Aktuell befinden wir uns an der Schwelle zu einer Rezession. In vielen Unternehmen wurden Personalkürzungen angekündigt. Gerade in der Tourismusindustrie – z. B. bei TUI oder bei Germanwings, aber auch bei den Banken sind entsprechende Ankündigungen gemacht worden. In der Regel wird zunächst versucht, durch Einstellungsstopps und Freiwilligenprogramme den vorgesehenen Abbau zu erreichen.
Kommt es aber dennoch zu Kündigungen, spricht man in diesem Zusammenhang von Massenentlassung. Der Begriff der Massenentlassung stammt aus dem Kündigungsschutzgesetz. Hierfür muss ein bestimmter Anteil an Beschäftigten innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen entlassen werden. Der Anteil entspricht ungefähr einem Anteil von 5–10 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens. Die Stufen sind in § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genau aufgeführt.
Massenentlassung als zusätzliche Hürde für den Arbeitgeber
Bei einer Massenentlassung gibt es höhere gesetzliche Hürden für den Arbeitgeber, als bei einer normalen Kündigung. Diese besteht in einer zusätzlichen Anzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber. Wenn dies nicht erfolgt, ist die Kündigung unwirksam.
Rechte der betroffenen Arbeitnehmer:innen
Was bedeutet das für Sie als Betroffene/r?
Schnell vorgehen! Wenn Sie von einer Massenentlassung betroffen sind und eine Kündigung erhalten, ist Zeit ein entscheidender Faktor. Nach Zugang einer Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Ihre Rechte werden durch eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung nicht beschnitten.
Dies bedeutet, dass diese Kündigung sorgfältig geprüft werden muss, ob möglicherweise formelle oder inhaltliche Fehler gemacht wurden. Es ist wichtig, zu mit dieser Aufgabe einen Fachanwalt zu betrauen
Freiwilligenprogramm – was ist das?
Mit sogenannten Freiwilligenprogrammen soll versucht werden, einen Personalabbau zu erreichen, ohne dass Kündigungen ausgesprochen werden müssen. Dies wird durch Angebote zur freiwilligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses an die Arbeitnehmer: innen gemacht, zumeist mittels Aufhebungsverträgen. Sollte Ihnen ein solcher Aufhebungsvertrag angeboten werden, sollten Sie sich ebenfalls fachkundiger Hilfe bedienen, da solche Aufhebungsverträge einige Tücken beinhalten, die sich möglicherweise zu ihrem Nachteil auswirken könnten.
Was Sie als Betriebsrat wissen müssen
Bei Massenentlassungen gibt eine weitere Hürde für den Arbeitgeber. Er ist verpflichtet – wenn ein Betriebsrat besteht – diesen bei einer Massenentlassung intensiv beteiligen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat schon im Vorfeld vollumfänglich informieren und konsultieren. Da eine Massenentlassung eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellt, müssen ein Interessensausgleich und ein Sozialplan verhandelt werden. Eine fachmännische Beratung und Begleitung in diesen schwierigen Verhandlungen sind für das Betriebsratsgremium essenziell.
Greifen Sie auf die Expertise von Fachanwält:innen zurück
Wir von BERNZEN SONNTAG Rechtsanwälte stehen für Sie zur Verfügung, sei es, wenn Sie als Arbeitnehmer: in eine Kündigung bekommen haben, oder sei es, dass Sie als Betriebsratsgremium eine entsprechende Unterstützung brauchen.
Wenn Sie noch mehr über die Massenentlassung wissen wollen, verweisen wir Sie gerne auf einen Blogartikel, in dem wir noch intensiver das Thema betrachten.