Jeder kennt sie, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) – umgangssprachlich oft als „gelber Schein“ bezeichnet. Sie ist das zentrale Dokument, das die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bescheinigt. Damit bildet sie die Grundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
In den meisten Fällen genießt diese ärztliche Bescheinigung einen hohen Beweiswert. Doch was passiert, wenn ein Arbeitgeber begründete Zweifel an der attestierten Krankheit und der damit einhergehenden AU-Bescheinigung hegt? Wann darf der Arbeitgeber die Glaubwürdigkeit einer AU-Bescheinigung erschüttern und welche Gründe können dazu führen?
Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Heilbronn und einige weitere Urteile des Bundesarbeitsgerichts beleuchten diese komplexe Frage. Unser heutiger Blog-Beitrag ist damit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen relevant.
Der hohe Beweiswert der AU-Bescheinigung
Legt ein Arbeitnehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so belegt diese in der Regel die Arbeitsunfähigkeit. Sie hat einen hohen Beweiswert. Dieser dient als ausreichender Nachweis für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs. 1 EFZG. Ein Arbeitgeber muss die attestierte Krankheit in der Regel akzeptieren und kann die Lohnfortzahlung nicht einfach verweigern. Dieser hohe Beweiswert ist ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer. Er stellt außerdem sicher, dass Ärzte die alleinige Kompetenz zur Feststellung einer Krankheit besitzen.
Die Grenzen des Beweiswerts der AU-Bescheinigung und das EFZG
Allerdings ist dieser Beweiswert nicht absolut. Er kann unter bestimmten Umständen erschüttert werden. Wenn dies gelingt, hat dies direkte Auswirkungen auf die Lohnfortzahlungspflicht aus dem EFZG. Denn bei erfolgreicher Erschütterung des Beweiswertes kann der Arbeitgeber die Fortzahlung unter Umständen verweigern. Dies geschieht, bis der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit anderweitig belegt. Diese Situation verschiebt die Beweislast. Es ist ein entscheidender Vorteil in Arbeitsgerichtsverfahren.
Wann dürfen Arbeitgeber zweifeln? Indizien für die Erschütterung
Der hohe Beweiswert einer AU-Bescheinigung ist jedoch nicht unumstößlich. Ein Arbeitgeber kann diesen Beweiswert erschüttern, wenn er konkrete Tatsachen vorträgt und beweist. Diese Tatsachen müssen ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Indizien können vielfältig sein. Ein klassischer Fall ist der zeitliche Zusammenhang einer Krankschreibung mit einer Kündigung. Meldet sich ein Arbeitnehmer beispielsweise direkt nach Erhalt einer Kündigung krank, können sich erhebliche Zweifel ergeben. Dies gilt auch unmittelbar vor Ablauf seiner Kündigungsfrist.
Gründe zur Erschütterung der AU-Bescheinigung
- Die Ankündigung einer Krankschreibung, sollten bestimmte Forderungen nicht erfüllt werden.
- Eine Krankmeldung, die genau die Dauer der Kündigungsfrist oder der Resturlaubstage abdeckt.
- Auffälligkeiten im Verhalten des Arbeitnehmers, die nicht zur attestierten Krankheit passen. Zeigt er sich etwa in sozialen Medien bei Aktivitäten, die im Widerspruch zur Arbeitsunfähigkeit stehen?
- Widersprüchliche Angaben des Arbeitnehmers über seine Beschwerden oder den Krankheitsverlauf gegenüber dem Arbeitgeber.
In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten. Dies dient dazu, eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Ein MDK-Gutachten kann dann den Beweiswert der ursprünglichen AU-Bescheinigung entkräften. Damit wird die Entgeltfortzahlungspflicht in Frage gestellt.
Der Fall vor dem Arbeitsgericht Heilbronn
In dem Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27.3.2026 – 7 Ca 314/25 ging es um einen Produktions- und Lagerarbeiter. Dieser war als Maschinenführer in einem Tierfutterbetrieb tätig und sah sich mit der Verweigerung von Entgeltfortzahlung konfrontiert. Nach einem genehmigten Urlaub in Rumänien im August 2025 bat er um eine Verlängerung, da seine Freundin ins Krankenhaus musste. Diese Bitte wurde vom Arbeitgeber nach Prüfung abgelehnt. Kurz nach seiner Rückreise nach Deutschland meldete sich der Arbeitnehmer für den ursprünglich geplanten Arbeitsbeginn arbeitsunfähig krank und legte eine ärztliche Bescheinigung vor. Der Arbeitgeber lehnte jedoch die Entgeltfortzahlung ab. Er begründete dies mit ernsthaften Zweifeln am Beweiswert der Krankmeldung. Besonders auffällig war für das Unternehmen, dass bereits im Vorjahr (2024) ein identischer Ablauf stattfand: Der Mitarbeiter hatte sich nach seinem Urlaub ebenfalls krankgemeldet. Zudem war die Ablehnung der Urlaubsverlängerung ein starkes Indiz für die Zweifel des Arbeitgebers.
Urteil des Arbeitsgerichts zur AU-Bescheinigung
Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ab. Es stellte fest, dass aufgrund der vom Arbeitgeber vorgetragenen Umstände – der erfolglosen Urlaubsverlängerungsanfrage, der sofortigen Krankmeldung nach der Rückkehr und des wiederholten Musters aus dem Vorjahr – der hohe Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung erschüttert war. Folglich oblag es dem Arbeitnehmer, seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit konkret zu beweisen. Dies gelang ihm jedoch nicht.
