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Briefwahl bei Homeoffice und Kurzarbeit

Flexible Arbeitsformen wie Homeoffice und Kurzarbeit stellt die Briefwahl von Betriebsratswahlen vor neue Herausforderungen. In der Vergangenheit ist eine sehr wichtige Frage aufgekommen: Wie ist mit Wahlberechtigten zu verfahren, die am Wahltag nicht im Betrieb präsent sind? Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az. 7 ABR 34/23) wesentlich Klarheit geschaffen.

Unser heutiger Beitrag erläutert die entscheidenden Leitsätze, die rechtlichen Grundlagen und die praktischen Konsequenzen für Wahlvorstände und Arbeitnehmer, die im Homeoffice tätig oder in Kurzarbeit sind.

 

Sachverhalt der Briefwahl

Im Januar 2022 hatte der Wahlvorstand eines großen Automobilherstellers für rund 26.000 Beschäftigte, die seit Pandemiebeginn mobil arbeiteten, sowie für etwa 33.000 kurzarbeitende Mitarbeitende Briefwahlunterlagen ungefragt versandt. Streitgegenstand war die Frage, ob für eine unaufgeforderte Zustellung der Unterlagen ein gesondertes Verlangen der Wahlberechtigten erforderlich sei oder ob die Abwesenheit aufgrund von Homeoffice und Kurzarbeit den automatischen Anspruch nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Wahlordnung (WO) begründet.

 

Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass alle Arbeitnehmer, deren voraussichtliche Abwesenheit am Wahltag dem Wahlvorstand bekannt ist – sei es aufgrund von Kurzarbeit oder Homeoffice – gem. § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WO ohne eigenes Verlangen Briefwahlunterlagen zu erhalten haben. Eine zusätzliche Antragspflicht entfällt demnach in diesen Konstellationen. Wichtig bleibt jedoch die genaue Kenntnis des Wahlvorstands über die Abwesenheit einzelner Beschäftigter: Erkennt der Wahlvorstand zum Beispiel durch Nachforschungen, dass bestimmte Arbeitnehmer trotz Homeoffice-Regelung im Betrieb anwesend sein werden, entfällt dessen Pflicht zur automatischen Zusendung.

 

Auswirkung auf die Praxis von Briefwahlen

Aus Sicht des Wahlvorstands bedeutet dieser Beschluss insbesondere:

  • Klare Dokumentation der voraussichtlichen Abwesenheit: Schriftliche Erhebungen und Listen bieten Rechtssicherheit.
  • Automatische Zusendung von Briefwahlunterlagen an alle Beschäftigten mit bekannter Homeoffice- oder Kurzarbeitsabwesenheit ohne gesondertes Verlangen.
  • Fortlaufende Aktualisierung der Empfängerliste, um Fehlsendungen an tatsächlich anwesende Kolleginnen und Kollegen zu vermeiden und Anfechtungsrisiken auszuschließen.

 

Rechtslage für Wahlberechtigte im Homeoffice oder in Kurzarbeit

Wird trotz bekannter Abwesenheit am Wahltag keine Zusendung der Briefwahlunterlagen veranlasst, empfiehlt sich eine formlos zu richtende Nachfrage beim Wahlvorstand. So wird sichergestellt, dass das Recht auf schriftliche Stimmabgabe gewahrt bleibt.

 

Fazit zur Briefwahl

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist eine entscheidende Orientierungshilfe für die betriebliche Praxis. Homeoffice und Kurzarbeit gelten als ausreichende Gründe für die automatische Übersendung von Briefwahlunterlagen, sofern der Wahlvorstand über die Abwesenheit der Beschäftigten Kenntnis besitzt. Zugleich betont der Beschluss die Bedeutung sorgfältiger Organisations- und Dokumentationsprozesse, um Manipulationsrisiken zu minimieren und Anfechtungsklagen zu verhindern. Damit trägt die präzise Anwendung von § 24 WO dazu bei, die Wahlbeteiligung zu fördern und die Integrität des Betriebsratswahlverfahrens zu sichern.

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Ansgar F. Dittmar
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