlassungsanspruch besteht und inwieweit der Betriebsrat nach § 87 BetrVG mitzubestimmen hat.
Das Arbeitsgericht Hamburg (Beschluss vom 16.01.2024, Az. 24 BVGa 1/24) hat dazu spannendes entschieden. Die folgenden Ausführungen fassen die zentralen Inhalte des Beschlusses zusammen und erläutern die praktischen Konsequenzen für den Umgang mit generativer KI im Betrieb.
Der Sachverhalt zu ChatGPT und KI
Ein globaler Medizintechnik-Konzern hatte nach einer kurzzeitigen Sperre den Internetzugang zu ChatGPT für seine Mitarbeiter freigeschaltet und zugleich im Intranet (: Internes Netzwerk)„Guidelines for Generative AI Utilization“, eine Generative-KI-Richtlinie und ein Handbuch veröffentlicht. Diese Dokumente enthielten Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und ähnlichen Systemen.
Der Konzernbetriebsrat begehrte daraufhin im einstweiligen Rechtsschutz die Entfernung der Leitlinien aus dem Intranet, ein generelles Nutzungsverbot generativer KI-Anwendungen sowie speziell ein Verbot von ChatGPT im Arbeitszusammenhang. Darüber hinaus beantragte er festzustellen, dass dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG sowie Unterrichtungsrechte aus § 90 BetrVG zustehen.
Mitbestimmungsfreiheit bei neuem Arbeitsmittel
Das Arbeitsgericht hat die ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Ordnungs- und Arbeitsverhalten herangezogen. Vorgaben zur Nutzung eines neuen digitalen Arbeitsmittels wie ChatGPT, das über Webbrowser und private Accounts genutzt wird, betreffen das Arbeitsverhalten der Beschäftigten.
Richtlinien und Handbücher, die regeln, „wie“ KI-Tools unterstützend einzusetzen sind, gelten als Konkretisierung arbeitsvertraglicher Weisungen. Sie lösen daher kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus.
Keine technische Überwachungseinrichtung
Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht nur bei technischen Einrichtungen, die der Arbeitgeber selbst einsetzt, um Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer automatisch zu überwachen. ChatGPT und vergleichbare Dienste werden jedoch nicht auf den unternehmenseigenen Servern installiert, sondern über fremde Server aufgerufen. Zwar speichert der Hersteller Nutzungsdaten, doch diese Daten sind dem Arbeitgeber nicht zugänglich, und die Überwachung erfolgt nicht durch das Tool selbst. Daher entfallen Mitbestimmungsansprüche nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Kennzeichnungspflicht und psychische Gefährdung von ChatGPT und KI
Die Vorgabe, Arbeitsergebnisse, die mittels KI entstanden sind, zu kennzeichnen, begründet ebenfalls kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil die Dokumentation durch die Arbeitnehmer selbst und nicht automatisch durch eine technische Einrichtung erfolgt.
Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG wegen psychischer Gefährdungen verneinte das Gericht, da keine konkrete Gefährdung im Sinne der Arbeitsstättenverordnung vorgetragen oder erkennbar war.
Unterrichtung und einstweiliger Rechtsschutz
Obwohl das einmalige Veröffentlichen von Leitlinien ohne vorherige Betriebsratsbeteiligung einen Verstoß gegen Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach § 90 BetrVG darstellen kann, begründet dies allein noch keine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 BetrVG und keinen Verfügungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz.
Da kein Mitbestimmungsrecht verletzt ist, waren die Anträge des Betriebsrats unzulässig oder unbegründet und wurden zurückgewiesen.
Fazit zu ChatGPT und KI
Der Beschluss des Arbeitsgerichts zeigt, dass die Einführung und Nutzung frei zugänglicher Online-Tools wie ChatGPT in vielen Fällen mitbestimmungsfrei gestaltet werden kann, sofern der Arbeitgeber keine eigenen technischen Überwachungseinrichtungen schafft.
Betriebsräten empfiehlt sich statt einstweiliger Unterlassungsanträge der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, in der Datenschutz, Haftungsfragen, Urheberrecht und Schulungsmaßnahmen gemeinsam geregelt werden. So lassen sich Rechtssicherheit und Akzeptanz für den Einsatz von ChatGPT und weiteren KI-Systemen nachhaltig gewährleisten.
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