Wirtschaftsausschuss Tendenzunternehmen
Wirtschaftsausschuss Tendenzunternehmen

Kein Tendenzschutz für Unternehmen im Non-Profit Bereich

Können sich karitativ arbeitende Arbeitgeber immer auf den Tendenzschutz des § 118 BetrVG berufen, oder bedarf es mehr? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat dazu eine wegweisende Entscheidung beigetragen.

Zu Beginn ist wichtig zu erwähnen: Bei dem folgenden Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht handelt es sich um ein Verfahren, das LAW UNIQ selbst für einen Betriebsrat geführt hat. Aus Gründen der Vertraulichkeit anonymisieren wir die Beteiligten. Es geht um eine größere, gemeinnützige Organisation im Bereich Hilfs- und Entwicklungsprojekte mit rund 170 Beschäftigten in Deutschland. Das (LAG) Hessen hat am 19.08.2025 unter dem Aktenzeichen 4 TaBV 26/25 entschieden.

In dem Verfahren stritten Arbeitgeber und Betriebsrat über eine scheinbar technische, tatsächlich aber sehr grundsätzliche Frage: Darf der Betriebsrat einen Wirtschaftsausschuss bilden, obwohl der Arbeitgeber sich auf sogenannten „Tendenzschutz“ beruft und behauptet, das Betriebsverfassungsgesetz gelte nur eingeschränkt? Konkret wollte der Arbeitgeber festgestellt wissen, dass er als karitative Einrichtung vom gesetzlichen Zwang zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses ausgenommen sei und der Beschluss des Betriebsrats zur Einrichtung dieses Gremiums unwirksam sei.

 

Wirtschaftsausschuss gem. § 106 BetrVG

Zur Einordnung: Ein Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 100 Beschäftigten zu bilden. Dieses Gremium soll den Betriebsrat über wirtschaftliche Angelegenheiten informieren, etwa über Investitionen, geplante Rationalisierungen, Stilllegungen oder grundlegende Änderungen der Organisation. Ziel ist, dass der Betriebsrat frühzeitig Einblick in wirtschaftliche Entscheidungen erhält, bevor diese vollendete Tatsachen schaffen. Der Arbeitgeber im entschiedenen Fall wollte diese Pflicht umgehen. Er argumentierte, er sei ein sogenanntes Tendenzunternehmen mit karitativer Zielsetzung und deshalb nach § 118 BetrVG von bestimmten Regelungen der betrieblichen Mitbestimmung ausgenommen. Die Betriebsratsrechte sollten also deutlich eingeschränkt werden.

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein, der mit Spenden und öffentlichen Mitteln Entwicklungsprojekte in Armutsgebieten der Welt unterstützt. Organisatorisch gehört er zu einer internationalen Hilfsorganisation und fungiert als sogenanntes „Support Office“. Die eigentliche Projektarbeit „vor Ort“ übernehmen eigenständige Gesellschaften in den Projektländern, die dort die Maßnahmen durchführen, etwa zur Ernährungssicherung, Gesundheitsversorgung, Wasserversorgung oder Kinder- und Jugendarbeit. Die deutsche Organisation kümmert sich insbesondere um das Einwerben von Spenden, die Beantragung und Abwicklung von Fördermitteln (zum Beispiel gegenüber Ministerien), die Planung, Kontrolle und das Monitoring der Projekte, das Finanzcontrolling sowie Öffentlichkeitsarbeit und politische Anwaltschaftsarbeit.

 

Tendenzschutz für Unternehmen

§ 118 BetrVG sieht für Unternehmen, die überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dient, eine Sonderregelung vor. Demnach gelten einige Rechte für Betriebsräte nicht, z.B. einen Wirtschaftsausschuss zu bilden.

