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Ersatz der Zustimmung zur Umgruppierung

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen ist nach § 99 BetrVG von zentraler Bedeutung. Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer geplanten Umgruppierung ohne erkennbare sachliche Gründe verweigert, eröffnet sich für den Arbeitgeber der Weg zum Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seinem Beschluss vom 23. April 2025 (Az. 2 TaBV 69/24) die maßgeblichen Verfahrensregeln und Auslegungsgrundsätze klargestellt und somit Praxisleitlinien für vergleichbare Verfahren entwickelt.

 

Rechtliche Grundlagen des § 99 BetrVG

Nach § 99 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Umgruppierung unter Angabe aller erforderlichen Unterlagen informieren und dessen Zustimmung einholen. Erteilt der Betriebsrat binnen einer Woche keine schriftliche, begründete Ablehnung, gilt die Zustimmung als erteilt. Verweigert er hingegen form- und fristgerecht, kann der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 4 BetrVG die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. So wird der Ausgleich zwischen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit und den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats gewährleistet.

 

Sachverhalt des Umgruppierung

Im Streitfall plante ein Technikkonzern, einen bislang als Sachverständigen eingesetzten Mitarbeiter zum Leiter eines Profit Centers umzugruppieren und außertariflich zu vergüten. Die angebotene Vergütung belief sich auf monatlich 6.781,25 € brutto zuzüglich einer leistungsabhängigen Tantieme, während die höchste tarifliche Entgeltgruppe H/Stufe 1 ein Monatsgehalt von 5.415,49 € brutto vorsieht. Der Betriebsrat verweigerte zunächst seine Zustimmung mit der Begründung, ihm fehle der ausgefüllte Einzelarbeitsvertrag und er sehe das tarifliche Mindestabstandsgebot nicht gewahrt. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht setzten jedoch die Zustimmung ersatzweise ein.

 

Entscheidung des LAG

Entscheidend für das LAG war, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat mit einem Musterarbeitsvertrag und Begleitschreiben unterrichtet hatte und im Zustimmungsersetzungsverfahren den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Einzelvertrag nachreichte. Nach Ansicht des Gerichts darf der Arbeitgeber fehlende Informationen auch noch im gerichtlichen Verfahren nachreichen, sofern für den Betriebsrat erkennbar ist, dass hierdurch die ursprüngliche Unterrichtungspflicht gem. § 99 Abs. 1 BetrVG erfüllt werden soll. Die erneute Aushändigung löste die einwöchige Frist nach § 99 Abs. 3 BetrVG wieder aus, wodurch der Betriebsrat sein Widerspruchsrecht form- und fristgerecht per E-Mail wahrnehmen konnte.

 

Entscheidungsgründe

In seinem Beschluss konkretisiert das LAG auch die Auslegung des Vergütungsrahmentarifvertrags (VergRTV neu). Nach § 1 Ziffer 3 c) VergRTV neu scheiden Arbeitnehmer aus dem tariflichen Geltungsbereich aus, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens müssen die Arbeitsbedingungen „einzelvertraglich festgelegt“ sein – worunter alle wesentlichen Regelungen wie Vergütung, Arbeitszeit, Überstundenregelung oder Kündigungsfristen zu verstehen sind. Zweitens muss die monatliche Grundvergütung mindestens zehn Prozent über der tariflichen Stufe der höchsten Vergütungsgruppe liegen. Sonderzahlungen wie Tantiemen, Weihnachts– oder Urlaubsgeld bleiben dabei unberücksichtigt. Das Gericht stellte klar, dass auch Formulararbeitsverträge diese Anforderungen erfüllen können, solange sie inhaltlich von Tarifregelungen abweichen.

 

Ausblick auf die Praxis der Umgruppierung

Für die Praxis bedeutet dies: Arbeitgeber sollten den Betriebsrat frühzeitig vollständig unterrichten und möglichst den ausgefüllten Einzelarbeitsvertrag mitsenden. Unklare Unterlagen rechtfertigen eine fristgerechte, konkret begründete Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat. Beide Seiten profitieren von transparenter Kommunikation und sorgfältiger Fristwahrung, um langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Dieser Beschluss schafft damit klare Leitlinien und stärkt die Rechtssicherheit bei umgruppierungsbedingten Zustimmungsverfahren.

 

Abschluss

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