Die digitale Transformation stellt Unternehmen und ihre Arbeitnehmervertreter vor neue Herausforderungen. Besonders Betriebsräte müssen mit der rasanten technologischen Entwicklungen Schritt halten, um ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können. Haben Betriebsratsmitglieder eigentlich Ansprüche auf die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik (ITK)? Ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 25.04.2025 (Az. 17 TaBV 63/24) thematisiert die Rechte einzelner Betriebsratsmitglieder bezüglich der Bereitstellung von Informationstechnik und Kommunikationstechnik (ITK). Und bestehen individuelle ITK-Ansprüche? Dieser Beschluss wirft wichtige Fragen zur individuellen Ausstattung von Betriebsratsmitgliedern auf und legt klare Richtlinien zur Bereitstellung technologischer Unterstützung fest.
Sachverhalt der ITK-Ansprüche
In diesem Fall machte ein einzelnes Mitglied des Betriebsrats einen Anspruch auf bestimmte ITK geltend. Diese sollten ihn bei der effektiven Erfüllung seiner Betriebsratsaufgaben unterstützen. Nach der Ansicht dieses Betriebsratsmitglieds reichte die vorhandene technische Ausstattung des gesamten Betriebsrats nicht aus, um seinen spezifischen Aufgaben gerecht zu werden. Als Begründung hob er vor allem seine individuellen Tätigkeiten wie die datengeschützte Analyse von Arbeitsbedingungen hervor. Zudem stützte er sich auf die Kommunikation mit anderen Mitgliedern und Arbeitnehmern, um die spezifischen Informationen und Tools anzufordern.
Kernfrage der “Erforderlichkeit”
Zentral für die Bewertung des Falls war die Frage der “Erforderlichkeit” der beantragten technischen Geräte. Das Gericht untersuchte, ob die angeforderte Ausstattung dazu dient, die speziellen Aufgaben des Betriebsratsmitglieds besser zu erfüllen. Um dies genau bewerten zu können, mussten die Aufgaben, welche das Mitglied innerhalb des Betriebsrats wahrnahm, detailliert analysiert werden. Außerdem wurde untersucht, inwieweit die ITK-Ausstattung zur Unterstützung und Erleichterung dieser Aufgaben beitragen kann.
Entscheidung über ITK-Ansprüche
Das LAG Niedersachsen entschied zugunsten des Betriebsratsmitglieds und bestätigte, dass individuelle Ansprüche auf ITK-Ausstattung gegeben sind, wenn sie notwendig sind, um spezifische Aufgaben im Betriebsrat zu erfüllen.
Das Gericht argumentierte, dass eine pauschale Ausrüstung des gesamten Betriebsrats nicht ausreicht, um die individuellen Anforderungen einzelner Mitglieder zu decken. Somit macht der Beschluss deutlich, dass die Ausstattung funktional auf die Aufgaben und Verantwortung jedes Unternehmensvertreters zugeschnitten sein sollte. Nur so kann eine effektive Mitbestimmung und Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gewährleistet werden.
Auswirkungen und Bedeutung
Auf die Praxis der Betriebsratsarbeit hat dieser Beschluss also erhebliche Auswirkungen. Er verdeutlicht, dass Betriebsratsmitglieder das Recht auf spezifische technische Unterstützung haben, die ihre individuelle Arbeit erleichtert. Dieser Beschluss könnte demnach auch als Präzedenzfall für ähnliche Forderungen in anderen Betrieben dienen. Zudem könnte er einen Trend hin zu einer differenzierten und flexiblen Ausstattung von Arbeitnehmervertretern fördern. Somit wird eine moderne und individuelle technische Unterstützung ein zentraler Bestandteil der Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten.
Ausblick zu ITK-Ansprüche
Dieser Beschluss bietet nicht nur eine rechtliche Klarheit über die Ausstattung von Betriebsratsmitgliedern, sondern auch einen bedeutenden Schritt in Richtung einer effektiven und zukunftssicheren Mitbestimmung.
Unternehmen sind dazu angehalten, die spezifischen Bedürfnisse ihrer Arbeitnehmervertretung zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, dass ihre Ausstattung dem digitalen Zeitalter angepasst ist. Für Betriebsratsmitglieder bedeutet dies eine steigende Verantwortung, ihre Rolle aktiv zu gestalten und gezielt nach der erforderlichen Unterstützung zu fragen.
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