 

Beschluss des Betriebsrats: Wirtschaftsausschuss gründen

Der Betriebsrat hatte im Jahr 2024 beschlossen, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt. Dieser widersprach. Seine zentrale Begründung: Er sei „unmittelbar und überwiegend karitativ“ tätig, so wie es § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG für Tendenzunternehmen vorsieht. Deshalb müsse bei ihm kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Seine Mitarbeitenden seien durch ihre Arbeit in der Projektplanung, Spendenakquise und Projektsteuerung ebenfalls unmittelbar karitativ tätig. Die tatsächliche Hilfeleistung vor Ort erfolge zwar durch die ausländischen Projektegesellschaften, diese seien aber als Hilfspersonen einzustufen, die streng nach seinen Vorgaben handelten. Aus Sicht des Arbeitgebers war das alles ein einheitlicher karitativer Prozess, der ihm selbst direkt zugerechnet werden müsse.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main sah dies anders und wies den Antrag des Arbeitgebers zurück. Dagegen legte der Arbeitgeber Beschwerde zum Hessischen Landesarbeitsgericht ein – erfolglos. Das LAG Hessen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar: Bei dem Arbeitgeber ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden; die Voraussetzungen für einen Tendenzschutz liegen nicht vor.

 

Knackpunkt: Unmittelbar karitative Tätigkeit

Juristisch interessant ist dabei vor allem, wie das Gericht den Begriff des „karitativen Tendenzunternehmens“ und das Merkmal „unmittelbar“ auslegt. Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen im Sinne des § 118 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf die Heilung, Milderung oder Vorbeugung von Nöten gerichtet ist – und zwar ohne Gewinnerzielungsabsicht. Aber: Diese karitative Tätigkeit muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unmittelbar ausgeübt werden. Das bedeutet, das Unternehmen selbst muss den Hilfsbedürftigen direkt helfen, etwa durch Pflege, medizinische Behandlung, unmittelbare Versorgung oder Betreuung.

Genau daran scheiterte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall. Zwar verfolgt die Organisation in ihrer Satzung neben anderen Zwecken tatsächlich auch karitative Ziele, etwa Entwicklungszusammenarbeit, Gesundheitspflege und humanitäre Hilfe. Das Gericht hat aber genau hingesehen, wie der Alltag der Beschäftigten in Deutschland tatsächlich aussieht. Die Arbeit der Mitarbeitenden besteht überwiegend in der Planung, Steuerung, Finanzierung und Überwachung von Projekten, in der Spendenakquise, im Controlling und in der Kommunikation. Die unmittelbare Hilfe – sauberes Wasser, Nahrung, medizinische Leistungen, Bildungsangebote – erbringen die eigenständigen Organisationen in den Projektländern. Diese „Field Offices“ haben vertraglich geregelte Pflichten, beschäftigen eigenes Personal, tragen Kosten und Risiken und besitzen trotz eines werkvertraglichen Weisungsrechts des deutschen Vereins einen eigenen Handlungsspielraum.

Das LAG Hessen betont, dass eine bloße Steuerung, Kontrolle und Finanzierung von Projekten keine unmittelbare karitative Tätigkeit darstellt. Wer „nur“ Geld einsammelt, Projektanträge stellt, Konzepte schreibt, Mittel bewilligt, die Umsetzung überwacht und über die Projekte berichtet, ist damit noch nicht selbst karitativ im Sinne des § 118 BetrVG tätig. Die karitative Zielsetzung wird erst durch die konkrete Hilfeleistung gegenüber den Hilfsbedürftigen verwirklicht. Diese findet hier vor allem in den Projektländern durch die dortigen Einrichtungen statt – nicht in den Büros der deutschen Organisation.