Die Vernehmung des behandelnden Arztes brachte keine klaren Erkenntnisse; der Arzt konnte sich weder an Details der Untersuchung noch an die Ausstellung der Bescheinigung erinnern. Zudem lieferten die Akten keine substanziellen Befunde. Somit konnte sich das Gericht keine ausreichende Überzeugung von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bilden.
Weitere Urteile zur Erschütterung des Beweiswertes
Die Rechtsprechung hat sich immer wieder mit der Frage der Erschütterung des Beweiswertes von AU-Bescheinigungen befasst. Hier einige Beispiele wegweisender Urteile:
- Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26.02.2003, Az. 5 AZR 125/02: Dieses Urteil ist ein Klassiker. Das BAG stellte fest, dass der Beweiswert einer AU-Bescheinigung in diesem Fall erschüttert ist. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung ankündigt, falls er seinen Urlaub nicht bekommt. Dann muss der Arbeitnehmer seine tatsächliche Krankheit beweisen. Nur so erhält er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 11.07.2012, Az. 5 AZR 375/11: Hier ging es um eine AU, die der Arbeitnehmer nach Kündigungszugang direkt vorlegte. Sie war genau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist datiert. Auch hier wertete das BAG dies als Beweisanzeichen zur Erschütterung. Die Entgeltfortzahlungspflicht wurde damit in Frage gestellt.
- Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23: Dieses sehr aktuelle Urteil präzisiert die Anforderungen zur Erschütterung des Beweiswertes bei Social-Media-Aktivitäten. Fotos oder Posts von Freizeitaktivitäten erschüttern die AU nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, dass die Aktivitäten objektiv mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit unvereinbar sind. Es kommt auf Art der Krankheit und gezeigte Aktivität an. Ein gebrochenes Bein verträgt sich nicht mit Fußball. Lesen im Park ist jedoch in den meisten Fällen noch gut möglich. Bloße Anwesenheit außerhalb der Wohnung reicht nicht aus; denn es muss stets ein konkreter Widerspruch zur angegebenen Krankheit erkennbar sein.
Diese Beispiele verdeutlichen: Gerichte prüfen stets den Einzelfall. Bestimmte Konstellationen werten sie aber regelmäßig als Indizien zur Erschütterung des Beweiswertes.
Konsequenzen und Handlungsempfehlungen zur AU-Bescheinigung
Für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber bedeutet dies: Eine Anzweiflung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist möglich. Sie ist aber an klare Voraussetzungen gebunden. Dazu gehören konkrete Indizien, die über bloße Vermutungen hinausgehen. Auch bei Social-Media-Aktivitäten ist eine sorgfältige Prüfung nötig, wie das BAG-Urteil aus 2023 zeigt. Es braucht eine konkrete Darlegung des Widerspruchs zur Krankheit. Ein allgemeiner Verdacht reicht allein nicht aus. Die Dokumentation von Auffälligkeiten oder Drohungen ist dabei entscheidend. Sie hilft, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegebenenfalls abwehren zu können.
Für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer ist es essenziell, die Arbeitsunfähigkeit authentisch und nachvollziehbar zu belegen. Auch wenn Social-Media-Aktivitäten nicht automatisch den Beweiswert erschüttern, ist Vorsicht geboten. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass ihre Online-Präsenz keine falschen Eindrücke erweckt. Handlungen dürfen nicht objektiv im Widerspruch zur attestierten Krankheit stehen. Eine Krankmeldung unmittelbar nach einer Kündigung erhöht das Risiko der Anzweiflung durch den Arbeitgeber. Besonders, wenn es Vorzeichen gab, kann der Arbeitgeber den Beweiswert erfolgreich erschüttern. Dies führt dann zur Beweislastumkehr. Es kann den Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem EFZG gefährden. Das Vertrauensverhältnis im Arbeitsverhältnis spielt hier eine zentrale Rolle. Ein solches Vorgehen kann dieses nachhaltig schädigen.
Fazit der AU-Bescheinigung
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert. Sie bildet die Grundlage für die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Doch dieser Beweiswert kann unter bestimmten Umständen erschüttert werden.
Der zeitliche Zusammenhang zu einer Kündigung ist relevant. Auch frühere Äußerungen des Arbeitnehmers oder andere Verhaltensauffälligkeiten können Zweifel auslösen. Diese ernsthaften Zweifel an der Erkrankung können dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit beweisen muss.
Die Urteile des Arbeitsgerichts Heilbronn und des Bundesarbeitsgerichts verdeutlichen die Interessenabwägung. Die Rechtsprechung wägt die Interessen beider Parteien ab. Arbeitgeber haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, zweifelhaften Krankmeldungen entgegenzutreten. Damit können sie möglicherweise auch die Entgeltfortzahlung verweigern.
Gerade das jüngste Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt einen wichtigen Punkt. Auch bei vermeintlich klaren Indizien wie Social-Media-Aktivitäten ist eine genaue Prüfung notwendig. Es geht um die Unvereinbarkeit mit der Krankheit.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind gut beraten. Sie sollten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen kennen. Zudem müssen sie die aktuelle Rechtsprechung respektieren. Dies gilt für Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung und Kündigung.
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