Kaffee am Morgen ist in vielen Betrieben ein wichtiger Bestandteil der Arbeitsroutine: Er fördert die Gemeinschaft und schafft eine angenehme Arbeitsatmosphäre. Doch kann aus einem harmlosen Schluck Kaffee ein Arbeitsunfall werden, der auch versichert ist?
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 22.05.2025 (Az: L 6 U 45/23) klargestellt, dass ein Verschlucken mit nachfolgender Hustensynkope unter bestimmten Voraussetzungen den Unfallversicherungsschutz auslöst.
Sachverhalt zum Arbeitsunfall
Ein Vorarbeiter nahm gemeinsam mit seinen Kollegen in einem Mannschaftscontainer an einer verpflichtenden Besprechung zur Tagesplanung teil. Während dieser Besprechung tranken alle Kaffee, den der Arbeitgeber zum Teil bereitstellte und der fest zum betrieblichen Ablauf gehörte. Nach einem Schluck verschluckte sich der Vorarbeiter so heftig, dass er den Container verließ, um im Freien auszuhusten. Dort erlitt er eine Hustensynkope und stürzte mit dem Gesicht auf ein vor dem Container liegendes Metallgitter. Dabei zog er sich eine offene Nasenbeinfraktur sowie mehrere Gesichtsverletzungen zu.
Urteil des LSG zum Arbeitsunfall
Nach § 8 SGB VII gelten Unfälle von Beschäftigten infolge ihrer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfälle, wenn sie zeitlich begrenzt und von außen auf den Körper einwirkend sind und zu einem Gesundheitsschaden führen. Im vorliegenden Fall war der Vorarbeiter zum Unfallzeitpunkt kraft seiner Stellung als Arbeitnehmer versichert. Das Verschlucken des Kaffees stellte eine ungewollte äußere Einwirkung dar, weil das Getränk in die Luftröhre geriet. Die nachfolgende Hustensynkope mit dem Sturz auf das Metallgitter erfüllte den Unfallbegriff vollständig. Entscheidend war die Feststellung, dass das Kaffeetrinken integraler Bestandteil der dienstlichen Besprechung zur Einsatzplanung war und nicht lediglich eine private Pause. Durch die vom Arbeitgeber geduldete und organisatorisch unterstützte Ritualhandlung war der notwendige sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben.
Entscheidungsgründe
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt führte aus, dass ein durch einen verschluckten Schluck Kaffee ausgelöstes Hustengeschehen mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit einen Arbeitsunfall darstellen kann, wenn das Kaffeetrinken in einem betrieblich organisierten Zusammenhang erfolgt und das anschließende Verhalten – hier das fluchtartige Verlassen des Containers zum Aushusten – durch die betrieblichen Umstände geprägt ist.
Fazit zum Arbeitsunfall durch Kaffeeverschlucken
Das Urteil macht deutlich, dass auch scheinbar private Verrichtungen wie das Kaffeetrinken unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen können, sofern sie in einen klar erkennbaren betrieblichen Ablauf eingebunden sind. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, solche Ritualhandlungen und Besprechungsabläufe zu dokumentieren und Mitarbeitende über mögliche Gefährdungssituationen aufzuklären. Für Beschäftigte ist es wichtig, Unfälle umgehend zu melden und den betrieblichen Zusammenhang genau zu schildern, damit der Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII greift.
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