 

Abgabenordnung schlägt Betriebsverfassungsrecht nicht

Besonders deutlich wendet sich das Gericht gegen den Versuch, die steuerrechtliche Figur der „Hilfsperson“ nach § 57 Abgabenordnung einfach in das Betriebsverfassungsrecht zu übertragen. Steuerrechtlich mag es zulässig sein, die Tätigkeit eines ausländischen Projektträgers dem deutschen Verein zuzurechnen, um die Gemeinnützigkeit zu sichern. Für die Frage, ob ein Unternehmen betriebsverfassungsrechtlich als karitatives Tendenzunternehmen gilt, spielt dies aber keine Rolle. Beide Regelungen verfolgen unterschiedliche Zwecke: Das Steuerrecht regelt steuerliche Begünstigungen, während § 118 BetrVG eine Ausnahme von der betrieblichen Mitbestimmung vorsieht. Diese Ausnahme ist restriktiv auszulegen, weil sie Arbeitnehmerrechte beschneidet. Ein „Parallelverständnis“ der Begriffe lehnt das Gericht daher ab.

Ebenso klar erteilt das LAG Hessen dem Versuch eine Absage, die Entscheidung zu „künstlerischen Bestimmungen“ in einem alten Fall zum Buchclub auf karitative Unternehmen zu übertragen. Unternehmen im Bereich Kunst und Medien können sich auf die Kunstfreiheit des Grundgesetzes berufen. Dort hat das Bundesarbeitsgericht den Tendenzschutz weit ausgelegt, weil die Grundrechte besonders stark wirken. Für rein karitative Einrichtungen gibt es eine solche Grundrechtsposition nicht. Das Sozialstaatsprinzip ist eine Staatszielbestimmung, aber kein individuelles Freiheitsrecht eines Unternehmens. Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer stehen deshalb grundsätzlich voll zur Verfügung; Ausnahmen sind eng zu verstehen. Dies ist für Betriebsräte ein wichtiger Hinweis: Nicht jede Institution, die sich „karitativ“, „sozial“ oder „christlich“ nennt und in ihrer Außendarstellung mit Gemeinwohl wirbt, kann automatisch Tendenzschutz beanspruchen.

 

„Unmittelbar“ wird beim Tendenzschutz sehr streng ausgelegt

Aus arbeitnehmer- und betriebsratsfreundlicher Sicht ist die Entscheidung deshalb klar zu begrüßen. Sie verhindert, dass Arbeitgeber allein mit dem Hinweis auf einen karitativen oder gemeinnützigen Zweck die betriebliche Mitbestimmung aushebeln. Gerade in Organisationen, die stark professionalisiert arbeiten, komplexe Finanz- und Controllingstrukturen aufgebaut haben und strategische Investitionsentscheidungen treffen, ist ein Wirtschaftsausschuss besonders wichtig. Denn wirtschaftliche Entscheidungen, etwa zu Projektportfolios, zur Verlagerung von Aktivitäten, zur Umstrukturierung von Bereichen oder zum Einsatz von Personal und Technik, haben unmittelbare Auswirkungen auf die Beschäftigten – auch dann, wenn das Unternehmen keine Gewinne ausschüttet.
Gleichwohl zeigt die Entscheidung auch, dass die Rechtsprechung beim Merkmal „Unmittelbarkeit“ sehr streng ist. Man kann durchaus die Frage stellen, ob es aus Sicht der Beschäftigten immer überzeugend ist, so scharf zwischen „direkter Hilfeleistung“ und „unterstützender Projektarbeit“ zu trennen. Viele Beschäftigte in solchen Organisationen identifizieren sich zu Recht mit der Hilfe, die am Ende bei den Menschen ankommt. Ihre Arbeit ist für das Gelingen der Projekte unverzichtbar. Dennoch betont das Gericht, dass diese Tätigkeit betriebsverfassungsrechtlich nicht als unmittelbare karitative Hilfe zählt. Aus unserer Sicht ist diese strenge Linie aber im Ergebnis sinnvoll, weil sie verhindert, dass die Ausnahmevorschrift des § 118 BetrVG immer weiter ausgedehnt wird und am Ende in vielen gemeinnützigen oder „sozial“ etikettierten Organisationen zentrale Mitbestimmungsrechte wie der Wirtschaftsausschuss schlicht wegfallen würden.

