Kurzarbeitergeld und Provisionen

Provisionszahlungen bei Kurzarbeit

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Provisionen und Auskwirkungen der Corona-Krise – Wir haben in unserer arbeitsrechtlichen Praxis, gerade im Zusammenhang mit der Corona-Krise, vermehrt Fragen erhalten, wie sich die Anordnung von Kurzarbeit auf variable Provisionszahlungen auswirkt.

Was ist mit variablen Provisionen, wenn ich in Kurzarbeit gehe?

Hintergrund der Frage ist, dass viele Arbeitnehmer neben ihrem Grundgehalt einen Anspruch auf Provisionszahlungen haben. Provisionszahlungen sind Vergütungsbestandteile für schon erbrachte Leistungen, z. B. bei der Vermittlung oder beim Abschluss von Verträgen. Vielfach werden diese Provisionszahlungen erst später abgerechnet und ausgezahlt, wenn z. B. der Kunde selbst erst gezahlt hat. Wie verhält sich das nun bei Kurzarbeit?

Kurzarbeitergeld Berechnung nach gezahltem Entgelt im jeweiligen Kalendermonat

In der Regel ist die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld das tatsächlich gezahlte Entgelt im jeweiligen Kalendermonat. Ausnahmsweise kann aber gem. §106 Abs. 4 SGB III auf einen Dreimonatszeitraum zurückgegriffen werden. Die Einkünfte von Arbeitnehmer: innen, die Provisionen bekommen, sind jedoch oftmals stark schwankend. Daher muss hier auf den Dreimonatszeitraum zurückgegriffen und ein Durchschnittswert gebildet werden. Dieser bildet dann die Grundlage für das Kurzarbeitergeld.

Was ist mit schon erarbeiteten Provisionen?

Schon erarbeitete Provisionen fallen jedoch nicht unter das Kurzarbeitergeld. D. h., auf bereits entstandene Provisionsansprüche, die beispielsweise im Januar oder Februar erarbeitet wurden, aber jetzt erst im April ausgezahlt werden, besteht der volle Anspruch auf Auszahlung. Zwar werden auch diese für das durchschnittliche Entgelt berücksichtigt, aber eine Kürzung von schon erarbeiteten Provisionen wegen Kurzarbeit erfolgt nicht.

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Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
Tel.: +49(0)69-2097378-0
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