Die Bestimmungen zur Betriebsratswahl sind komplex und haben in der Praxis oftmals zu Kontroversen geführt. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2025 (Az.: 7 ABR 10/24) schafft Klarheit über eine wichtige Unsicherheit.
Die Frage lautete: Darf ein Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl eine Nachfrist setzen, wenn die Anzahl der Bewerber nicht ausreicht, um die gesetzlich vorgeschriebene Größe des Betriebsrats zu erreichen? Nun gibt es darauf eine höchstrichterliche Antwort, welche weitreichende Implikationen für die Praxis der Betriebsratswahl hat.
Sachverhalt der Betriebsratswahl
Der Rechtsstreit drehte sich um eine Betriebsratswahl, welche vom Arbeitgeber selbst angefochten wurde. Ein Betriebsrat hatte einen Wahlvorstand eingesetzt, um eine außerordentliche Wahl einzuleiten, weil die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Mindestgröße gesunken war. Innerhalb der gesetzten Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gingen jedoch nur sechs Bewerbungen ein, obwohl neun benötigt wurden.
Deswegen veröffentlichte der Wahlvorstand einen neuen Aushang mit folgendem Inhalt:
„Der Wahlvorstand gibt hiermit bekannt, dass bis zum Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Frist von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens die nötige Anzahl von 9 Kandidaten für die Vorschlagslisten für die Betriebsratswahl nicht erreicht wurde. Der Wahlvorstand setzt hiermit gemäß § 9 Abs. 1 WO eine Nachfrist von einer Woche (Ende 29.12.2022) ab Aushang dieser Bekanntmachung. Sollten nach Ablauf dieser Frist keine weiteren Wahlbewerber vorschlagen werden, ist ein kleinerer Betriebsrat in der Größe der nächstniedrigeren Staffel des § 9 BetrVG zu wählen.“
Trotz allen Bemühungen wurden während dieser Nachfrist keine zusätzlichen Wahlvorschläge eingereicht. Folglich wurde die Wahl mit einem kleineren Gremium durchgeführt. Der Arbeitgeber fochte jedoch die Wahl an, da er die Nachfrist für unzulässig hielt und die Wahl daher für unwirksam erklärte.
Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Wahlvorstand keine Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen setzen darf, wenn die Anzahl der Bewerber nicht ausreichend ist, um die gesetzliche Betriebsratsgröße zu erreichen. In § 9 WO ist eine Nachfrist nur für Fälle vorgesehen, in denen überhaupt kein Wahlvorschlag innerhalb der ursprünglichen Frist eingereicht wurde. Eine Ausdehnung dieser Regelung auf Fälle mit zu wenigen Bewerbern ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Regelung in § 9 WO dient lediglich dazu, das Stattfinden der Wahl zu sichern, wenn keine Vorschläge vorliegen. Eine Wahl kann auch mit einer unzureichenden Anzahl von Bewerbern durchgeführt werden, jedoch mit einem kleineren Betriebsratsgremium. Die Entscheidung beruht auf einer strikten Auslegung der gesetzlichen Vorgaben, um klare und einheitliche Standards bei Betriebsratswahlen zu gewährleisten. Eine analoge Anwendung der Nachfristregelung ist nicht vorgesehen und wurde durch das Gericht ausgeschlossen.
Bedeutung für die Praxis der Betriebsratswahl
Somit hat diese Entscheidung erhebliche Folgen für die Durchführung von Betriebsratswahlen. Die bisherige Praxis, in Analogie eine Nachfrist zu setzen, ist unzulässig. Dies war lange Zeit umstritten, wobei regionale Arbeitsgerichte unterschiedliche Auffassungen vertraten. Nun liegt eine höchstrichterliche Klarstellung vor, die den Wahlvorständen und Betriebsräten eine genaue Orientierung bietet. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, strikt nach den gesetzlichen Vorgaben zu handeln und die neue Rechtsprechung in ihren Wahlprozessen zu berücksichtigen.
Mit dieser Entscheidung wird ein wichtiger Schritt zur Sicherung rechtskonformer Betriebsratswahlen gemacht. Außerdem werden klare Rahmenbedingungen für die Zukunft geschaffen. Wahlvorstände und Betriebsräte sind jetzt in der Pflicht, sich entsprechend anzupassen und bei den kommenden Wahlen die aktuelle Rechtsprechung zu beachten.
Abschluss
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