 

Wirtschaftsausschuss ist bei mehr als 100 Beschäftigten Pflicht

Praktisch bedeutet die Entscheidung: In Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten, die zwar gemeinnützig oder karitativ ausgerichtet sind, aber selbst keine direkte Hilfe gegenüber den Hilfsbedürftigen leisten, ist grundsätzlich ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Arbeitgeber können sich nicht ohne Weiteres auf Tendenzschutz berufen, nur weil sie Spenden sammeln, Projekte steuern oder über Hilfsmaßnahmen berichten. Für Betriebsräte eröffnet dies die Chance, sich frühzeitig Einblick in wirtschaftliche Planungen zu verschaffen, Transparenz über finanzielle Entwicklungen zu gewinnen und rechtzeitig auf drohende Risiken für Beschäftigte zu reagieren.

Für Beschäftigte ist wichtig zu wissen: Auch wer bei einer gemeinnützigen oder karitativen Organisation tätig ist, arbeitet nicht automatisch in einem „rechtsfreien Raum“, in dem betriebliche Mitbestimmung kaum gilt. Im Gegenteil: Gerade dort, wo stark professionalisiert gearbeitet wird, gelten die Schutzmechanismen des Betriebsverfassungsgesetzes normalerweise vollumfänglich. Wenn ein Arbeitgeber behauptet, er sei ein Tendenzunternehmen und deshalb gälten bestimmte Rechte des Betriebsrats nicht, lohnt sich ein genauer Blick und eine juristische Prüfung. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Messlatte für diese Ausnahmestellung deutlich höher gelegt.

Für Betriebsräte lässt sich aus dieser Entscheidung ableiten, dass sie sich bei der Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht einschüchtern lassen sollten. Wenn die Schwelle von mehr als 100 Beschäftigten erreicht ist, spricht vieles dafür, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Stellt sich der Arbeitgeber quer und verweist auf Tendenzschutz, sollte genau geprüft werden, ob tatsächlich unmittelbar karitative, kirchliche, erzieherische oder künstlerische Tätigkeiten im Mittelpunkt der Arbeit stehen oder ob es im Kern um Verwaltung, Steuerung, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit oder politische Interessenvertretung geht. Letzteres genügt für den Ausschluss betriebsverfassungsrechtlicher Rechte in der Regel nicht.

 

Lassen Sie sich zum Tendenzschutz beraten!

Als Kanzlei, die dieses Verfahren vor dem LAG Hessen geführt hat, kennen wir aus erster Hand die Argumentationslinien beider Seiten sowie die Erwartungen der Gerichte. Wir sehen in dieser Entscheidung ein wichtiges Signal für Beschäftigte und Betriebsräte in gemeinnützigen und „karitativen“ Organisationen: Mitbestimmung ist auch hier kein Fremdkörper, sondern integraler Bestandteil einer modernen, verantwortungsbewussten Unternehmensführung. Wer sich auf Nächstenliebe und Solidarität beruft, sollte diese Grundsätze auch im Umgang mit den eigenen Beschäftigten ernst nehmen – einschließlich einer starken, gut informierten betrieblichen Interessenvertretung.

Wenn Sie als Betriebsrat oder Beschäftigte von ähnlichen Diskussionen um Tendenzschutz, Wirtschaftsausschuss oder eingeschränkte Mitbestimmung betroffen sind, sollten Sie die Rechtslage frühzeitig klären lassen. So lassen sich Fehlentwicklungen und langwierige Konflikte vermeiden und die eigenen Gestaltungsmöglichkeiten im Unternehmen sichern. Unser Team steht Ihnen gerne zur Seite. Buchen Sie am besten umgehend einen Termin bei uns.

Weitere Informationen zu dem Fall finden Sie in der Zeitschrift „Betriebsrat und Recht“ (BRuR), Heft 3/ 2026, S. 86 ff. oder in der Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ (AiB), 2026, 38f.

Ansgar F. Dittmar
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