Morgens gemeinsam im Firmenwagen zum Kunden fahren gehört für viele Handwerker und Dienstleister zum Alltag. Dennoch herrscht in vielen Betrieben oft große Unsicherheit über den rechtlichen Status dieser Fahrten. Ist diese Reisezeit nun unbezahlte Freizeit oder vollwertige Arbeitszeit?
Die Antwort auf diese Frage hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber und Beschäftigte. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs schafft hier endlich die nötige Klarheit für die Praxis.
Der entscheidende Unterschied zwischen Arbeitszeit und Bezahlung
Viele Menschen glauben, dass jede rechtlich erfasste Arbeitszeit auch automatisch voll bezahlt werden muss. Das ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum im Arbeitsrecht. Der EuGH entscheidet in seinen Urteilen nämlich ausschließlich über den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Die tatsächliche finanzielle Vergütung richtet sich dagegen nach nationalen Gesetzen und Vereinbarungen. Daher können Arbeitgeber und Angestellte durchaus geringere Sätze für reine Reisezeiten vereinbaren. Einzige unumstößliche Bedingung ist die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns. Solche abweichenden Regelungen müssen jedoch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag stehen. Eine Regelung durch Betriebsvereinbarung ist dafür wegen gesetzlicher Sperrwirkungen meist unwirksam.
Abschied von der deutschen Belastungstheorie zur Arbeitszeit
In Deutschland galt lange Zeit eine andere Sichtweise bei der Bewertung von Reisezeiten. Das Bundesarbeitsgericht nutzte dafür in der Vergangenheit die sogenannte Belastungstheorie zur Abgrenzung. Nach dieser Theorie galt nur eine körperlich oder geistig anstrengende Tätigkeit als echte Arbeitszeit. Das entspannte Mitfahren auf dem Beifahrersitz wurde deshalb oft als Freizeit eingestuft. Der EuGH hat diese deutsche Rechtspraxis jedoch bereits vor Jahren komplett verworfen. Das europäische Recht kennt nämlich keine Grauzonen zwischen Arbeit und Erholung. Für die Bewertung ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände nötig.
Praktische Folgen für Ruhezeiten und Staus
Aus dieser klaren europäischen Linie ergeben sich handfeste Pflichten für die tägliche Zeiterfassung. Wenn Mitarbeiter auf dem Rückweg im Stau stehen, verlängert sich dadurch ihre Arbeitszeit. Das hat direkte Auswirkungen auf die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden. Diese Erholungsphase beginnt nämlich erst mit der tatsächlichen Ankunft am Stützpunkt. Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz liegt bei unverschuldeten Verkehrsverzögerungen meist nicht vor. Das Gesetz erlaubt in außergewöhnlichen Fällen schließlich begründete Überschreitungen. Dennoch müssen Arbeitgeber diese Zeiten künftig sehr präzise dokumentieren.
Der spanische Fall zur Arbeitszeit
Doch wie kam es überhaupt zu dieser wegweisenden Entscheidung des EuGH? Den Stein ins Rollen brachte eine Klage aus Spanien (Urt. v. 09.10.2025, Az. C 110/24). Ein dortiges Unternehmen für Landschaftspflege verpflichtete seine Mitarbeiter zu täglichen Sammelfahrten. Die Angestellten trafen sich morgens an einem zentralen Stützpunkt. Dort holten sie die Fahrzeuge ab und luden das Werkzeug ein. Die anschließende Fahrt zum Einsatzort sollte laut Arbeitsvertrag keine Arbeitszeit sein. Der EuGH erklärte diese Vertragsklausel jedoch für absolut unwirksam. Da der Arbeitgeber alle Details der Fahrt bestimmte, standen die Mitarbeiter voll unter seiner Kontrolle.
Fazit: Handeln Sie proaktiv
Das Urteil des EuGH schafft unmissverständliche Regeln für den Berufsalltag. Folglich müssen viele Unternehmen ihre internen Richtlinien jetzt dringend anpassen. Andernfalls drohen erhebliche rechtliche Risiken und finanzielle Nachforderungen. Doch diese Veränderung bietet auch eine große Chance. Strukturierte Prozesse sorgen schließlich für zufriedene Mitarbeiter und schaffen dauerhafte Rechtssicherheit.
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