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Anspruch auf Schadensersatz für Detektivkosten

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Im Arbeitsalltag kommt es des Öfteren vor, dass Arbeitgeber den Verdacht haben, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nutze ärztliche Krankmeldungen aus, um zu Hause Freizeit zu genießen.

In solchen Fällen beauftragen einige Unternehmen Detekteien, um mögliche Pflichtverletzungen aufzudecken und anschließend Schadensersatz für entgangene Arbeitsleistung und Detektivkosten zu verlangen. Doch – wann sind solche Kosten tatsächlich erstattungsfähig? Das Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 26.09.2013 (Az. 8 AZR 1026/12) hat dieser Frage größte Bedeutung zukommen müssen.

 

Der Fall der Detektivkosten

Die Beklagte des Falls war ein Busunternehmen welche ihren Angestellten, einen langjährigen Busfahrer, in zwei unterschiedlichen Zeiträumen durch eine Detektei observieren ließ. Hintergrund war der Verdacht, der Fahrer habe sich trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit außerhalb seiner Wohnung und sogar bei handwerklichen Tätigkeiten in einem von seiner Familie betriebenen Bistro aufgehalten. Die Detektei stellte in der ersten Phase Kosten von knapp 12.000 Euro netto, in der zweiten Phase weitere 1.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung.

Das Arbeitsgericht erkannte dem Arbeitgeber für die zweite Observation einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 Euro zu, das Hessische Landesarbeitsgericht lehnte einen Zahlungsanspruch jedoch ab.

In der Revision vor dem BAG wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Aufarbeitung der Tatsachen an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Rechtliche Grundsätze zu Detektivkosten und Schadensersatz

Grundlage des Anspruchs auf Ersatz der Detektivkosten bildet § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. der arbeitsvertraglichen Pflicht zum Leistungs- und Rücksichtnahmeverhalten (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer jede Pflichtverletzung zu ersetzen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers nach den Umständen notwendig und angemessen sind. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber bei konkreten Verdachtsmomenten – sogenannten „Belastungstatsachen“ – die Beauftragung einer Detektei rechtfertigen kann. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer heimlich Schwarzarbeit leisten oder ihre Verpflichtung zur Arbeitsleistung erschleichen.

Erstattungsfähig sind aber nur solche Detektivkosten, die ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände als erforderlich ansehen darf. Hierzu gehört, dass der konkrete Verdacht so begründet ist, dass übliche betriebliche Kontroll- und Auskunftsverfahren nicht ausreichen, um das Fehlverhalten aufzuklären. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber nicht sorglos oder protokolllos ermitteln, sondern muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahren und jede Observation dokumentieren.

 

Die BAG-Entscheidung

Das BAG stellte klar, dass eine Verdachtskündigung neben der Tatkündigung eigenständig existiert und bereits der Verdacht einer vorsätzlichen Pflichtverletzung – zum Beispiel einer Erschleichung der Entgeltfortzahlung – das Vertrauen im Arbeitsverhältnis zerstören kann. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber erforderliche Detektivkosten als Schadensersatz geltend machen. Allerdings darf der Richter nicht bereits auf Basis unpräziser oder unvollständig festgestellter Verdachtsmomente eine Erstattungspflicht zusprechen.

Genau dies bemängelte das BAG am Landesarbeitsgericht: Dort waren für die zweite Observation keine ausreichenden Tatsachen erhoben worden, die das Verhalten des Fahrers als vorsätzliche Vertragspflichtverletzung erscheinen ließen. Deshalb verwies das BAG die Sache zur erneuten Prüfung zurück.

 

Praktische Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber bedeutet dieses Urteil: Vor jeder Detektivbeauftragung müssen belastbare Anhaltspunkte dokumentiert und abgewogen werden. Nur wer die Verhältnismäßigkeit wahrt und die konkreten Verdachtsmomente sorgfältig festhält, kann am Ende auch Detektivkosten erfolgreich als Schadensersatz durchsetzen.

Für Arbeitnehmer und Betriebsräte liegt die Lehre auf der Hand: Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stets ordnungsgemäß einreichen und unbedenklich begründete Untersuchungstermine wahrnehmen. Betriebsräte können in Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen kontrollieren, dass einerseits berechtigte Diagnosen nicht infrage gestellt werden, andererseits aber dem Arbeitgeber keine pauschalen Überwachungsrechte eingeräumt werden.

 

Fazit zum Schadensersatz

Das BAG-Urteil verdeutlicht, dass Detektivkosten zwar grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 280 BGB erstattungsfähig sein können, eine unreflektierte Kostenforderung jedoch nicht ausreicht. Arbeitgeber müssen vor einer Observation einen konkreten Verdacht begründen, erforderliche und angemessene Kosten wahren und die Verhältnismäßigkeit im Blick behalten.

Arbeitnehmer und Betriebsräte wiederum sollten ihre Rechte im Krankheitsfall kennen und darauf achten, dass kontrollierende Maßnahmen nicht pauschal oder schutzlos über sie verhängt werden. Das Urteil trägt so zu einem fairen Ausgleich zwischen berechtigtem Interesse des Arbeitgebers an Aufklärung und Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten bei.

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Ansgar F. Dittmar
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