Der Dezember ist nicht nur bekannt für besinnliche Zeiten mit der Familie, sondern auch für Weihnachtsfeiern von der eigenen Arbeit. So ausgelassen und fröhlich solche Feiern sein können, so unerwartet gefährlich kann der Heimweg dennoch werden:
Ein Ausrutscher auf dem Bahnsteig, ein Stolpern über eine Unebenheit oder eine Kollision mit einem Hindernis können schnell zu schwerwiegenden Verletzungen führen.
In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall oder lediglich um einen privaten Zwischenfall handelt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Aktenzeichen B 2 U 8/14 R) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Unfall auf dem Rückweg von einer Betriebsveranstaltung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Arbeitsunfall und Wegeunfall – rechtliche Grundlagen
Nach § 8 SGB VII werden unter dem Begriff Arbeitsunfall nicht nur Unfälle bei der unmittelbaren Ausübung beruflicher Tätigkeiten verstanden, sondern auch Wegeunfälle. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Versicherte auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte sowie zu betrieblichen Ereignissen wie einer Weihnachtsfeier. Entscheidend ist nicht allein der räumliche Bezug zum Firmengelände, sondern vor allem die Unfallkausalität: Das schädigende Ereignis muss objektiv und rechtlich wesentlich durch die versicherte Wegestrecke verursacht sein. Nur wenn sich gerade diejenige Gefahr realisiert, die typischerweise mit dem Wegerisiko einhergeht – beispielsweise Ausrutschen, Stolpern oder Anstoßen – besteht der Versicherungsschutz und damit ein Leistungsanspruch.
Der Sachverhalt zum Sturz
Im vorliegenden Fall war ein an einer Universität eingeschriebener Studierender nach einer Weihnachtsfeier gegen 22 Uhr auf dem Bahnsteig des Hauptbahnhofs gestürzt und hatte sich ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen. Die Studierendenunfallkasse lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, dass der Zusammenhang zwischen dem Sturzereignis und der Wegestrecke nicht eindeutig feststellbar sei. Sowohl das Sozialgericht Detmold als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen trafen hierzu unterschiedliche Entscheidungen, bis das Bundessozialgericht die Revision zur abschließenden Klärung annahm.
Entscheidung des Bundessozialgerichts
In seinem Urteil stellte das Bundessozialgericht klar, dass ein Wegeunfall nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn er erkennbar auf einer versicherten Tätigkeitsverrichtung beruht und rechtlich dem Schutzbereich der Wegeunfallversicherung zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall fehlten jedoch Feststellungen dazu, ob der Studierende unmittelbar vor dem Unfall ging, stand oder gegen ein Hindernis stieß. Daher ließ sich keine objektiv-rechtlich wesentliche Kausalität zwischen der Wegestrecke und dem Gesundheitsschaden feststellen. Die Revision wurde zurückgewiesen und die Bescheide der Unfallkasse blieben in vollem Umfang bestehen.
Bedeutung für Versicherte und Arbeitgeber
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts macht deutlich, dass nicht jeder Sturz auf dem Arbeitsweg automatisch Versicherungsschutz auslöst. Versicherte sind daher dringend beraten, den Unfallhergang umgehend ausführlich zu dokumentieren – zum Beispiel durch Fotos der Unfallstelle, Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen. Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen sollten ihre Mitarbeiter und Studierenden über die Voraussetzungen der gesetzlichen Unfallversicherung informieren und nach Betriebsveranstaltungen mögliche Gefahrenquellen wie Unebenheiten oder glatte Flächen beseitigen. Eine klare Kennzeichnung sicherer Sammelpunkte am Bahnhof kann zusätzliche Sicherheit bieten.
Fazit zum Arbeitsunfall
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2015 verdeutlicht, dass der Schutzbereich der Wegeunfallversicherung eng an die tatsächlich versicherte Wegestrecke und die objektiv-rechtlich wesentliche Kausalität gebunden ist.
Ein Sturz auf dem Heimweg nach einer Weihnachtsfeier wird nur dann als Arbeitsunfall anerkannt, wenn die zum Unfall führende Gefahr eindeutig in den Bereich des Wegerisikos fällt. Sorgfältige Dokumentation und präventive Maßnahmen tragen dazu bei, unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und im Ernstfall Leistungsansprüche zu sichern.
Dies sollte Sie jedoch keineswegs davon abhalten, an Ihrer Betriebs- oder Weihnachtsfeier in diesem Jahr teilzunehmen. Wir wünschen Ihnen weiterhin eine angenehme Vorweihnachtszeit und schöne Betriebs- und Weihnachtsfeiern. Auf unserer Website finden Sie einen sehr relevanten Beitrag aus dem letzten Dezember zum Thema Weihnachtsfeier. Lesen Sie gerne unseren Beitrag “10 Regeln für die Weihnachtsfeier” und seien Sie bei Ihrer nächsten Feier bestens informiert!
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