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„Freiwilligendienste“ in der Kurzarbeit?

Eine Frage, die uns in der anwaltlichen Praxis immer wieder begegnet ist, ob der Arbeitgeber einen, während einer 100-prozentigen Kurzarbeit (Kurzarbeit „Null“) zu sogenannten Freiwilligendiensten verpflichten kann. Im vorliegenden Fall wurde die vollständige Kurzarbeit angeordnet; der Betrieb ruht. Trotzdem sollen die Arbeitnehmer: innen weiterhin E-Mails beantworten und Kundenanfragen bearbeiten. Ist das im Rahmen der Kurzarbeit möglich?

Keine Beschäftigung während der Kurzarbeit „Null“!

Nein. Die Voraussetzungen für die Kurzarbeit sind in § 95 SGB III klar geregelt. Hierfür muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Arbeit vollständig weggefallen ist, dann kann er nicht trotzdem Arbeit anordnen. Der Arbeitgeber muss bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld bestätigen, dass die Arbeit in dem angegebenen Umfang weggefallen ist. Ist die Arbeit z.B. nur zu 50 % weggefallen, bleibt die Pflicht des Arbeitgebers, die anderen 50 % auch voll zu vergüten und demzufolge Arbeit anzubieten.

Es besteht allerdings die Gefahr eines „Mitnahmeeffekts“, der jedoch weder vom Gesetzgeber gewollt noch rechtlich zulässig ist. Vielmehr besteht die Gefahr, dass es sich hier um Sozialversicherungsbetrug (Kurzarbeitsbetrug) handelt. Demzufolge ist größte Vorsicht beim Arbeitgeber geboten, wenn er die Arbeitnehmer: innen über den bei der Agentur für Arbeit angegebenen Rahmen beschäftigt.

Überstunden während der Kurzarbeit?

Das heißt auch, dass keine Überstunden angeordnet werden dürfen. Dies ist bereits denklogisch zwingend, da das das Gesetz gerade davon ausgeht, dass Arbeit wegfällt und deswegen Kurzarbeit eingeführt werden muss und nicht zusätzliche Arbeitsstunden nötig sind. Hier muss der Arbeitgeber sehr genau prüfen, ob er seine Angaben hinsichtlich des Umfangs des Wegfalls der Arbeit korrigieren muss.
Für diese und andere Fragen rund um das Arbeitsrecht in der Corona Krise stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Buchen Sie gleich einen Termin buchen!

 

 

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator,


Tel.: +49(0)69-2097378-0

Fax.: +49(0)69-2097378-10

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