Können Betriebsratswahlen in Pandemiezeiten stattfinden?
Selbstverständlich können sie stattfinden, wie jüngst auch das Arbeitsgericht Weiden feststellte. Im zu beurteilenden Fall hielt ein Arbeitgeber die Wahl des Wahlvorstands für nichtig. Diese hatte auf dem Parkplatz stattgefunden, nachdem der ursprüngliche Ort, die Brauereigaststätte des Arbeitgebers wegen des Lockdowns geschlossen war. Die Mitarbeiter: innen wurden auf unterschiedlichen Wegen über den Wechsel informiert. Der Parkplatz befand sich jedoch direkt vor der Gaststätte. Der Arbeitgeber war trotzdem der Meinung, dass die Formvorschriften nicht eingehalten seien und dass daher die Wahl des Wahlvorstands nichtig sei.
Keine betriebsratslose Zeit
Das Arbeitsgericht Weiden widersprach dem. Es sei wichtig, dass es keine betriebsratslose Zeit gäbe. Insofern seien auch nur grobe Verstöße gegen die Wahlvorschriften geeignet um zu einer Nichtigkeit zuführen.
Gerade unter den erschwerten Bedingungen der Pandemie würden keine allzu hohen Hürden gesetzt werden dürfen, so dass sicher gestellt werden könne, dass eine Betriebsratswahl auch während der Corona-Krise möglich ist.
Betriebsratswahlen sind auch in Pandemie möglich
Im Ergebnis ist klar: Auch in Pandemiezeiten kann gewählt werden. Sollte aufgrund der Abstands- und Hygieneregelungen eine Wahl vor Ort nicht oder nur eingeschränkt möglich seien, sind auch Alternativen wie Briefwahl etc. zulässig.
Sollten auch bei Ihnen Betriebsratswahlen anstehen – lassen Sie sich beraten, um keine Fehler bei der Betriebsratswahl zu machen. Unsere Rechtsanwält:innen unterstützen sie hier gerne.
ArbG Weiden, Beschluss v. 18.12.2020, AZ 3 BVGa 2/20
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